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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Aktuell: Staatsanwaltschaft und Verfolgungsinteresse

Kurzinfo: Wie verteidige ich mich schnell und ohne riesigen Aufwand gegen eine Abmahnung?

Anwalt Abmahnung Rechtsanwalt Rechtsanwälte
Wir vertreten seit Jahren Mandanten gegen Abmahnungen und kennen die Abmahnungen sowie die Verfahrensweisen zahlreicher Kanzleien, die sich darauf spezialisiert haben. Insofern können wir in den meisten Fällen auf Präzedenzen zurückgreifen, wissen also, wie bestimmte Kanzleien üblicherweise das Verfahren gestalten, mit welchen Risiken zu rechnen ist und wie die effektivsten Verteidigungen aussehen. Wenn Sie im Rahmen der Redtube.com-Abmahnungen betroffen sind, können wir Sie auch gerne effizient vertreten. 

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Rechtsanwalt Dr. jur. Palm Neuregelung Oktober 2013

Es hat sich einiges getan im Bereich "Filesharing/Downloads", was sowohl den vormals fliegenden Gerichtsstand, die Abmahnkosten und den Schadensersatz betrifft. Wichtig war die Novellierung im Oktober 2013: 

Jetzt gilt:  Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und

2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. 

Seit Anfang 2007 soll die deutsche Musikindustrie 25.000 Abmahnungen wegen illegaler Musikuploads verschickt haben. Nach anderen Darstellungen soll die Zahl noch erheblich höher sein. Hier werden in umfassender Weise Familien kriminalisiert, was dem Gesetzgeber Anlass bieten könnte, über Neuregelungen nachzudenken. Die Zahlungen der Eltern, denn meistens handelt es sich bei den "Tätern" um Kinder und Jugendliche, an die Musikhersteller, liegen zwischen einigen hundert und 20.000 Euro, erklären Sprecher der einschlägigen Unternehmensverbände. 

Spiegel online berichtet im Oktober 2007 von einer Beklagten, die 24 Musikstücke über das Tauschbörsen-Programm Kazaa "angeboten" haben soll und dafür 220.000 Dollar laut einem Grundsatzurteil eines US-Bundesgerichts in Chicago zahlen muss. 

Die "Freigabe der Musikstücke" allein, nicht etwa die konkreten downloads von usern, die diese Angebote nutzen, ist für die Feststellung der Verletzungshandlung erheblich. Nachvollziehbar in seiner Härte ist dieses Urteil nicht. Man stelle sich nur einmal vor, jemand würde CDs stehlen und müsste dann ein zig-Faches des Preises als Schadensersatz zahlen. 

Offensichtlich gibt es auch einige Unternehmen, die diverse Anwälte beauftragen. Die "Tarife" hängen dann weniger von den zugrunde liegenden Fällen ab als vom jeweiligen Gebaren der Anwälte. Wir haben vergleichbare Sachverhalte gesehen, die zu sehr differenten Forderungen führten. Das macht deutlich, wie wenig einheitlich rechtlich diese Fälle  behandelt werden, was der Gesetzgeber und die Rechtsprechung als Aufforderung verstehen sollten, hier endlich klare Verhältnisse zu schaffen.   

Was kann der Anwalt für Sie tun, wenn Sie eine solche Abmahnung auf dem Tisch liegen haben und viel Geld zahlen sollen? Vielleicht können wir Ihnen rasch helfen, wenn Sie eine Unterlassungserklärung unterzeichnen sollen, weil angeblich von ihrem Computer aus, Files, Musik, Software etc. urheberrechtswidrig im Internet per Bearshare, eMule, Napster, Grokster, BitTorrent, StreamCast oder anderen angeboten wurden. "Geht mich nichts an. Haben meine Kinder gemacht." Diese Strategie ist zu kurzschlüssig, wenn man sich etwa aktuell ansieht, wie Schäden berechnet werden. 

