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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Im Fall einer Ehescheidung findet der Versorgungsausgleich statt, demzufolge die in der Ehezeit erworbenen  Versorgungsansprüche der Ehegatten das Ergebnis gemeinschaftlicher Lebensleistung sind. Grundzüge hier >>

Der Ehegatte mit den werthöheren ehezeitlichen Versorgungsansprüchen ist ausgleichspflichtig. Dem anderen Ehegatten steht ein Anspruch auf die Hälfte des Wertunterschiedes zu. Nach dem Versorgungsausgleich haben beide Ehegatten auf Grund der Ehezeit gleich hohe Versorgungsansprüche. Gleichzeitig wird für den ausgleichsberechtigten Ehegatten eine eigenständige Versorgung geschaffen oder eine bestehende Versorgung entsprechend der jeweiligen Übertragung von "Anwartschaftspunkten" erhöht.

Wichtige Formulare: Versorgungsausgleich/Kontenklärung (Formulare Download Deutsche Rentenversicherung

Aktuell: Am 01.09.2009 trat das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) in Kraft. Zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs hat das Bundesministerium der Justiz einige Ausführungen gemacht, die deutlich machen, dass sich das bisher komplizierte System sehr stark verändert hat. Ausgangspunkt war die Überlegung: Die Verfassung verlangt, im Fall der Ehescheidung die gemeinschaftlich in der Ehe erworbenen Vorsorgeanrechte zwischen den Eheleuten zu teilen, insbesondere also die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung und aus der privaten Vorsorge. Hierzu bedarf es eines Ausgleichs, der zu einer gerechten Teilhabe im Versorgungsfall führt, für die Praxis verständlich und leicht handhabbar ist sowie die Versorgungsträger so wenig wie möglich belastet. Das geltende Versorgungsausgleichsrecht wird diesen Anforderungen aus folgenden Gründen nicht mehr gerecht: Der bei der Scheidung durchgeführte Versorgungsausgleich verfehlt häufig die gerechte Teilhabe, unter anderem deshalb, weil sich das geltende Recht auf Prognosen stützen muss, die regelmäßig von den tatsächlichen Werten im Versorgungsfall abweichen. Eine Korrektur dieser Fehler findet in der Praxis nicht statt. Das Recht ist außerdem unübersichtlich geworden und wird nur noch von wenigen Experten verstanden. Durch die zunehmende Vielfalt der Sicherungssysteme, insbesondere wegen des Ausbaus der betrieblichen und privaten Vorsorge, verschärfen sich diese beiden Grundprobleme des geltenden Rechts noch.  

1. Grundsatz der internen Teilung  

Das bislang geltende Recht verlangte eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus den unterschiedlichen Versorgungen und einen Ausgleich der Hälfte des Wertunterschieds über die gesetzliche Rentenversicherung. Bei der Umrechnung der verschiedenartigen Anrechte mithilfe der so genannten Barwertverordnung entstanden allerdings Wertverzerrungen, weil die Berechnung auf unsicheren Prognosen über die künftige Wertentwicklung der Versorgungen beruhte. Dies führte zu ungerechten Teilungsergebnissen und Transferverlusten zu Lasten der ausgleichsberechtigten Ehepartner, also überwiegend der Frauen.  

Künftig wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Jeder Ehegatte erhält dann sein eigenes "Rentenkonto", also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger. Das ist der Grundsatz der "internen Teilung". Er löst das fehlerbehaftete Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung ab. Künftig können so auch die Anrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Einbezogen werden künftig auch Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung. Nachträgliche Ausgleichs-? und Abänderungsverfahren werden weitgehend entbehrlich.  

Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit zum einen eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben (entspricht derzeit 30 x 26,56 Euro = 796,80 Euro monatlich). Außerdem hat er in der Ehe eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) mit einem Kapitalwert von 30.000 Euro aufgebaut. Durch den Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung; ferner gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 Euro. Die Anwartschaften des Ehemanns werden entsprechend gekürzt.  

2. Ausnahmsweise externe Teilung  

Abweichend vom Grundsatz der internen Teilung kann ausnahmsweise eine "externe Teilung" vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt. Außerdem kann bei kleineren Versorgungen (zu übertragender Wert bis ca. 50 Euro als monatlicher Rentenbetrag, für bestimmte Betriebsrenten gilt eine höhere Wertgrenze) der Versorgungsträger einseitig die externe Teilung verlangen.  

Extern bedeutet dabei, dass die Teilung nicht beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern erfolgt, indem dieser Versorgungsträger den auszugleichenden Kapitalbetrag bei einem anderen Versorgungsträger einzahlt. Die ausgleichsberechtigte Person kann entscheiden, ob durch diese Zahlung eine für sie bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll.  

