Notarielle
Annahmeanträge, die noch nicht bei Gericht eingereicht sind, sind im
rechtlichen Sinne Antragsentwürfe.
Adoptionssachen
sind Familiensachen nach dem FamFG. Das Vormundschaftsgericht wurde
aufgelöst und nun ist das "große Familiengericht" zuständig.
Es heißt übrigens "Großes Familiengericht", weil nun die
erweiterten Zuständigkeiten die früher mitunter auftretenden Probleme
zwischen den Entscheidungen von Familiengerichten und allgemeiner
Zivilgerichtsbarkeit ausschließen sollen. Das neue FamFG gilt für alle Fälle,
die ab dem 01.09.2009 beim
Familiengericht eingehen. Für sog. „Altfälle“ verbleibt es bei den
bisherigen Regeln. Der
Notar stellt dann beim örtlich zuständigen Gericht
den Antrag, die Adoption zu beschließen. Für
Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 FamFG ist
das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende
oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist die
Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist
der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.
Trotz der Formulierung des Gesetzes, dass der
Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden kann, ist es zulässig, dass er von dem
Notar beim Gericht eingereicht wird. Diesen notariellen Antrag formulieren
wir nach Absprache mit den Mandanten, da der Inhalt dieses Antrags über den Erfolg der
gesamten Angelegenheit entscheidet.
Es
muss also so ausführlich wie möglich dargelegt werden, aus welchen Umständen sich
ergibt, dass eine positive Prognose dahingehend gestellt werden kann, dass zwischen
Adoptiveltern und Adoptivkind ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Denn
nur wenn das Amtsgericht zu dem Schluss kommt, dass tatsächlich unter Berücksichtigung
sämtlicher Umstände ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, kommt es zu dem
beantragten Beschluss. Nach der Erstellung des Entwurfs ist also ein Notar
auszusuchen, dem der vorbereitete Antrag vorzulegen ist, den er an das Gericht
weiterleitet.
Das Verfahren entspricht gemäß § 1767
Abs. 2 BGB im Übrigen dem Verfahren im Falle der Adoption eines Minderjährigen, ohne
dass bei Volljährigen das Jugendamt beteiligt wird. Die
Annehmende und der Anzunehmende wurden durch das Gericht persönlich angehört.
Im Rahmen der Anhörung und auch im Verlauf des weiteren Verfahrens muss das
Gericht untersuchen, ob zwischen der Adoptivmutter und dem Adoptivsohn ein
Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, sodass von einem gerechtfertigten
Anliegen als Grundlage der Annahme auszugehen ist. Voraussetzung
für die Genehmigung einer Erwachsenenadoption ist also, dass der Annehmende die Absicht
hat, mit dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen. Hieran bestehen z.B.
ernsthafte Zweifel, wenn der Anzunehmende nur ca. fünfzehn Jahre jünger ist als der
Annehmende. Insbesondere schlecht sind auch die Aussichten, wenn offensichtlich aufenthaltsrechtliche Probleme der Anlass sind, einen solchen
Antrag zu stellen.
Die Erwachsenenadoption begründet in der Regel aus sich heraus noch
kein
Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
Gleichwohl kann ein solches Recht entstehen, wenn etwa anderenfalls
überhaupt keine Begegnungschance zwischen Eltern und Kind möglich ist.
Das kann der Fall sein, wenn einer der Beteiligten krank ist und etwa
nicht reisefähig.