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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Abmahnungen

können jeden Betreiber einer Website treffen. Bekannt sind insbesondere die Schwierigkeiten, wenn ein anderer Nutzer das Recht an einer domain-Adresse reklamiert. 

Vgl. auch unsere Sammlung zur Domainrechtsprechung.

Selbst ein einmaliger Spam-Versand kann Abmahnungen auslösen. Letztlich werden der Fantasie einiger Abmahner vielleicht in noch nicht ausreichendem Maße Grenzen durch die Rechtsprechung gesetzt.

 
Wir haben zahlreiche Abmahnfälle vertreten und insofern sind uns diverse Konstellationen vertraut, welche Verteidigungsstrategien Aussicht auf Erfolg haben. Inzwischen liegen uns recht zahlreiche Abmahnungen aus diversen Rechtsgebieten vor, die die Vorgehensweisen von Abmahnern, seriösen wie unseriösen, deutlich machen. 
Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist die Aufforderung, ein rechtswidriges Verhalten - etwa einen Wettbewerbsverstoß oder die öffentliche Äußerung einer falschen Tatsachenbehauptung - zu unterlassen. 

Diese Aufforderung wird kombiniert mit dem Verlangen, dass der Abgemahnte eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben soll sowie oftmals eine Erklärung, Schadensersatz zu leisten. Zudem soll der Abgemahnte auch die Anwaltskosten zahlen. Regelmäßig wird die Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafenversprechen kombiniert, weil das von der Rechtsprechung als notwendiger Inhalt der Abmahnung angesehen wird.  

Wie verteidigt man sich am besten gegen eine Abmahnung?

Das ist natürlich nicht pauschal zu beantworten, aber es gibt schon einige Möglichkeiten den eigenen Schaden und Ärger geringer zu halten, wenn nicht die juristische Prüfung sogar ergibt, dass die Abmahnung unberechtigt war und daher die prozessualen Entwicklungen nicht allzu dramatisch werden sollten. Das eigene Recht sollte man sich aber nicht nur selbst bescheinigen, weil hier die größten Irritationen bei der Fallbehandlung auftreten. Wir erleben jedenfalls immer wieder Mandanten, die selbst fragile Rechtspositionen klären wollen, obwohl die Strategie, Abmahnungen zu "unterlaufen" oft nicht nur viel Erfolg versprechender sind, sondern auch überraschungsärmer. 

Regelmäßig bietet sich die Modifikation der Unterlassungserklärung an. Das gilt auch in solchen Fällen, in denen man sich nicht sicher ist, ob der Abmahnungstatbestand nun besteht oder nicht. Denn für Privatpersonen, Betreiber kleiner (privater) Webseiten etc. ist es ein kostspieliges "Nichtvergnügen", sich auf unklare Prozesse einzulassen. Da die Streitwerte in solchen Verfahren hoch sind (10.000 Euro - 100.000 Euro sind keine Seltenheit!), ist es besser, den Streit außergerichtlich herunterzufahren. Deeskalation ist vor allem dann vorteilhaft, wenn das eigene Interesse an der jeweiligen Handlung bzw. ihrer Wiederholung nicht vorhanden oder gering ist. 

Wie modifiziert man eine Unterlassungserklärung?

Auf jeden Fall muss man die Wiederholungsgefahr ausräumen, weil dann bereits viel "Wind aus den Segeln" des Abmahners genommen wird. Denn das ist gesichertes Wissen: Das bloße Versprechen, die störende Handlung nicht zu wiederholen, kann die Wiederholungsgefahr nur ausräumen, wenn es in Verbindung mit einer Vertragsstrafe erklärt wird (Vgl. etwa so LG Lübeck 5 O 315/05). Mitunter bietet es sich an, die Verletzungshandlung zu präzisieren. Vorsicht ist aber angeraten, hier nach Gutdünken zu basteln, weil die Unterwerfungserklärung sich nach der Rechtsprechung auf alle zentralen typischen Momente der jeweiligen Verletzungshandlung beziehen muss. Zu hohe Vertragsstrafen können minimiert werden, aber das ist oft schwer anzugeben, was nun angemessen wäre (Vgl. dazu unten das LG Bonn). 
 
