pffft.jpg (7304 Byte)

Home - Aktuelles - Email - Rechtsgebiete - Suche - Sekretariat - Impressum

Online - Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn - @

Arbeitsrecht - Erbrecht - Familienrecht - Onlinerecht - Unternehmensrecht

Home
Nach oben

finloem.jpg (4334 Byte)

Email (Ausfall-Server)

Home

Übersicht

Startseite

Aktuelles
Anfahrt
Arbeitsrecht
Beratung
Email
Erbrecht
Familienrecht
Formulare
Internetrecht
Immobilien
Impressum
Kinder
Kontakt
Kosten
Kündigung
Links
Mietrecht
Mobbing
Profil
Rechtsgebiet
Scheidung
Search
Sekretariat
Texte
Unternehmen
Vollmacht

w

  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Verfahren

Erwachsene - Volljährige - Adoption

Erwachsenenadoption

Hauptseite

 

Scheinehe Ausländer Rechtsanwalt Bonn

Verfahrensübersicht zur Adoption Volljähriger bzw. zur Erwachsenenadoption

Die Volljährigenadoption muss vom Annehmenden und Anzunehmenden in notariell beurkundeter Form beantragt werden. 

Es sind also zwei Anträge erforderlich.

Nach dem Gesetz nicht zwingend erforderlich, jedoch nicht hinderlich und eher anzuraten ist, dass in der gleichen notariellen Urkunde dann auch der Antrag des Anzunehmenden direkt mit aufgenommen wird. Der Annahmeantrag muss von dem Annehmenden ausgehen. Er kann nur persönlich und nicht durch einen Vertreter gestellt werden. Der Antrag ist bedingungs- und befristungsfeindlich und bedarf bei persönlicher Anwesenheit von dem Notar der notariellen Beurkundung.

Notwendige Urkunden sind für beide Beteiligte: polizeiliches Führungszeugnis, Gesundheitszeugnis, Meldebescheinigung, Geburtsurkunde, ggf. die Erklärung der leiblichen Eltern des Adoptivkindes.

Der Notar stellt dann beim örtlich zuständigen Vormundschaftsgericht / Amtsgericht den Antrag, die Adoption zu beschließen. Trotz der Formulierung des Gesetzes, dass der Antrag nicht durch einen Vertreter gestellt werden kann, ist es zulässig, dass er von dem Notar beim Vormundschaftsgericht eingereicht wird. Diesen notariellen Antrag formulieren wir nach Absprache mit den Mandanten, da der Inhalt dieses Antrags über den Erfolg der gesamten Angelegenheit entscheidet. 

Es muss also so ausführlich wie möglich dargelegt werden, aus welchen Umständen sich ergibt, dass eine positive Prognose dahingehend gestellt werden kann, dass zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht. Denn nur wenn das Amtsgericht zu dem Schluss kommt, dass tatsächlich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, kommt es zu dem beantragten Beschluss. Nach der Erstellung des Entwurfs  ist also ein Notar auszusuchen, dem der vorbereitete Antrag vorzulegen ist, den er an das Gericht weiterleitet. 

Zuständig für das Verfahren ist das Vormundschaftsgericht, Gericht, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten seinen Wohnsitz hat, in der die Anordnung der Vormundschaft erforderlich wird oder in der die Vormundschaft kraft Gesetzes eintritt, seinen Wohnsitz oder bei Fehlen eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, vgl. 43 b FGG. Das Verfahren entspricht gemäß § 1767 Abs. 2 BGB im Übrigen dem Verfahren im Falle der Adoption eines Minderjährigen, ohne dass bei Volljährigen das Jugendamt beteiligt wird. Die Annehmende und der Anzunehmende wurden durch das Gericht persönlich angehört. Im Rahmen der Anhörung und auch im Verlauf des weiteren Verfahrens muss das Gericht untersuchen, ob zwischen der Adoptivmutter und dem Adoptivsohn ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, sodass von einem gerechtfertigten Anliegen als Grundlage der Annahme auszugehen ist. Voraussetzung für die Genehmigung einer Erwachsenenadoption ist also, dass der Annehmende die Absicht hat, mit dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen. Hieran bestehen z.B. ernsthafte Zweifel, wenn der Anzunehmende nur ca. fünfzehn Jahre jünger ist als der Annehmende. Insbesondere schlecht sind auch die Aussichten, wenn offensichtlich aufenthaltsrechtliche Probleme der Anlass sind, einen solchen Antrag zu stellen. Die Erwachsenenadoption begründet in der Regel aus sich heraus noch kein Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. 

Wenn Sie darauf abzielen, fragen Sie uns, welche Möglichkeiten das Gesetz bietet. Voraussetzung für die Genehmigung einer Erwachsenenadoption ist also, dass der Annehmende die Absicht hat, mit dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis zu begründen. Hieran bestehen z.B. ernsthafte Zweifel, wenn der Anzunehmende nur ca. fünfzehn Jahre jünger ist als der Annehmende. Insbesondere schlecht sind auch die Aussichten, wenn offensichtlich aufenthaltsrechtliche Probleme der Anlass sind, einen solchen Antrag zu stellen. 

Erwachsenenadoption Hauptseite mit Rechtsprechung >>

Portal "Ausländerrecht" >>

Portal "Einbürgerung" >>

Top

 

Home - Aktuelles - Anfahrt - Arbeitsrecht - Beratung - Ehe- und Familienrecht - Erbrecht - Internetrecht - Kontakt - Kosten - Mietrecht - Profil - Rechtsprechung - Texte  

Email - LinksSuche - Vollmacht - Formulare - Impressum - Haftungsausschluss

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Rathausgasse 9 - 53111 Bonn (Stadtmitte)

Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - Email

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:10.05.2010