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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Informationelle Selbstbestimmung

Mit dem Datenschutzrecht soll die informationelle Selbstbestimmung als Moment des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. GG) geschützt werden. Damit wird die Privatheit dem Zugriff staatlicher und privater datenverarbeitender Stellen grundsätzlich entzogen, soweit es der Schutz der Persönlichkeit gebietet.

Maßgeblich wurden diese Grundsätze im "Volkszählungsurteil" des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1983 (BVerfGE 65, 1 ff.) entwickelt. Der Bürger darf danach nicht zum Objekt unkontrollierter Datenverarbeitung durch politisch oder wirtschaftlich Mächtigere werden. Nur der einzelne selbst soll grundsätzlich über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung in der amtlichen Sammlung (BVerfGE 84, 239) ein "Grundrecht auf Datenschutz" fixiert. 
Das Bundesverfassungsgericht hat im Februar 2008 entschieden, dass PCs von Verdächtigen mit Spionageprogrammen nur unter der Voraussetzung ausgeforscht werden dürfen, wenn überragend wichtige Rechtsgüter wie Menschenleben oder der Bestand des Staates konkret gefährdet sind. Das setzt eine vorherige richterliche Anordnung voraus (1 BvR 370/07). 
Die Speicherung von dynamisch zugeordneten IP-Adressen 80 Tage lang nach dem Rechnungsversand  wurde vom Amtsgericht Darmstadt (Az.: 300 C 397/04) als illegal erachtet (nicht rechtskräftig). Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich um einen Verstoß gegen § 97 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz. T-Online darf nach dieser erstinstanzlichen keine IP-Adressen mehr speichern. Etwas anderes gilt aber für Abrechnungsdaten wie etwa Beginn und Ende der Verbindung sowie Datenmengen, um damit Rechnungen rekonstruieren zu können. 

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz hatte darauf hingewiesen, dass die Speicherung dynamischer IP-Adressen über das Ende der Verbindung hinaus nur für Abrechnungszwecke und unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 TKG zu Zwecken der Datensicherheit bis längsten 2 Wochen zulässig sei.

Observation und GPS 
Der Bundesgerichtshof: Gesetzliche Grundlage für Beweiserhebungen unter Einsatz des GPS und die anschließende Verwertung dieser Beweise ist § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Strafprozessordnung (StPO). Die Vorschrift ist verfassungsgemäß. (BGH vom 12. April 2005 – 2 BvR 581/01) - aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs: "Sie ist hinreichend bestimmt, insbesondere ist das in der Norm verwendete Merkmal „besondere für Observationszwecke bestimmte Mittel“ genügend konkretisiert. Das Bestimmtheitsgebot verlangt vom Gesetzgeber, dass er technische Eingriffsinstrumente genau bezeichnet. Es verlangt aber keine gesetzlichen Formulierungen, die jede Einbeziehung kriminaltechnischer Neuerungen ausschließen. Wegen des schnellen und für den Grundrechtsschutz riskanten informationstechnischen Wandels muss der Gesetzgeber die technischen Entwicklungen aber aufmerksam beobachten und notfalls durch ergänzende Rechtssetzung korrigierend eingreifen. Der Anwendungsbereich des Merkmals „besondere für Observationszwecke bestimmte Mittel“ lässt sich durch Gesetzesauslegung konkretisieren. Er ergibt sich aus der Abgrenzung zu den Mitteln einfacher optischer Überwachungstätigkeit einerseits (§ 100 c Abs. 1 Nr. 1a StPO) und den akustischen Überwachungs- und Aufzeichnungstechniken andererseits (§ 100 b Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO): Es geht um die Ortung und Aufenthaltsbestimmung durch Beobachtung mit technischen Mitteln. Innerhalb dieses Bereichs hält sich die Verwendung des GPS. Die Regelung ist auch im Übrigen verfassungsgemäß. Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch die Verwendung von Instrumenten technischer Observation erreichen in Ausmaß und Intensität typischerweise nicht den unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung. Darüber hinaus kann durch die technische Observation unter Umständen ein tiefer gehender Eingriff mit Auswirkungen auf unbeteiligte Dritte – etwa das Abhören von Gesprächen – vermieden werden. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass für längerfristige Observationen des Beschuldigten im Gesetz zusätzliche Voraussetzungen formuliert sind und Observationen, die mehr als einen Monat dauern, einer richterlichen Anordnung bedürfen. Schließlich bedurfte es auch keiner gesonderten gesetzlichen Regelung für einen Einsatz mehrerer Ermittlungsmaßnahmen zur selben Zeit. Durch allgemeine verfahrensrechtliche Sicherungen ist eine unzulässige „Rundumüberwachung“, mit der ein umfassendes Persönlichkeitsprofil eines Beteiligten erstellt werden könnte, grundsätzlich ausgeschlossen. Beim Einsatz moderner, insbesondere dem Betroffenen verborgener, Ermittlungsmethoden müssen die Strafverfolgungsbehörden aber mit Rücksicht auf das dem "additiven" Grundrechtseingriff innewohnende Gefährdungspotential besondere Anforderungen an das Verfahren beachten. So ist sicher zu stellen, dass die Staatsanwaltschaft als primär verantwortlicher Entscheidungsträger über alle Ermittlungseingriffe informiert ist. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber zu beobachten, ob die bestehenden verfahrensrechtlichen Vorkehrungen auch angesichts zukünftiger Entwicklungen geeignet sind, den Grundrechtsschutz effektiv zu sichern und unkoordinierte Ermittlungsmaßnahmen verschiedener Behörden verlässlich zu verhindern. An diesen Maßstäben gemessen sind die Auslegung und Anwendung des § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StPO durch das Oberlandesgericht und den Bundesgerichtshof nicht zu beanstanden."
Heise online berichtet im August 2003:

Der US-amerikanische Rasierklingen-Hersteller Gillette hat Beschwerden von Verbraucherschützern zurückgewiesen, seine auf Produktpackungen aufgeklebten RFID-Tags dienten dazu, das Kaufverhalten von Kunden auszuspähen. In einer Filiale der britischen Supermarktkette Tesco in Cambridge waren vor rund einem Monat erstmals Rasierklingen der Marke Gillette Mach3 aufgetaucht, auf denen solche RFID-Tags -- kleine Chips, die per Funk eine Kennung aussenden, um Gegenstände zu identifizieren -- angebracht waren....

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Heise online berichtet schon im Oktober 2002:

Datenschützer gegen pauschale Speicherung von Internet-Nutzerdaten

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben die Bundesregierung aufgefordert, die geplante pauschale Speicherung von Internet-Nutzerdaten auf europäischer Ebene zu verhindern. Nach dem Vorbild von Großbritannien, wo solche Daten über jeden Internetnutzer auch ohne Verdacht auf eine Straftat für fünf Jahre "auf Vorrat" gespeichert werden, wolle die EU ähnliche Regelungen in allen Mitgliedstaaten einführen, sagte der rheinland-pfälzische Datenschutzbeauftragte, Walter Rudolf, am Freitag während der Herbstkonferenz der Datenschützer in Trier.

Die Datenschützer verlangten zudem ein Gesetz, nach dem Standorte von Mobilfunkantennen in einem bundesrechtlichen geregelten Kataster erfasst werden. Allerdings stimmten sie einhellig gegen die von vielen Bürgerinitiativen geforderte Veröffentlichung dieser Standorte im Internet. Das Auskunftsrecht Einzelner, die auf Nachfrage von Gemeinden über Standorte informiert werden müssen, besteht bereits.

Zudem warnten die Beauftragten vor einem möglichen Missbrauch des elektronischen Fahrgeldmanagements von Verkehrsbetrieben. Es müsse verhindert werden, dass Daten gespeichert werden, mit denen Bewegungsprofile von Kunden entstehen könnten. Kritisch äußerte sich Rudolf außerdem zu Vorhaben der Landesgesetzgeber, Schulen generell zu verpflichten, Eltern volljähriger Schüler über das Fehlverhalten ihrer Kinder zu informieren. Das ist bisher nur in Bayern möglich. Schulen sollten auch nach dem tragischen Amoklauf eines Schüler an einem Erfurter Gymnasium in diesem Jahr nur differenziert im Einzelfall entscheiden.

Rudolf dementierte einen anderen Bericht, nach dem die Landesdatenschutz-Stelle mit ihren 11 Mitarbeitern in Mainz "völlig überfordert" sei. Die Behörde sei sehr wohl in der Lage, den Datenschutz in ihrem öffentlich-rechtlichen Zuständigkeitsbereich ausreichend zu erfüllen und habe gerade eine neue Stelle vom Land bewilligt bekommen. Das Land Sachsen übernimmt im nächsten Jahr den Vorsitz der Konferenz für ein Jahr, die Frühjahrskonferenz ist für März in Dresden geplant... "

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