Vertrauen Sie uns, wir haben Erfahrung in  diesen Fällen. Denn wir haben zahlreiche Fälle mit dem Thema "Unerlaubte Verwertung geschützter Tonaufnahmen" und andere urheberrechtliche Probleme dieser Art gelöst und konnten jedenfalls in diversen Konstellationen andere Ergebnisse erzielen, als die von der Gegenseite vorgeschlagenen "Einigungsangebote" lediglich anzunehmen. 

 

Einer der von uns erfolgreich behandelten Fälle wurde bereits 2007 in der Ratgeber Recht Sendung des WDR bzw. der ARD, Samstag, 12.05.2007 vorgestellt: Tauschbörsen: Wann Urheberrechte verletzt sind. Die Redakteurin hat sich von uns in die rechtliche Thematik einführen lassen. ZDF/Frontal 21 hat im Februar 2008 über Filesharing berichtet und zuvor eine längere Stellungnahme von uns zu diesen rechtlichen Problemen eingeholt. 

Aktuell: Das OLG Köln (6 U 101/09) hat Anfang 2010 entschieden, dass die Inhaberin eines Internetanschlusses für den unerlaubten Musikdownload ihres Ehemannes sowie ihrer Kinder haftet. Das OLG Köln hat den Musikunternehmen wegen des unberechtigten Download-Angebots einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 2.380 € zuerkannt. Die Frau hatte es im Prozess unterlassen ausreichend vorzutragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Prozessual wäre sie gezwungen gewesen, genauer darzulegen, wie diverse Aufnahmen überhaupt zustande gekommen sein könnten. So hätte der Ehemann den Anschluss benutzen können da historisch ältere Titel zum Download angeboten wurden. Es sei auch nicht ersichtlich gewesen, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte.
Das OLG Frankfurt/M. hat in einem Beschluss vom 20.12.2007 - Az. 11 W 58/07 folgende Feststellungen getroffen: Als Störer für eine Urheberrechtsverletzung kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Das muss also, was Mandanten mitunter nicht sehen, gerade kein Täter oder Teilnehmer der Verletzungshandlungen sein. Es reicht also, wenn der  Inhaber eines Internetanschlusses dem Täter seinen Computer und damit den Zugang zum Internet zur Verfügung stellt. Er muss aber Prüfungspflichten verletzen. Wenn der Inhaber eines Internetanschlusses dritten Personen also seinen Anschluss überlässt, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern zugleich nicht auszuschließen ist, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Eine derartige Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, besteht dann, wenn dem Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte vorliegend, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen wird. Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen grundsätzlich nach Auffassung des Gerichts nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder wenigstens hätten bekannt sein können. Auch der Umstand, dass Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und auch die Medien umfangreich darüber berichten, führen noch nicht dazu, dass ein Anschlussinhaber bereits deshalb einen Anlass hat, ihm nahe stehende Personen wie enge Familienangehörige (Ehegatten wie auch Kinder) bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen. Allerdings trifft den Anschlussinhaber, der wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen wird, eine sekundäre Darlegungslast zur Angabe der Person, die seiner Kenntnis nach den Verstoß über seinen Anschluss begangen hat. Gegenüber volljährigen Familienangehörigen besteht nach Auffassung des Gereicht eine Instruktionspflicht - dahingehend keine Urheberrechtsverletzungen zu begehen - in der Regel überhaupt nicht. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände kann der Anschlussinhaber davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass derartige Rechtsverletzungen nicht begangen werden dürfen. Somit besteht eine Hinweispflicht gegenüber minderjährigen Kindern, der durch nachhaltige Hinweise entsprochen werden kann.

Mehr zum Störer >>

Aktuell: Mitunter verwechseln die Abmahnanwälte auch schon mal die IP-Adressen, was dann Bumerang-Effekte auslösen kann (Vgl. AG Hamburg 316 C 127/07), wie der Fall das Amtsgerichts Hamburg im Dezember 2007 zeigt, in dem eine Anwältin für ihren Mandanten die Kosten für die Abwehr der Abmahnung von der bekannten Hamburger Kanzlei erfolgreich gerichtlich geltend machte. Festzustellen ist jedoch, dass solche Fälle an dem Problem nichts verändern. Insofern sind diverse öffentliche Einschätzungen, wie richtungsweisend diese Entscheidung sei, nicht nachvollziehbar. Richtungsweisend wären nur Entscheidungen, die die bekannte Störerfrage anders beantworten als bisher oder Entscheidungen, die endlich grotesken Streitgegenstandswerten Einhalt gebieten. 
Welche Themen werden hier behandelt? 

