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Kindesentführung - Haager Kindesentführungsübereinkommen

Das Haager Kindesentführungsübereinkommen bezweckt, Kinder vor den nachteiligen Folgen eines widerrechtlichen Verbringens in einen anderen Vertragsstaat oder eines Zurückhaltens dort zu schützen. Das Verbringen eines Kindes in die Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel des dauerhaften Aufenthalts kann widerrechtlich nach Art. 3 Satz 1 lit. a HKiEntÜ sein. Vorauszusetzen ist die Verletzung eines nach dem Recht des Herkunftsstaats bestehenden Sorgerechts, was auch der Fall sein kann, wenn die Eltern gemeinsam Sorgerechtsinhaber sind.
Erfolgreich sind solche Anträge in Deutschland dann, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet (Artikel 4 Satz 2 HKÜ). Das Kind hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt unmittelbar vor der Entführung in Deutschland (Artikel 3 Abs. 1 Buchst. a HKÜ). Der antragstellende Elternteil hatte im Zeitpunkt der Entführung oder des Zurückhaltens zumindest ein Mitsorgerecht und hat es bis zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich ausgeübt (Artikel 3 Abs. 1 Buchst. b HKÜ), beispielsweise durch regelmäßige, aber nicht notwendigerweise persönliche Kontakte. Das Übereinkommen war zur Zeit der Entführung zwischen Deutschland und dem jeweiligen Zufluchtstaat in Kraft, Artikel 35 Abs. 1 HKÜ. Wurde ein Kind nach Deutschland entführt, gelten prinzipiell dieselben Regeln. 
Art. 13 Satz 1 Buchst. b) HKiEntÜ steht der Rückführung entgegen, falls ein Elternteil nachweist, dass der andere das Sorgerecht tatsächlich nicht ausgeübt hat oder die Rückgabe der Kinder mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens verbunden oder sie auf andere Weise in eine unzumutbare Lage gebracht werden.
Beruft sich ein Elternteil, der ein Kind ins Ausland verbracht hat, auf die Zustimmung des anderen Elternteils, so obliegt ihm nach dem OLG Stuttgart aus dem Jahre 2009 die Beweisführungslast für diese Zustimmung. Eine solche Zustimmung kann unter Umständen auch stillschweigend erteilt werden. Bei der Beurteilung dessen kommt es darauf an, wie das Verhalten des verlassenen Elternteils bei objektiver Betrachtung aufzufassen war, was hohe Anforderungen an die Beweiswürdigung stellt. 
Das Übereinkommen bestimmt ausdrücklich, dass eine auf seiner Grundlage getroffene Entscheidung über die Rückführung des Kindes in den anderen Staat nicht als Sorgerechtsentscheidung anzusehen ist.
Ein Antrag auf Durchführung des Rechts zum persönlichen Umgang kann bei der deutschen Zentralen Behörde gestellt werden.

Nach Übermittlung des Antrags an die zuständige ausländische Zentrale Behörde kann in einigen Vertragsstaaten des Haager Kindesentführungsübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens von den dortigen Gerichten bzw. Behörden ein Recht zum persönlichen Umgang entweder erstmalig begründet oder ein bereits bestehendes Umgangsrecht durchgesetzt werden.

Sorgerecht

§ 1626a BGB besagt: Nicht miteinander verheiratete Eltern haben dann das gemeinsame Sorgerecht für Kinder, wenn sie eine gemeinsame Sorgeerklärung in öffentlich beurkundeter Form abgeben oder einander heiraten. Sonst hat die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Besteht die gemeinsame Sorge, weil die Eltern verheiratet sind oder eine entsprechende Sorgeerklärung abgegeben haben, so ändert sich durch Scheidung oder Trennung zunächst nichts. Allein das Familiengericht kann unter engen Voraussetzungen die Alleinsorge einem Elternteil zusprechen. 

Probleme des Sorgerechts

Probleme des Umgangsrechts

Vielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücke, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:22.02.2012