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Versorgungsausgleich
mit
Auslandsbezug
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sieht es eigentlich aus, wenn hinsichtlich des Versorgungsausgleichs auch
eine andere Rechtsordnung nach Regeln des internationalen Privatrechts in
Betracht kommt? |
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Beispiel: Österreichisches
Recht
Einer der beiden
Ehepartner ist Österreicher und die Eheleute haben eine Zeit lang in
Österreich gelebt. Österreich kennt keine dem deutschen
Versorgungsausgleich unmittelbar vergleichbare Regelung. Dort erhält man
beispielsweise eine Geschiedenenwitwenrente. Hier könnte aber Art.
17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB einschlägig sein. Der Versorgungsausgleich kann
unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag hin nach deutschem Recht
durchgeführt werden. Voraussetzung wäre eine ausreichende Beziehung während
der Ehe zu einer Rechtsordnung mit Versorgungsausgleich. Überdies darf
die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht unbillig sein. Eine
Beziehung zur deutschen Rechtsordnung wäre gegeben, wenn die Ehepartner
einen Teil ihrer Ehezeit in Deutschland verbracht haben oder wenn der
Antragsgegner in der Ehe eine Versorgungsanwartschaft bei einem deutschen
Versorgungsträger erworben hat.
(Links: Verfassungsgerichtshof Wien) |
| Zu Ansprüchen gegen die
Social Security/USA
OLG Dresden - 5. Dezember 2002, Az: 10 UF 502/02:
Social Security bestehen.
Lässt sich die Höhe ausländischer Rentenanwartschaften nicht feststellen, kann
ein vollständiges Absehen von einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich
unter Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs
bezüglich aller Anwartschaften der Parteien nach § 1587f BGB in Betracht
kommen.
Übrigens muss man gerade in den
Bundesstaaten der USA beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich mit
erheblichen Vollstreckungsschwierigkeiten
rechnen. |
| Saarländisches Oberlandesgericht
Saarbrücken - 11. Juni 2004 - 9 UF 67/04: Sind beide Ehegatten italienische Staatsangehörige, ist
ein Versorgungsausgleich nach deutschem Recht
unter den Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB
durchzuführen. |
| Auch
familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht. |
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