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Jeder hat das Recht, über die zu seiner Person im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten Auskunft zu erhalten (Art. 109 Abs. 1 SDÜ). Darüber hinaus besteht ein Recht auf Prüfung der zu seiner Person gespeicherten Daten (Art. 114 Abs. 2 SDÜ).

Jeder hat das Recht, die Kontrollinstanzen zu ersuchen, die zu seiner Person im Schengener Informationssystem gespeicherten Daten sowie deren Nutzung zu überprüfen. Dieses Recht wird nach Maßgabe des nationalen Rechts der Vertragspartei, an die das Ersuchen gerichtet wird, ausgeübt. Wurden die Daten durch eine andere Vertragspartei eingegeben, so erfolgt die Kontrolle in enger Abstimmung mit der Kontrollinstanz dieser Vertragspartei.

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