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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Vergabeverfahren

Befangenheit

Neutralität

Inkompatibilität

§ 16 VgV

 

Vergabeverfahren Gleichbehandlung Neutralität
Als Organmitglied oder Mitarbeiter eines Auftraggebers oder als Beauftragter oder als Mitarbeiter eines Beauftragen eines Auftraggebers dürfen bei Entscheidungen in einem Vergabeverfahren für einen Auftraggeber als voreingenommen geltende natürliche Personen in drei Fällen nicht mitwirken, 

soweit sie in diesem Verfahren Bieter oder Bewerber sind, 

einen Bieter oder Bewerber beraten oder sonst unterstützen oder als gesetzliche Vertreter oder nur in dem Vergabeverfahren vertreten, 

bei einem Bieter oder Bewerber gegen Entgelt beschäftigt oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Aufsichtsrates oder gleichartigen Organs tätig sind oder für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes Unternehmen tätig sind, wenn dieses Unternehmen zugleich geschäftliche Beziehungen zum Auftraggeber und zum Bieter oder Bewerber hat

es sei denn, dass dadurch für die Personen kein Interessenkonflikt besteht oder sich die Tätigkeiten nicht auf die Entscheidungen in dem Vergabeverfahren auswirken. 

Als voreingenommen gelten nach dem Gesetz auch die Personen, deren Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

Begründung der Bundesregierung zu § 16 VgV: Der das gesamte Vergaberecht bestimmende Gleichbehandlungsgrundsatz in § 97 Abs. 2 GWB  erfordere es zu gewährlseiten, dass für den Auftraggeber nur Personen tätig werden, die in ihren Interessen weder mit einem Bieter noch einem Beauftragten des Bieters verknüpft sind. Die Verletzung des mit dem Gleichbehandlungsgebot eng verbundenen Neutralitätsgebotes kann an öffentlichen Aufträgen interessierte Bieter benachteiligen.  

Es wird zum Schutz der Bieter vor einer Parteilichkeit des Auftraggebers deshalb für erforderlich gehalten, einen entsprechenden Ausschluss solcher voreingenommener Personen beim Auftraggeber explizit und auf die Besonderheiten der öffentlichen Auftragsvergabe zugeschnitten, zu normieren. Danach hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass solche voreingenommenen Personen nicht auf für das Vergabeverfahren relevante Entscheidungen einwirken. Dazu gehörten etwa Entscheidungen über die Auswahl der Bewerber, über das wirtschaftlichste Angebot oder die Festlegung der Leistungsbeschreibung. Die bloße Information über den Verfahrensstand ohne Beeinflussung des Verfahrens wird nicht ausgeschlossen.

Problem "Wissensvorsprung" 

Ein bei der Vergabe nicht mitwirkender Mitarbeiter des Auftraggebers muss als Bieter nicht ausgeschlossen werden. Soweit dieser Mitarbeiter für die Preiswertung erhebliche Kenntnisse hat, ist der Auftraggeber in der Lage, den Wettbewerbsnachteil der übrigen Bieter dadurch auszugleichen, dass er sie entsprechend unterrichtet, vgl. Brandenburgisches OLG 2007. 

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:24.01.2012