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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Gegenstandswerte

"Deckelung" im Urherberrecht

Abmahnung 

Das Amtsgericht Frankfurt/M. hat in einer Entscheidung zum Filesharing im Februar 2010 den § 97a UrhG für anwendbar erklärt. Abzuwarten bleibt, ob es bei dieser Entscheidung bleibt und ob sie Präzedenzwirkungen hat. 

Soweit die Fälle regelmäßig in Köln und Hamburg von Landgerichten entschieden worden sind, die sicher ihre Rechtsprechung nicht ohne weiteres ändern, dürfte hier noch keine grundsätzliche Wende eintreten. 

543 Musiktitel führen nach einer (freundlicherweise von der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke zur Verfügung gestellten) Entscheidung des LG Köln zu einem Streitwert von 160.000 Euro, der für die Berechnung der Kosten der abmahnenden Anwälte maßgeblich ist. Das Gericht war nach der Beweisaufnahme nicht der Auffassung, dass die klagenden Unternehmen an ihre Anwälte grundsätzlich eine niedrigere Gebühr leisten müssen, als sie sich nach den Vorschriften des RVG ergibt. Die Beklagtenvertreter hatten in einer interessanten Berechnung darauf hingewiesen, dass nach ihrer Berechnung 350 Millionen Euro Abmahnkosten jährlich eingenommen würden, was unwahrscheinlich sei. In dieser Entscheidung erfolgen Ausführungen dazu, wie sich Erziehungsberechtigte verhalten sollen, um nicht im Rahmen der Störerhaftung anwaltliche Abmahnkosten ausgleichen zu müssen: Das Gericht geht von individuellen Benutzerkonten der Kinder aus. Weiterhin erläutert das Gericht, dass eine Firewall notwendig sei, die die Ausführung von filesharing-software verhindere. Damit ist immerhin klar, dass "irgendwelche" Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichen und im Grunde der Anschlussinhaber das Risiko unbefugten Gebrauchs gegen Null minimieren muss.
Das OLG Köln (6 U 101/09) hat Anfang 2010 entschieden, dass die Inhaberin eines Internetanschlusses für den unerlaubten Musikdownload ihres Ehemannes sowie ihrer Kinder haftet. Das OLG Köln hat den Musikunternehmen wegen des unberechtigten Download-Angebots einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 2.380 € zuerkannt. Die Frau hatte es im Prozess unterlassen ausreichend vorzutragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Prozessual wäre sie gezwungen gewesen, genauer darzulegen, wie diverse Aufnahmen überhaupt zustande gekommen sein könnten. So hätte der Ehemann den Anschluss benutzen können da historisch ältere Titel zum Download angeboten wurden. Es sei auch nicht ersichtlich gewesen, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte.

Relativ neu (und unbeachtet) im Urheberrecht:  § 97a UrhG Abmahnung  

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro

Dazu nun BGH 2010

Der Bundesgerichtshof (Clone-CD-Fall - I ZR 219/05) hat entschieden, dass grundsätzlich auch Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung es den Umständen nach für erforderlich halten dürfen, einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung von Wettbewerbsverstößen zu beauftragen, und daher berechtigt sind, von dem Abgemahnten den Ersatz der für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten zu verlangen. Dies beruht auf der Erwägung, dass ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung nicht gehalten ist, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen, und dass es in gleicher Weise auch einem Unternehmen, das seine Rechtsabteilung mit der Überprüfung der Zulässigkeit der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber betraut hat, grundsätzlich freisteht, die bei festgestellten Wettbewerbsverstößen vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG regelmäßig gebotenen Abmahnungen entweder selbst auszusprechen oder durch beauftragte Rechtsanwälte aussprechen zu lassen. Für die Abmahnung von Urheberrechtsverstößen gelten diese Erwägungen entsprechend.

Und hier folgen nun Erwägungen, die auch für die Auslegung des § 97a UrhG wichtig sind: 

Es kann offen bleiben, ob ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn es sich um einen ganz einfach gelagerten Sachverhalt handelt. Denn im Streitfall ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein ganz einfach gelagerter Fall gegeben. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, im Hinblick auf die Vielzahl angeblicher Verletzungen wegen gleichartiger Verstöße habe es sich um eine im Wege von Serienabmahnungen mit Hilfe von Textbausteinen einfach zu bewältigende Routineangelegenheit gehandelt, die nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts erfordert habe. Die Revision verkennt, dass die Beklagten die Einschaltung eines Rechtsanwalts gerade im Hinblick auf die große Zahl der zu verfolgenden Rechtsverletzungen für erforderlich halten durften. Da die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen nicht zu den originären Aufgaben der Beklagten gehört, waren die Beklagten nicht gehalten, die Mitarbeiter ihrer Rechtsabteilungen mit den im Hinblick auf die Vielzahl der Rechtsverstöße besonders zeitaufwändigen Abmahnungen zu betrauen, nur um den Verletzern die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu ersparen (vgl. OLG Karlsruhe WRP 1996, 591, 593). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies anders zu beurteilen sein könnte, weil es für die Beklagten weniger Aufwand erfordert hätte, die Abmahnungen abzufassen und die Unterwerfungserklärungen vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu informieren und zu instruieren (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2008 - I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz).  

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