Wenn der Abmahner den Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges bei der  Unterlassungserklärung verlangt, sollte sich der Abgemahnte nicht darauf einlassen. Dann können von der Abmahnung nicht erfasste Verletzungshandlungen die Vertragsstrafensanktion auslösen. Man kann einen Haftungsausschluss für Erfüllungsgehilfen gemäß 278 BGB in die geänderte Erklärung mit aufnehmen, aber es ist nicht klar, ob sich der Abmahner darauf einlassen muss. 

Zum Umfang der Abmahnung: Das Verbot, „Fotos der Antragstellerin zu veröffentlichen wie in XXX auf Seite 49 geschehen“, ist im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Dieser Antrag zielt auf eine Verurteilung der Antragsgegnerin entsprechend der „Kerntheorie“. Nach dieser in der Rechtsprechung gefestigten Auffassung kann ein Betroffener nicht nur eine exakte Wiederholung der Verletzungshandlung verbieten lassen, sondern auch einem künftigen wesensgleichen Eingriff entgegen treten. Der negatorische Rechtsschutz wäre ineffektiv, wenn er geringfügig variierte Rechtsverletzungen nicht erfassen würde. Gerade auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild wären dann unvollkommen geschützt, nämlich durch einen Geldentschädigungsanspruch nur bei besonders schweren bzw. hartnäckigen Rechtsverletzungen und ansonsten allenfalls mittelbar durch den Abschreckungseffekt der Kosten weiterer Unterlassungsbegehren. Dem entsprechend darf ein Unterlassungsantrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit dem Wort „wie“ an das Charakteristische des konkreten Verletzungstatbestandes anknüpfen (Vgl. KG Berlin - 9 U 226/05).

Das Anerkenntnis der in der Abmahnung geltend gemachten Schadenersatzforderung sowie die Übernahme der verlangten Abmahnkosten sollten erst gar nicht in die "bereinigte"  Unterlassungserklärung aufgenommen werden. Ob der Abmahnende dann klagt, steht in den Sternen, aber immerhin ist es keine allzu drastische Forderung, wenn es lediglich noch um die Anwaltskosten geht. Für den Schadensersatz gilt, dass der nicht so ohne weiteres zu begründen ist und wenn ein solcher Anspruch nicht greifbar ist, hier auch kaum mit Klagen zu rechnen ist. Auch den jeweils von der Gegenseite angesetzten Streitwert sollte man nicht anerkennen. Allerdings sollte sich niemand wundern, wenn Gerichte nachher hohe Streitwerte nehmen. Gerade der Umstand, dass Abmahnungen im Wirtschaftsrecht angesiedelt sind, führt zu hohen Gegenstandswerten, die im typischen Bereich privatrechtlicher Auseinandersetzungen eher nicht erreicht werden. 

Das Vertragsstrafeversprechen könnte man ggf. wegen der gerichtlichen Zuständigkeit (Amtsgericht - Landgericht) von den üblichen 5.100 Euro respektive 5.001 Euro auf 5.000 Euro reduzieren, um also so zum Amtsgericht zu kommen. Nach unserer Auffassung ist dieses Spiel von beiden Seiten bedingt hilfreich. Denn warum sollten Amtsgerichte besser oder schlechter entscheiden als Landgerichte, die zwar mehr Kenntnisse auf dem Gebiet haben mögen, doch das kann eine sehr ambivalente Wirkung haben. 

Aber im Übrigen Vorsicht, vgl. etwa die folgende Argumentation des LG Bonn - 11 O 112/00: "Darüber hinaus spricht gegen die Ernsthaftigkeit der abgegebenen Erklärung, dass die Beklagte das Vertragsstrafeversprechen von 8.000,00 DM auf 3.000,00 DM herabgesetzt hat. In dieser Höhe stellt die Vertragsstrafe kein angemessenes Druckmittel dar, um auf die Beklagte einzuwirken, einen zukünftigen Verstoß zu unterlassen. Die Vertragsstrafe muss derart bemessen sein, dass davon auszugehen ist, die Beklagte werde ernsthaft dafür Sorge tragen, die Unterlassungsverpflichtung einzuhalten. Ein Betrag von 3.000,00 DM reicht hierfür nicht aus. Der von der Klägerin eingesetzte Betrag von 8.000,00 DM hält sich bereits, gemessen an den in vergleichbaren Fällen vereinbarten Strafen, an der unteren Grenze des Angemessenen."