Wir befassen uns auf den weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft, der Beweislast, des Diensteanbieters, der Störereigenschaft, des Filesharing und der Softwarepiraterie (Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads"). Es geht dabei nicht nur um Musikrecht, mitunter liest man Anwalt für Musikrecht, was sich hochspezifisch anhört, jedoch stellen die meisten Urheberrechtsverletzungen, um die es hier geht, sich auch im Bereich etwa von Software genau so dar. So sind uns etwa auch die sog. "Bockwurst"-Verfahren bekannt und wir vertreten Betroffene, die illegale Marken-Software auf dieser Seite up- und/oder downgeloadet haben. 

Up- und Downloads von Musik im Internet sind rechtlich äußerst riskante Handlungen, wenngleich die Auffassungen der Musikindustrie, dass die Teilnahme an Tauschbörsen praktisch per se rechtswidrig ist, in dieser Allgemeinheit nicht haltbar ist. Gemäß § 106 Urhebergesetz können solche Handlungen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft werden, wenn es sich bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen um urheberrechtlich geschützte Inhalte handelt. Eine Vervielfältigung von Musik ist laut Urhebergesetz grundsätzlich nur sehr eingeschränkt möglich. Doch noch unangenehmer können Forderungen der Urheber sein, die einen Schadensersatz, insbesondere für uploads von Musiktiteln, verlangen. Dann ist für das Filesharing plötzlich ein Betrag von 10.000 Euro pro herunter- bzw. heraufgeladenem Titel zu zahlen. Diese an die Existenz rührenden Forderungen werden regelmäßig durch die Einschaltung eines Anwalts  noch höher, der die Höhe seiner Kostennote an der Forderung orientiert. 

Schadenersatzberechnung ist eine Wissenschaft, die zudem von Gericht zu Gericht verschieden aussehen kann, weil einfach die Parameter nicht leicht zu definieren sind. Aber so könnte etwa mit einem Schaden  pro download bis zur Höhe des Preises gerechnet werden, den man etwa für die CD ausgeben würde. Für Minderjährige, die auch in die Haftung geraten können, kann das ruinös sein. "Wir bedrohen keine Existenzen, aber es soll schon unangenehm sein, für illegale Musikangebote verantwortlich zu sein", erklärte jüngst der Vorsitzende der deutschen Phonoverbände Gerd Gebhardt. Diese Haltung ist nachvollziehbar, weil die Musikindustrie nicht nur reiche Superstars noch reicher macht, sondern eine Branche mit vielen Arbeitsplätzen ist, die im großen Umfang wegfallen würden, wenn sich jeder kostenlos seine Musik im Internet beschaffen kann. 

Abmahnung Anwalt downloadUnsere Erfahrung: Mit den Abmahnern lässt sich reden, wenn sie seriöse Mandanten vertreten. Uns sind jedenfalls die juristischen Vorgehensweisen diverser Kanzleien bekannt. Letztlich hat die Musikbranche kein Interesse daran, ihr Image durch die Kriminalisierung von Minderjährigen zu beschädigen, was längst nicht heißt, dass man sich scheut zu klagen. Es gibt aber genügend Abmahner, die zum Abschluss von Vergleichen bereit sind.  

Im Prinzip sollen "Denkzettel" verteilt werden, damit andere potenzielle Musikfreunde keinen Geschmack an file-sharing, Datenklau etc. entwickeln. Insofern werden individuelle Umstände der Nutzer, Alter, Einsichtsfähigkeit, Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei jeder rechtlichen Bewertung zu berücksichtigen sein. 

