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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Erwachsenenadoption

Interessen leiblicher Eltern

 

Landgericht Amtsgericht Düsseldorf

Landgericht Amtsgericht Düsseldorf

Das Familiengericht kann beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen oder eines verwandten Minderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756 BGB: Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an, so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten.), wenn der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist.

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Wenn der Anzunehmende  bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen worden ist, ist nach § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Volladoption grundsätzlich möglich sei. Außerdem ist jedoch eine umfassende Abwägung der Interessen der am Adoptionsverfahren Beteiligten vorzunehmen. Prüfungsmaßstab ist der Zweck der Volladoption und das Verbot des § 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein Kind, dessen Verbindung zur leiblichen Verwandtschaft faktisch oder rechtlich abgebrochen wurde, soll durch Volladoption eine vollwertige Ersatzfamilie erhalten, die eine ungestörte Entwicklung sichert. Besteht dagegen noch Verbindung zur leiblichen Familie, so ist der Abbruch dieser Beziehung auch nach Erreichung der Volljährigkeit grundsätzlich nicht gerechtfertigt. 

Besteht faktisch keine Verbindung zu den leiblichen Eltern spricht das für eine Volladoption. Eine solche ist jedoch dann sittlich nicht gerechtfertigt, wenn sich damit das inzwischen volljährige Kind faktisch seiner gegenüber dem leiblichen Elternteil bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, während es seinerseits während der Zeit seiner Bedürftigkeit von diesem Elternteil versorgt worden sei. Gemäß § 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB darf einem Antrag auf Volladoption nicht entsprochen werden, wenn überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen. Niedriges Einkommens kann zum Problem werden, wenn die leiblichen Eltern auf Unterhaltsansprüche gegen das angewiesen sein könnten.

Auch ist zu berücksichtigen, dass die Volladoption nicht erforderlich ist, um eine weitere ungestörte Entwicklung der Anzunehmenden sicherzustellen. Bereits durch eine Adoption nach den Vorschriften über die Annahme Volljähriger werden Rechte und Pflichten begründet. Nach § 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB darf der Ausspruch nicht erfolgen, wenn überwiegende Interessen der leiblichen Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen. Hierfür reichen unterhaltsrechtliche ebenso wie erbrechtliche Interessen aus. Wird der Ausspruch der Adoption eines Volljährigen mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme beantragt (Volladoption), erstreckt sich die Prüfung der sittlichen Rechtfertigung auch auf die mit einer Volladoption einhergehenden Folgen. Durch die Volladoption wird – anders als bei der normalen (sog. schwachen) Adoption eines Volljährigen, vgl. § 1770 BGB – wie bei der Adoption eines Minderjährigen das rechtliche Band zwischen der Anzunehmenden und ihrem leiblichen Vater unwiderruflich zerschnitten. Das Verwandtschaftsverhältnis und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten wie Unterhaltsansprüche und das gesetzliche Erbrecht erlöschen. Wenn die Beteiligten den Antrag auf Volladoption gestellt haben und eine Adoption mit den schwächeren Wirkungen der Volljährigenadoption von ihnen auch nicht hilfsweise beantragt wurde, hat das Amtsgericht den Adoptionsantrag und das Landgericht die Beschwerde zu Recht in vollem Umfang zurückgewiesen. 

Leibliche Eltern sollten natürlich auch sehen: Der Annehmende ist dem Angenommenen und dessen Abkömmlingen vor den leiblichen Verwandten des Angenommenen zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet.

Zur Abwägung der beteiligten Interessen hat das Amtsgericht Bremen im Jahre 2009 folgende Überlegungen angestellt, die allerdings nicht von allen Gerichten geteilt werden: Bei der Abwägung kann nicht außer Betracht bleiben, dass erbrechtliche Ansprüche vor ihrer Entstehung, also vor dem Erbfall, keine Anwartschaft in einer bestimmten Höhe begründen. Der Pflichtteilsanspruch soll die gesetzlichen Erben vor unangemessener Benachteiligung durch die gewillkürte Erbfolge schützen. Dieser Anspruch garantiert aber keine  Forderung in bestimmter Höhe, da die Erbmasse selbst maßgeblich vom finanz- und vermögenswirksamen Verhalten des zukünftigen Erblassers zu dessen Lebzeiten abhängt und mangels vertraglicher Bindung zu dessen freier Disposition steht. 