Sonstige Verteidigungsoptionen des Abgemahnten: Wenn man sich im Recht fühlt bzw. - besser! - weiß, kann man eine sog. Schutzschrift bei allen Gerichten, die hier zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht kommen, hinterlegen. Im Einzelnen hat eine solche Schutzschrift diverse Voraussetzungen, über die wir Sie gerne beraten. In eine solche Schutzschrift gehören Erklärungen, mit welchem potentiellen Verfahren man rechnet, wie die Parteien voraussichtlich heißen und warum die vermutlich geltend gemachten Rechtspositionen der Gegenseite nicht bestehen bzw. welche Einwendungen oder Einreden man selbst dagegen geltend macht. 

Man kann allerdings auch selbst aktiv werden und eine negative Feststellungsklage erheben, dass der Anspruch, dessen sich der Abmahner beruft, nicht besteht. 

Abmahnung und Anwaltskosten - ein leidiges Kapitel

Der Erstattungsanspruch wegen der Kosten des Abmahners für seinen Anwalt ergibt sich gemäß der Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB.  Diese massiv kritisierte Regelung wird damit legitimiert, dass der Abmahner dem Störer in dessen (vermeintlichem) Interesse auf sein rechtswidriges Verhalten hinweist, um ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Bekanntlich geht es aber leider in zu vielen Fällen auch um weniger achtenswerte Motive, etwa das Motiv von Anwälten, die Abmahnkosten einzustreichen, ohne dass der Rechtsstaat dadurch gewinnen würde. "Selbst bei massenhaft gleichgelagerten Fällen, die routinemäßig für denselben Berechtigten mittels „Textbausteinen“ abgemahnt werden, ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich, wenn für die Beurteilung Rechtsfragen von einem Schwierigkeitsgrad relevant sind, die auch ein für den Beeinträchtigten tätiger Volljurist nicht sicher beherrschen muss. Dies ist bei einer unklaren gesetzlichen Grundlage der anzuwendenden Vorschrift der Fall", konstatiert etwa das LG Köln (23.11.2005 - 28 S 6/05). Wir finden, dass diese Überlegung schwierig nachvollziehbar ist, wenn man sich überlegt, dass eine Rechtsfrage, die schwierig ist, letztlich aber im Wiederholungsfalle keine Probleme mehr bereitet, wenn man sie denn - selbstverständlich unter dem Vorbehalt des Irrtums - einmal getroffen hat. Schwierigkeit ist ein Kriterium, dass nur im Blick auf den jeweiligen Fall entschieden werden kann. 

Und schließlich gibt es auch noch das Problem, das der BGH im Jahre 2004 so entschieden hat: Der Abgemahnte kann die Kosten seiner Gegenabmahnung nur dann ausnahmsweise erstattet verlangen, wenn die Abmahnung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat.

Wichtig: Die zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens abgegebene Unterlassungserklärung enthält kein Anerkenntnis eines Unterlassungsanspruchs oder eines Schadensersatzanspruchs (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 23.Auflage, § 12 Rn.1.17).

Abmahnung und Anwaltskosten "in eigener Sache"

BGH - Urteil vom 6.5.2004, I ZR 2/03:

"Ein Rechtsanwalt kann die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nicht nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schaden ersetzt verlangen, wenn es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoß handelt (hier: Verstoß gegen die Berufsordnung für Rechtsanwälte)."

Aus den Gründen (Zusammenfassung): Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten für die Abmahnung in eigener Sache wegen eines Verstoßes gegen die anwaltliche Berufsordnung zu Recht verneint.

Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten durch die Schadensbearbeitung kann nicht ausreichen, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten aus der Beauftragung des Rechtsanwalts zu begründen Es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob der Geschädigte im einzelnen Schadensfall die Heranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass das in einfach gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein wird.

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht ist dann nicht notwendig, wenn der Abmahnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsverstoßes verfügt. Schon bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Verstoßes als nicht erforderlich an.