Wann soll ich zum Anwalt gehen? Man sollte rasch zum Anwalt gehen, besser früher als später, denn problematisch ist die Vertretung solcher Fälle, wenn Mandanten schon zu viele Zugeständnisse bzw. Erklärungen abgegeben haben und die Positionen, sowohl gegenüber Abmahnern, Staatsanwaltschaft oder Gericht, schon festgesteckt sind. Gerade Erklärungen gegenüber Ermittlungsbehörden können von Anspruchstellern der Musikindustrie eingesehen werden und solche Darstellungen sind nicht mehr zurückzunehmen. 

Grundsätzliches: Wer eine DVD oder CD kauft, bei anderen Medienträgern gilt das aber auch, erwirbt keine Rechte an den Inhalten, sondern nur das Sacheigentum an dem Gegenstand.  Wer an dem Urheberrecht partizipieren will, etwa durch die Vervielfältigung eines Tonträgers, benötigt zuvor die Zustimmung des Rechteinhabers. Für die Vervielfältigungsrechte vom Komponisten und Textern  gemäß § 16 Urheberrechtsgesetz  ist die GEMA (= Gesellschaft für Musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) zuständig, die diese Rechte regelmäßig für die Autoren wahrnimmt. Aber das ist längst nicht alles, da die Rechte sonstiger Rechteinhaber etwa bei dem Tonträgerhersteller eingeholt werden müssen.  

Mehr zum Thema "Audiokopie" >>

Was ist dann eigentlich überhaupt noch zulässig? 

Erlaubt ist es gemäß § 53 Abs. 1 UrhG, einzelne Kopien zum privaten Gebrauch (bis zu sieben Kopien) herzustellen. Alles was darüber hinaus geht, kann Schadensersatzansprüche der Urheber bzw. der Musikindustrie begründen. Der Urheber hat gegen jeden und somit also auch gegen Privatleute  einen Unterlassungs- und Schadensersatz-Anspruch (§ 97 Abs.1 UrhG). Zudem kann der Urheber die Vernichtung der Kopien verlangen (§ 98 UrhG). Solche Ansprüche können einen recht erhebliche finanzielle Dimension haben, so dass die zivilrechtliche Verfolgung für die Privatperson durchaus weiterreichende praktische Konsequenzen hat als ein strafrechtliches Verfahren. 

Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch sind zwar gemäß § 53 Abs. 1 UrhG zulässig. Aber das ist auch äußerst interpretationsfähig: Es dürfen nur wenige Kopien für den privaten (Familienangehörige oder enge Freunde zählen dazu) Gebrauch angefertigt werden. Wer Kopien herstellt, um sie zu verkaufen oder selbst zu verschenken, verlässt diesen engen gesetzlichen Rahmen, handelt mithin wieder illegal.  Das ist nicht mehr der Fall, wenn die Vervielfältigung von vornherein mit der Absicht geschieht, die Kopie zu verkaufen, zu tauschen oder zu verschenken. Denn in diesen Fällen kann derjenige, der die Kopie anfertigt, sie gerade nicht mehr benutzen, so dass kein eigener Gebrauch bezweckt ist, sondern der Gebrauch durch einen anderen. Wer für andere kopiert, darf daraus auch keinen Gewinn ziehen (§ 53 Abs. 1 S. 2 UrhG).  Die Kopiervorlage muss im Übrigen rechtmäßig erlangt worden sein. Großer juristischer Streit verbindet sich mit der Frage, ob der Kopierschutz im privaten Gebrauch umgangen werden darf. Wer wirklich sicher gehen möchte, lässt die Hände davon.  Selbst rechtmäßig hergestellte Kopien dürfen nicht veröffentlicht werden, was das Schicksal der einst so erfolgreichen Internet-Tauschbörsen nachhaltig dokumentiert. Im Übrigen drängt die Musikindustrie auf weitere Verschärfungen der Rechtslage, was deutlich macht, dass das Thema längst nicht in "trockenen Tüchern" liegt und Juristen hier noch ein reiches Betätigungsfeld finden dürften. 

Nach Erhalt der Abmahnung nebst Unterlassungserklärung verpflichtete sich ein Betroffener, mehrere tausend Euro Vertragsstrafe zu zahlen, falls er zukünftig nochmals illegale Umgehungssoftware anbieten würde. Er hielt sich allerdings nicht an diese Erklärung, sondern bot weiterhin die Software an. Das Amtsgericht Paderborn verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen. Die Vertragsstrafe betrug 10.000 €.

