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Arbeitsverhältnis
Kündigung
Störungen im Vertrauensbereich
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| Auch bei Störungen
im Vertrauensbereich ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich
eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung erforderlich, wenn es um ein
steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung
des Vertrauens erwartet werden kann. Lediglich wenn eine Störung im
Vertrauensbereich so gravierend ist, dass nicht davon ausgegangen werden
kann, dass der Arbeitgeber wieder zum Arbeitnehmer Vertrauen fassen wird,
kann eine Abmahnung im Einzelfall als entbehrlich angesehen werden. Dies
gilt insbesondere bei gegenüber dem Arbeitgeber begangenen Straftaten. |
| Eine ordentliche Kündigung
wegen Unzumutbarkeit der weiteren
Zusammenarbeit von Kollegen mit dem zu kündigenden Arbeitnehmer kann
einen Kündigungsgrund darstellen. Wenn der Geschäftsführer über längere
Zeit aber ein derartiges Verhalten ohne jede Reaktion duldet, kann er
nicht plötzlich erklären, nunmehr sei den Kollegen die weitere
Zusammenarbeit unzumutbar. Wer ein Vertrauensverhältnis einfordert bzw.
Wahrhaftigkeit verlangt, muss auch seinerseits diesen Prinzipien
entsprechen und zuerst einmal auch auf das erwartete Vertrauen setzen. |
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn,
Siegburg, Gummersbach, Hagen, Hamburg, Hamm, Wuppertal, Düsseldorf,
Berlin und Frankfurt sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir
haben Klagen auf Lohn
und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld
(vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße Zeugniserteilung
und gegen Abmahnungen in sehr
unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr
Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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