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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Arbeitsverhältnis

Kündigung

Störungen im Vertrauensbereich

 

 

Auch bei Störungen im Vertrauensbereich ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung erforderlich, wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann. Lediglich wenn eine Störung im Vertrauensbereich so gravierend ist, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Arbeitgeber wieder zum Arbeitnehmer Vertrauen fassen wird, kann eine Abmahnung im Einzelfall als entbehrlich angesehen werden. Dies gilt insbesondere bei gegenüber dem Arbeitgeber begangenen Straftaten.
Eine ordentliche Kündigung wegen Unzumutbarkeit der weiteren Zusammenarbeit von Kollegen mit dem zu kündigenden Arbeitnehmer kann einen Kündigungsgrund darstellen. Wenn der Geschäftsführer über längere Zeit aber ein derartiges Verhalten ohne jede Reaktion duldet, kann er nicht plötzlich erklären, nunmehr sei den Kollegen die weitere Zusammenarbeit unzumutbar. Wer ein Vertrauensverhältnis einfordert bzw. Wahrhaftigkeit verlangt, muss auch seinerseits diesen Prinzipien entsprechen und zuerst einmal auch auf das erwartete Vertrauen setzen.

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Hagen, Hamburg, Hamm, Wuppertal, Düsseldorf, Berlin und Frankfurt sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - Email

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:10.05.2010