Zum richtigen Verhalten bei Abmahnungen >>

 
Wie sind die Fälle zu beurteilen, wenn Minderjährige, insbesondere an den Computern von Eltern urheberrechtswidrig handeln, also etwa geschützte Musik im Internet anbieten?  

Die RIAA (Recording Industry Association of America) hat in Amerika einen Prozess gegen eine Minderjährige und ihre Mutter verloren. Die Minderjährige hatte bei einer Internet-Tauschbörse MP3s zum Tausch angeboten. Dafür wollte die RIAA ihre Mutter  zur Verantwortung ziehen. Die Mutter verstand nichts von Internet und PCs. Aber wie ist das hier zu Lande? 

Kann man das Problem nicht mit technischen Sicherheitsvorkehrungen lösen? Keine Filtersoftware reduziert die Aufsichtspflicht von Eltern hinsichtlich der Internetnutzung auf Null. Im Einzelfall sind daher sehr genaue Überlegungen erforderlich, um die richtige Erfüllung der Aufsichtspflicht sicher zu stellen.  "Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihrem jeweiligen Verhalten zugemutet werden kann. Entscheidend ist letztlich, was ein verständiger Aufsichtspflichtiger nach vernünftigen Anforderungen im konkreten Fall unternehmen muss, um die Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern" (BGH, NJW-RR 1987, 1430, NJW 1990, 2553, vgl. weiterhin OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.10.1995, NVwZ 1997, 207).

Im Fall des LG Bonn, Urteil vom 19. Dezember 2003, AZ: 2 O 472/03 hatte ein elfjähriger Junge in einer Internet-Auktion ein Sofort-Kaufen-Gebot abgegeben: "Der hilfsweise geltend gemachte Schadenersatzanspruch wegen Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 Abs. 1 S. 1 BGB) besteht nicht. Es erscheint schon nicht pflichtwidrig, seinen elfjährigen Sohn allein in der Wohnung zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1993, VI ZR 117/92, NJW 1993, 1003 = VersR 1993, 485; Palandt/Sprau, BGB, 63. Auflage, § 832, Rn. 9)." Immerhin zeigt das, dass ein elfjähriger Junge nicht so auf Schritt und Tritt überwacht werden muss, dass ein Zugriff auf das Internet in jedem Fall zu einer Haftung der Eltern führt. OLG Frankfurt: 1 U 185/04 vom 30.06.2005: Der Umfang der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen ( BGH NJW 1993, 1003; 1998, 1404, 1405; 1997, 2047, 2048). In diesem Zusammenhang kommt es wesentlich darauf an, welche Veranlagung und welches Verhalten das Kind in der jeweiligen Altersstufe an den Tag legt und in welchem Umfang die bisherige Erziehung Erfolge gezeigt hat (BGH a.a.O.).  

Wer also weiß, dass sein Kind bestimmte Verhaltensweisen an den Tag legt, wenn es nicht kontrolliert wird, kann sich selbstverständlich niemals erfolgreich darauf berufen, dass er seiner Aufsichtspflicht entsprochen hat. 

"Der Bekl. zu 1 stand damals kurz vor Vollendung seines 14. Lebensjahres. Ein Kind dieses Alters ohne nennenswerte Einschränkungen seines intellektuellen oder psychischen Entwicklungsstandes - der Bekl. zu 1 besuchte die Klasse 7 der Gesamtschule und erbrachte dort durchschnittliche Leistungen - muss nach vernünftigen Anforderungen seine Freizeit nachmittags auch mehrere Stunden lang ohne elterliche Aufsicht verbringen können. Auch die in der Schule zu Tage getretenen und der Bekl. zu 5) bekannt gewordenen Auffälligkeiten erforderten eine Verkürzung des Zeitraumes unbeaufsichtigter Freizeit während dieser Zeit nicht. Für die Bekl. zu 5) gab es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich ihr Sohn wegen der ihn begleitenden Schulkameraden seinerzeit in „schlechter Gesellschaft" befand."