Beispiel: Will der Arbeitgeber des Ehemanns dessen Ehefrau abfinden, kann er mit ihrem Einverständnis das ihr zustehende Versorgungskapital von 15.000 Euro aus der Pensionskasse beispielsweise in eine Lebensversicherung (Riestervertrag) zu ihren Gunsten zweckgebunden einzahlen. Auch hier wird die Anwartschaft des Ehemanns dann entsprechend gekürzt.  

3. Ausnahmsweise kein Versorgungsausgleich  

In bestimmten Fällen findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt: Geht es nur um einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das Familiengericht von der Durchführung des Ausgleichs absehen. Die Wertgrenze für beide Fälle liegt bei derzeit ca. 25 Euro als monatlicher Rentenbetrag.  

Beispiel: Hat die Ehefrau kurz vor der Scheidung begonnen, eine Riester-Rente anzusparen, und ist so während der Ehe ein Deckungskapital von insgesamt 1.000 Euro entstanden, wird auf die Übertragung der anteiligen 500 Euro verzichtet. Ein Ausgleich findet auch dann nicht statt, wenn beide Eheleute bei gleichartigen Anrechten über annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen, also etwa, wenn der Ehemann während der Ehe gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von 540 Euro und die Ehefrau gesetzliche Rentenansprüche in Höhe von monatlich 530 Euro erworben hat. Denn hier geht es nur um einen Wertunterschied von 5 Euro als monatlicher Rente. Nach bislang geltendem Recht musste ein Versorgungsausgleich immer durchgeführt werden, selbst bei kleinen Werten.  

Auch bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren (einschließlich des Trennungsjahrs) findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt, wenn nicht einer der Ehegatten den Ausgleich ausdrücklich beantragt.  

4. Mehr Spielraum für Vereinbarungen  

Künftig erhalten die Eheleute größere Spielräume, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen und so ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach ihren individuellen Bedürfnissen zu regeln.  

"Die Reform reagiert damit auch auf die gewachsene Sensibilität der Bürger für ihre Altersvorsorge. Wir bestärken sie darin, auch bei einer Scheidung eigenverantwortlich ihre Vorsorgeplanung zu gestalten", unterstrich Bundesjustizministerin Zypries.

Vereinbarungen können künftig leichter geschlossen werden. Beispielsweise werden künftig Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich im Ehevertrag nicht mehr unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung eingereicht wird. Werden Ausgleichsvereinbarungen im Rahmen der Scheidung geschlossen, entfällt die bislang erforderliche Genehmigung durch das Familiengericht. Das Familiengericht hat aber zum Schutz der Ehegatten zu überprüfen, ob die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält.  

5. Mehr Klarheit und Verständlichkeit  

Während das geltende Recht selbst für Experten kaum noch nachvollziehbar war, erleichtert die Reform allen Beteiligten - also den geschiedenen Eheleuten, deren Anwälten und den Versorgungsträgern - den Zugang zum Recht: Die familienrechtlichen Vorschriften, bisher auf vier komplizierte Gesetze verteilt, werden im neuen Versorgungsausgleichsgesetz zusammengefasst. Die Vorschriften sind möglichst knapp und gut verständlich formuliert.  

6. Inkrafttreten und Übergangsregelung  

Das Gesetz muss noch vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es kann dann zum 1. September 2009 in Kraft treten, zeitgleich mit der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens, und für alle Scheidungen gelten, die ab diesem Zeitpunkt beim Familiengericht eingeleitet werden. Bereits bei Gericht anhängige Versorgungsausgleichssachen, die nicht mehr mit der Scheidung verbunden sind, werden nach neuem Recht entschieden, wenn sie nach dem 1. September 2009 weiter betrieben werden. Spätestens ab dem 1. September 2010 wird das neue Recht für alle Versorgungsausgleichssachen gelten, die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind. Damit ist gewährleistet, dass alle Versorgungsausgleichssachen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Reform auf das neue Teilungssystem umgestellt werden.  

Aktuell zur Verwirkung 

Ausführlich zum Thema jetzt hier >>

smmark6.gif (1525 Byte)Nur bei extrem kurzer Ehedauer kommt ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs in Betracht (Altes Recht)

Das OLG Saarbrücken hat in seiner Entscheidung vom 24.10.2002 -  9 UF 120/02 - festgestellt: 

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt in Betracht, wenn eine extrem kurze Ehezeit vorliegt. Dies ist etwa bei einer Ehe gegeben, die nur bis zu sechs Monaten gedauert hat, oder auch eine Ehe, in der die Ehepartner niemals zusammengelebt haben. Bei einer Dauer von 17 Monaten und einem sechsmonatigen Zusammenleben kann eine Ehe jedenfalls nicht mehr als extrem kurz angesehen werden.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 24.6.1981 (Az.: IVb ZR 513/80) eine Ehedauer von sechs Wochen als extrem kurz bezeichnet und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gebilligt. Andere vertreten, dass ein Ausschluss bei Ehezeiten von bis zu sechs Monaten in Betracht kommt. Daneben ist die Anwendung der Härteklausel denkbar, wenn die Parteien niemals eine Lebensgemeinschaft aufgenommen haben.