Das LG Hamburg hat mal 2005 entschieden: Bei schuldhafter Verletzung eines Markenrechts umfasst der Schadensersatzanspruch des Verletzten auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, d.h. auch die aus der Beauftragung eines Rechtsanwalts folgenden Kosten einer Abmahnung aus dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Besteht die Markenverletzung in der unzulässigen Registrierung einer verwechslungsfähigen weltweit aufrufbaren Internetdomain eines Unternehmens mit einem Jahresumsatz von 10 Mio. Euro, so ist ein Gebührenstreitwert für die Anwaltsvergütung in Höhe von 100.000 Euro gerechtfertigt.
Aktuell unter Heise.de: Domain-Namen und  KFZ-Kennzeichen: Gegenwelle gegen Abmahnungen:

"Die Abmahnwelle gegen Betreiber von Domains mit KFZ-Kennzeichen verunsichert derzeit viele Webmaster. Die Schreiben sorgen für Terminnot: Auf den 13. Oktober datiert, aber bei vielen Adressaten erst am vergangenen Freitag oder Samstag eingetroffen, setzt es den heutigen Montag als Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von mehr als 1.100 Euro an Schadensersatz und Anwaltsgebühren... 

Die Firma beruft sich auf eine europäische Patentschrift, nach der es geschützt sein soll, in Internetadressen "als spezifischen Inhalt das Kürzel des Kfz-Kennzeichen für eine geographische Region" zu nutzen. Nach Meinung von Rechtsanwalt Jochen Krieger, seines Zeichens Experte für gewerblichen Rechtsschutz, kann ein KFZ-Kennzeichen als Bestandteil einer Domain-Adresse niemals ein "Strukturierungsprogramm für eine Datenverarbeitungsanlage unter Berücksichtigung geographischer Indizierung" sein, wie es in der Patentschrift heißt... mehr unter heise.de.

Vgl. Heise Online: "Für den Hardwarehersteller Hewlett-Packard hat "HP" jedoch nur eine einzige Bedeutung. Das Unternehmen sieht seine geschützten Marken von Verwechslung bedroht, sobald jemand die betreffende Buchstabenkombination im Rahmen von Internet-Domains nutzt, und sei es auch in ganz anderem Zusammenhang. Das hat jetzt Layth Ibrahim, ein 16-jähriger Schüler aus Karlsruhe, in Form eines Abmahnschreibens samt Kostennote der HP-Anwälte zu spüren bekommen – sozusagen ein markenrechtlicher "Hand Punch" der teuren Sorte."

Das Thema ist inzwischen aufgrund der Rechtsprechung sehr komplex geworden. Wie soll man sich verhalten, wenn nun in einer Abmahnung die Löschung der Adresse bei der Denic verlangt wird, zudem ggf. Schadenersatz verlangt wird und auch der gegnerische Anwalt die Ersetzung seiner Kosten verlangt? Ist man der Auffassung, dass man dem gegnerischen Interesse nicht entsprechen will, weil man vermutet, einen Anspruch auf die Domain zu haben, sollte man umgehend einen Anwalt aufsuchen. Denn ein Fehler in der Bewertung der rechtlichen Voraussetzungen kann teuer werden!

Zumeist wird man sich nicht sicher sein, ob der eigene Anspruch besser ist als der gegnerische. Immerhin besteht in dem Fall, dass der Gegner nachweisen kann, dass er einen Anspruch gerade auf diese Adresse/Domain hat, immer noch die Möglichkeit, den Schaden gering zu halten. Insbesondere können die gegnerischen Anwaltskosten unangemessen hoch sein, auch das ist ein Tatbestand, den der Anwalt besser beurteilen kann, weil das anwaltliche Gebührenrecht seine Tücken hat.

Bei der geforderten Unterlassung ist zu überprüfen, dass die Abmahnforderung nicht über das hinaus geht, was gesetzlich verlangt werden kann. Die Angemessenheit der Vertragsstrafe ist zu klären und ob der genannte Gegenstandswert angemessen ist. Wie so oft, kommt es hier auf den Einzelfall an. Dabei ist natürlich klar, dass immer wenn eine inkriminierte Handlung die gewerbliche Sphäre des Verletzten nachhaltig berührt, die Streitwerte höher liegen. 

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"Abmahnung, Aufsichtspflicht und Internet" vgl. diese Ausführungen >>

 

 

 

 

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