Soweit ersichtlich ist der Fall bisher nicht entschieden worden, ob Eltern haften, wenn Minderjährige, denen die Einsicht für das Verbotene ihres Tuns fehlt, urheberrechtswidrige Handlungen begehen. Nach unserer Einschätzung dürften solche Fälle etwa in der Altersklasse von acht bis zwölf, dreizehn Jahren vorkommen, da diese Kinder - von Ausnahmen abgesehen - nicht zwingend ihr Verhalten rechtlich in einer Art Laienwertung einschätzen können. Allerdings lassen sich eben keine genauen Altersgrenzen abgeben, da die Einsichtsfähigkeit je höchst verschieden sein kann. Einzelfallumstände wären die Usergewohnheiten des Kindes und die jeweilige Tolerierung durch Eltern. Eltern, die ihre Kinder völlig unbeaufsichtigt surfen lassen, würden ihre Aufsichtspflicht verletzen. Wenn aber Kinder etwa im Rahmen eines kontrollierten Umgangs mit dem Medium etwa "kurzfristige Zeitlöcher" ausnutzen, um die genannten Urheberrechtsverstöße zu begehen, wird man nicht von einer Aufsichtspflichtverletzung ausgehen. Entscheidend wäre nach unserer Einschätzung etwa die Nutzungsdauer. Wenn offensichtlich täglich mehre Stunden gesurft wird, ohne dass die Eltern ihre Kinder dabei wenigstens stichprobenartig kontrollieren, dürfte das eine Haftung begründen. 

Soweit im Internet auf angebliche Entscheidungen verwiesen wird, dass Eltern nicht für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder verantwortlich sind, lässt sich das nicht im Blick auf die völlig anderen Mediengepflogenheiten der Kids, die veränderte Medienstruktur etc. in der Pauschalität sagen. 

Hochproblematisch zur Haftung, aber aktuell und sehr riskant, weil die uns bekannten Anwälte bzw. eine uns bekannte Anwaltskanzlei genau dort, also in Hamburg, klagen: LG Hamburg (25.01.2006 - Az: 308 O 58/06) ist der Auffassung, dass bei der Nutzung von Musiktauschbörsen im Internet nicht nur der eigentliche Urheberrechtsverletzer auf Unterlassung haftet, sondern auch der Inhaber des Internet- bzw. Telefonanschlusses. Der Betreiber sei Störer, auch wenn er selbst keine Dateien herunter geladen hat. Er hätte nicht andere, seine Kinder und deren Freunde, einfach im PC hantieren lassen dürfen. 

Wichtig >> Das allerdings sollte nicht zu generalistisch ausgelegt werden. Das LG Mannheim hat in einer aktuelleren Entscheidung aus dem Jahre 2006 festgestellt, dass der Anschlussinhaber zwar grundsätzlich als Störer für von diesem Anschluss aus begangenen Urheberrechtsverletzungen auf Unterlassung haftet, falls er ihm obliegende Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt. Zugleich wird festgestellt, dass für den Fall, dass der Anschlussinhaber den Anschluss Familienangehörigen und insbesondere seinen Kindern zur Verfügung stellt, Prüfungs- und Überwachungspflichten nur im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter bestehen. Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung vor seinen erwachsenen Eltern hat, bedarf es keiner einweisenden Belehrung. 

Wichtig dazu auch noch grundsätzlich der BGH (I ZR 120/96): Die urheberrechtliche Störerhaftung von Personen, die nicht selbst die rechtswidrige Nutzungshandlung vorgenommen haben, setzt - wie die wettbewerbsrechtliche Störerhaftung Dritter - die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Dementsprechend haftet ein Presseunternehmen wegen des Abdrucks von Anzeigen mit urheberrechtsverletzendem Inhalt - ebenso wie bei der Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen - nur in Fällen grober, unschwer zu erkennender Verstöße.

Wir befassen uns auf den weiteren Seiten mit Fragen der Auskunft, der Beweislast, des Diensteanbieters, der Störereigenschaft, des Filesharing und der Softwarepiraterie (Portal zum Thema "Urheberrechtsverletzungen, Internet, verbotene uploads"). 
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