Im Streitfall haben die Parteien sechs Monate lang als Eheleute zusammengelebt. Bei einer Ehezeit i.S.v. § 1587 Abs.2 BGB - alte Fassung von siebzehn Monaten sowie einem ehelichen Zusammenleben von sechs Monaten ist der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht gerechtfertigt. Dies gilt um so mehr, als dass die wirtschaftliche Belastung des ausgleichsverpflichteten Antragstellers in Anbetracht des relativ geringen Umfangs der erworbenen Versorgungsanrechte ohnehin nicht schwerwiegend erscheint.

§ 1587 BGB neu: Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

Billigkeitserwägungen beim Versorgungsausgleich

Der Anspruch auf Versorgungsausgleich besteht nicht, wenn er "grob unbillig" wäre. Der BGH hat dies  für den Fall anerkannt, in dem die Frau die Familie ernährt und die Kinder großgezogen hatte und der Mann im Anschluss an sein von seiner berufstätigen Frau finanziertes siebenjähriges Studium lediglich 14 Monate gearbeitet und sich "auffällig untätig" verhalten hatte (BGH vom 24.03.2004, Aktenzeichen: XII ZB 27/99).

smmark6.gif (1525 Byte)Können auch Zeiten vor der Eheschließung im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden?

Im Prinzip nicht, es sei denn: Auszugleichen sind die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Anrechte auf eine Invaliditäts- oder Altersvorsorge einschließlich derer aus betrieblicher Altersvorsorge und privaten Rentenversicherungsverträgen. Voraussetzung ist, dass diese Anrechte auf eigener Arbeit oder auf dem Einsatz des eigenen Vermögens eines Ehegatten beruhen und während der Ehezeit erworben wurden. Einzubeziehen sind allerdings auch Rentenanwartschaften, die Zeiten vor der Ehe betreffen, wenn sie auf Beiträgen beruhen, die während der Ehe für Zeiten vorher nachentrichtet wurden (Urteil des OLG Koblenz vom 20.10.2000, Aktenzeichen: 13 UF 548/00). Nach § 1587 Abs. 1 BGB findet der Versorgungsausgleich in Bezug auf Anwartschaften oder Aussichten auf Versorgung statt, welche die Ehegatten während der Ehezeit begründet oder aufrechterhalten haben. Es gibt eine in Rechtsprechung und Literatur herrschende Ansicht, dass auch Anwartschaften, die in der Ehezeit für voreheliche Zeiten durch freiwillig nachentrichtete Beiträge erworben werden, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Im Übrigen werden beitragsfreie Zeiten mit einer Art Durchschnittswert aus zurückgelegten Zeiten berechnet. Einzubeziehen sind auch Rentenanwartschaften, die Zeiten vor der Ehe betreffen, wenn sie auf solchen Beiträgen beruhen, die während der Ehe für Zeiten vorher nachentrichtet wurden. 

Zum Versorgungsausgleich und seiner Regelbarkeit 
Alte Regelung: § 1408 BGB Ehevertrag, Vertragsfreiheit 

(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

(2) In einem Ehevertrag können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Der Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt wird. 

Aktuelle Regelung: Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden. Die oben genannte Ein-Jahres-Regelung gibt es nicht mehr. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht per se sittenwidrig. Zwar unterliegen solche Vereinbarungen nach der Rechtsprechung besonders strengen Kriterien, weil der Versorgungsausgleich, der den Altersunterhalt vorwegnimmt, mit dem Altersunterhalt vergleichbar ist und der Vertragsgestaltung nur begrenzt zur Verfügung steht. Als Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen wird der Versorgungsausgleich aber auch mit dem Zugewinnausgleich vergleichen, so dass - jedenfalls bei deutlich gehobenen Vermögensverhältnissen - die Rechtsprechung eine weitergehende Dispositionsbefugnis für möglich hält (OLG Hamm 2011). Diese Verträge sind einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 6,8 VersAusglG, 138, 242 BGB in Verbindung mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zu unterziehen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein Verzicht auf Altersunterhalt. Wenn sich nicht besondere "Schräglagen" abzeichnen in der Verteilung, ist eine solche Regelung auch während des anhängigen Scheidungsverfahrens getroffen zulässig.

Einigungsgebühr

Beim Abschluss einer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich fällt die Einigungsgebühr auch dann an, wenn sich die Beteiligten schon bei Einreichung des Scheidungsantrags auf einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs verständigt haben.

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

Amtsgericht Leverkusen Opladen Versorgungsausgleich

Amtsgericht Leverkusen Opladen

Bitte bei den vom Gericht angeforderten Versorgungsausgleichsformularen (Formulare Download Deutsche Rentenversicherung) darauf achten, uns die Originale in vierfacher Ausfertigung zuzusenden und nicht lediglich Kopien! 

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