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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

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Wir stellen hier strafrechtliche Probleme und Entscheidungen vor, die sich auf das Internet und den PC beziehen. Gerade hier besteht wegen der relativen Anonymität der Beteiligten ein Szenario, das immer wieder zu Straftaten verleitet, die die spezifischen technischen Möglichkeiten des Mediums missbrauchen. 

Wenn Sie Ärger mit verbotenen Uploads oder Downloads haben, lesen sie hier weiter: Filesharing, Downloads, Uploads urheberrechtlich geschützter Musik >>

Bundesgerichtshof online: Verdeckte Online-Durchsuchung unzulässig: "Die heimliche Durchsuchung der im Computer eines Beschuldigten gespeicherten Dateien mit Hilfe eines Programms, das ohne Wissen des Betroffenen aufgespielt wurde (verdeckte Online-Durchsuchung), ist nach der Strafprozessordnung unzulässig. Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Das hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss entschieden, mit dem der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Antrag auf eine verdeckte Online-Durchsuchung abgelehnt hatte.

Nach der Entscheidung ist die verdeckte Online-Durchsuchung insbesondere nicht durch § 102 StPO (Durchsuchung beim Verdächtigen) gedeckt, weil die Durchsuchung in der Strafprozessordnung als eine offen durchzuführende Ermittlungsmaßnahme geregelt ist. Dies ergibt sich zum einen aus mehreren Vorschriften des Durchsuchungsrechts zu Gunsten des Beschuldigten - Anwesenheitsrecht (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO) und Zuziehung von Zeugen (§ 105 Abs. 2, § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO) -, deren Befolgung als zwingendes Recht nicht zur Disposition der Ermittlungsorgane steht. Zum anderen folgt dies aus einem Vergleich mit den Ermittlungsmaßnahmen, die - wie die Überwachung der Telekommunikation (§§ 100 a, b StPO) oder die Wohnraumüberwachung (§§ 100 c, d StPO) - ohne Wissen des Betroffenen durchgeführt werden können, für die aber deutlich höhere formelle und materielle Anforderungen an die Anordnung und Durchführung bestehen. Auch andere Befugnisnormen der Strafprozessordnung gestatten die verdeckte Online-Durchsuchung nicht."

Beschluss vom 31. Januar 2007 - StB 18/06

Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs - 1 BGs 184/06 - Entscheidung vom 25. November 2006

Hausdurchsuchungen bei Usern von eDonkey - Ermittlungen gegen Nutzer von P2P-Software 

Die StA Köln hat mit 130 Hausdurchsuchungen begonnen, diese Szene "aufzumischen". Zugleich wurden Ermittlungsverfahren gegen die Betroffenen begonnen. Die Ermittlungen richtigen sich vor allem gegen "Heavy User", die bis zu 8.000 Dateien "up- und downgeloadet" haben sollen. Haben Sie dieses Problem, suchen Sie einen Verteidiger, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. 

Zum richtigen Verhalten bei Abmahnungen >>

Filesharing, Downloads, Uploads urheberrechtlich geschützter Musik >>

BGH Urteil vom 12.12.2000

1 StR 184/00

"Auschwitzlüge" im Internet

Stellt ein Ausländer von ihm verfasste Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 oder des § 130 Abs. 3 StGB erfüllen ("Auschwitzlüge"), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (§ 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind.

Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 698/891) zu einer Frage, die in Zukunft bei der Frage des Verbots von PC-Spielen noch eine Rolle spielen dürfte:  

1.  Das Analogieverbot des Art 103 Abs 2 GG lässt es nicht zu, den Begriff "Mensch" in § 131 Abs. 1 StGB dahin auszulegen, dass er auch menschenähnliche Wesen umfasst.

2. Das Tatbestandsmerkmal "in einer die Menschenwürde verletzenden Weise" in § 131 Abs. 1 StGB genügt dem Bestimmtheitsgebot, soweit darunter Darstellungen von grausamen oder unmenschlichen Gewalttätigkeiten verstanden werden, die darauf angelegt sind, beim Betrachter eine Einstellung zu erzeugen oder zu verstärken, die den jedem Menschen zukommenden fundamentalen Wert- und Achtungsanspruch leugnet.

3. Die Einziehung eines Films wegen Verstoßes gegen § 131 Abs 1 Nr 4 StGB vor Abschluss des vom Betreiber veranlassten Kennzeichnungsverfahrens nach § 6 Abs 3 Nr 5 JöSchG verstößt gegen das Zensurverbot des Art 5 Abs 1 Satz 3 GG .  

1. Zu Ls 1: Die gebotene Differenzierung zwischen Menschen und menschenähnlichen Wesen (insb. sog. Zombies) schließt nicht aus, dass im Einzelfall Zweifel darüber bestehen können, ob es sich bei den in einem Film gezeigten Opfern von Gewalttaten um Menschen oder menschenähnliche Wesen handelt. Das führt nicht zur Unbestimmtheit der Vorschrift. Die Subsumtion unter den gesetzlichen Tatbestand ist Aufgabe der Strafgerichte.

2. Zu Ls 2: a) Auch eine menschenverachtende Darstellung rein fiktiver Vorgänge kann das Gebot zur Achtung der Würde des Menschen verletzen. Sie ist zudem geeignet, einer allgemeinen Verrohung Vorschub zu leisten, den Respekt vor der Würde des Mitmenschen beim Betrachter zu mindern und so auch die Gefahr konkreter Verletzungen dieses Rechtsguts zu erhöhen.

b) Gewalttätigkeit in Filmen verletzt für sich genommen die Menschenwürde nicht, weder die Häufung noch die aufdringliche und anreißerische Darstellung von Gewalttätigkeiten erfüllen für sich allein den Tatbestand von StGB § 131 Abs 1 .

3. Zu Ls 3: Stellt der Staat, wie es für die Kennzeichnung von Filmen nach JÖSchG § 6 Abs. 3 zutrifft, ein Verfahren zur Verfügung, das in seiner tatsächlichen Auswirkung zu einer "Vorprüfung der Strafbarkeit" führt, so darf er es jedenfalls nicht dazu nutzen, bereits in diesem Stadium die Verbreitung des Films zu verhindern. Auf diese Weise wird dem die Kennzeichnung begehrenden Antragsteller die Freiheit genommen, sich trotz der Gefahr einer Bestrafung nach StGB §§ 131 , 184 für den Vertrieb des Films zu entscheiden.  

 

 

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