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Zulässigkeit

Deep Links

 

Heise gegen Musikindustrie 2010 Oktober 

Der BGH hat festgestellt, dass grundsätzlich das Verlinken als Mittel der Berichterstattung zulässig sei. Dem Heise Zeitschriften Verlag war in mehreren Instanzen untersagt worden, im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung über Kopierschutzsoftware einen Link auf die Webpräsenz des Unternehmens Slysoft zu setzen. Es ging also nicht um die Nennung eines Unternehmens, sondern um den Hyperlink, der sofort zum Unternehmen führt. Die Richter des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hoben nun unter anderem das Urteil des OLG München vom 23. Oktober 2008 auf. Die Klage der Musikindustrie wurde damit rechtskräftig abgewiesen. Letztlich fragt man sich, warum das nicht bereits in den Vorinstanzen klar wurde. Denn jeder, der das Netz kennt, weiß, dass es völlig ausreichend ist, den Namen des Unternehmens zu kennen, um die Webpräsenz zu finden und dann die verbotene Software. Insofern ist die Verlinkung nichts anderes als eine Art "Leserservice". Keinesfalls kann man Usern unterstellen, dass sie aufgrund solcher Hinweise verbotene Handlungen begehen. Der BGH hat sich wohl in der mündlichen Verhandlung unter anderem mit der Frage befasst, ob der "link" wichtig für den Artikel war, was einerseits auf ein Informationsinteresse der Leser zurückgeführt werden kann, andererseits aber auch auf die Autorisierung des Artikels durch Quellen. Hätte man eine andere Entscheidung getroffen, würde sich irgendwann die Frage stellen, ob Informationen danach betrachtet werden müssen, ob sie gefährlich oder ungefährlich sind. Nach den Maßgaben der Presse- und Meinungsfreiheit wäre eine solche Differenzierung nicht ohne weiteres einsehbar, sondern könnte Einschränkungen nur dann begründbar erscheinen lassen, wenn nachvollziehbar fremde Rechtsgüter oder Rechtsgüter mit Verfassungsrang beeinträchtigt würden.  

Bundesgerichtshof 17.07.2003 - Az.: I ZR 259/00 (paperboy): Die Anbringung von Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützten Werke ist wohl nach herrschender Auffassung keine Vervielfältigung. Wenn Webseiten unmittelbar und ohne Beschränkung aufrufbar sind, ist es nach der Entscheidung des BGH auch zulässig, hierauf mit "Deep-Links" zu verweisen.Wichtige Aussagen des Urteils: Die Beklagten greifen durch das Setzen von Hyperlinks auch dann nicht in Vervielfältigungsrechte ein, wenn die Datei, zu der eine Verknüpfung hergestellt wird, ein geschütztes Werk enthält. Durch einen Hyperlink wird das Werk nicht im Sinne des § 16 UrhG vervielfältigt (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 16 Rdn. 22; Wiebe in Ernst/Vassilaki/Wiebe, Hyperlinks, 2002, Rdn. 29; Sosnitza, CR 2001, 693, 698; Plaß, WRP 2001, 195, 202). Ein Link ist lediglich eine elektronische Verknüpfung der den Link enthaltenden Datei mit einer anderen in das Internet eingestellten Datei. Erst wenn der Nutzer den Link anklickt, um diese Datei abzurufen, kann es zu einer urheberrechtlich relevanten Vervielfältigung - im Bereich des Nutzers - kommen.
Störer - Deep Links

Die Beklagten haften auch nicht als Störer dafür, dass sie Nutzern von "Paperboy" durch Deep-Links ermöglichen, unmittelbar den Volltext nachgewiesener Artikel aus "Handelsblatt" und "DM" abzurufen und zu vervielfältigen. Eine Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an bestimmten Werken durch Dritte als Voraussetzung für eine Störerhaftung der Beklagten hat die Klägerin nicht dargetan. Die Frage, ob ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen einen Störer auch dann in Betracht kommen kann, wenn (noch) nicht festgestellt ist, dass er bereits zu einer bestimmten rechtswidrigen Handlung eines Dritten beigetragen hat und eine Beeinträchtigung lediglich zu befürchten ist (So Bundesgerichtshof), kann dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nutzer, der mit Hilfe der von "Paperboy" gesetzten Hyperlinks Presseartikel abruft, an diesen bestehende urheberrechtliche Befugnisse verletzt. Denn die Beklagten würden für ein rechtswidriges Handeln der Nutzer nicht allein deshalb als Störer haften, weil sie durch Hyperlinks den unmittelbaren Zugriff auf urheberrechtlich geschützte, vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Presseartikel vorbereiten. Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es ist seine Entscheidung, ob er das Werk trotz der Möglichkeit, dass nach Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen werden, weiter zum Abruf bereithält. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird. Die Gefahr rechtswidriger Nutzungen eines vom Berechtigten selbst im Internet öffentlich bereitgehaltenen Werkes wird durch Hyperlinks Dritter nicht qualitativ verändert, sondern nur insofern erhöht, als dadurch einer größeren Zahl von Nutzern der Zugang zum Werk eröffnet wird. Auch ohne Hyperlink kann ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL (Uniform Resource Locator), die Bezeichnung ihres Fundorts im World Wide Web, genannt wird. Ein Hyperlink verbindet mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt wird, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf. Er ersetzt die sonst vorzunehmende Eingabe der URL im Adressfeld des Webbrowsers und das Betätigen der Eingabetaste...

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