Die Pflichtteilsberechtigung der leiblichen Kinder werde an sich und dem Grunde nach durch die Annahme nicht berührt, sondern lediglich der Höhe nach. Diese Höhe kann sich aber durch jegliche Disposition des Annehmenden zu dessen Lebzeiten ohnehin verringern. Umgekehrt scheint es nicht gerechtfertigt, eine seit Jahrzehnten und bereits vor ihrer Volljährigkeit mit den leiblichen Kindern des Annehmenden tatsächlich gleich behandelte Anzunehmende nicht auch (erb-)rechtlich diesen gleichzustellen. 

Sachlich und sittlich ist diese Konstellation auch im Lichte des Art. 6 Abs.1 Grundgesetz, der auch den Schutz der faktischen, sozialen Familie umfasst, ebenso zu beurteilen wie die Situation, wenn der Annehmende mit der Mutter der Anzunehmenden nach deren Eheschließung ein weiteres leibliches Kind bekommen hätte. Die Anzunehmende war in dem zu entscheidenden Fall bereits als Minderjährige in den gemeinsamen Haushalt ihrer Mutter und des Annehmenden aufgenommen worden. Seit diesem Zeitpunkt hat sich das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen der Anzunehmenden und dem Annehmenden entwickelt, ohne jedoch sein Verhältnis zu seinen leiblichen Kindern zu beeinträchtigen. Annähernd dreißig Jahre war das Verhältnis des Annehmenden zu den drei Kindern der Familie grundsätzlich gleich gut. Anderes kann gelten, wenn die Beziehung zwischen Annehmender und Anzunehmender erst seit kurzem und auch erst seit der Verschlechterung der Beziehung zwischen Annehmender und ihrem leiblichen Sohn entstanden ist. 

Sachlich und sittlich ist diese Konstellation auch im Lichte des Art. 6 Abs.1 Grundgesetz, der auch den Schutz der faktischen, sozialen Familie umfasst, ebenso zu beurteilen wie die Situation, wenn der Annehmende mit der Mutter der Anzunehmenden nach deren Eheschließung ein weiteres leibliches Kind bekommen hätte. Die Anzunehmende war bereits als Minderjährige in den gemeinsamen Haushalt ihrer Mutter und des Annehmenden aufgenommen. In § 1769 BGB habe der Gesetzgeber durch die Gesetzesänderung bewusst darauf verzichtet, die Kinderlosigkeit des Annehmenden als grundsätzliche Voraussetzung der Volljährigenadoption beizubehalten und das Regel-Ausnahme-Verhältnis von der konkreten tatrichterlichen Abwägung abhängig gemacht, bei gleich zu gewichtenden Interessen jedoch dem Ausspruch der Annahme den Vorrang gegeben.

Amtsgericht Bremen

Amtsgericht Bremen - mit interessanter "Gerichtsverhandlung" als Betonrelief

Die Unterhaltsverpflichtung des anzunehmenden Volljährigen nach dem OLG München im Jahre 2009 muss gegenüber dem leiblichen Elternteil zum Zeitpunkt des Adoptionsantrags nicht schon konkret bestehen oder sich abzeichnen, insbesondere dann nicht, wenn der leibliche Elternteil, wie hier, seinerseits langjährig Unterhalt geleistet hat. Der Umstand, dass der leibliche Vater potentiell bedürftig werden und dann auf Unterhaltsansprüche gegenüber der Anzunehmenden angewiesen sein könnte, kann ebenso in die Interessenabwägung einbezogen werden wie der Umstand, dass dieser seinerseits der Anzunehmenden viele Jahre lang Unterhalt geleistet hat.

Schicken Sie uns ein E-Mail oder rufen Sie uns an (0228/63 57 47) und sagen Sie uns, wie wir Ihnen weiterhelfen können. 

 

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