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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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Suchmaschine

Prüfungspflichten

Rechtsanwalt Dr. Palm Bonn

Das hanseatische OLG Hamburg hat 2009 zu den Pflichten eines Suchmaschinenbetreibers in einer wichtigen Entscheidung Stellung genommen: Auch der Betreiber einer Suchmaschine, der weiß, dass es Internetauftritte gibt, in denen in rechtswidriger Weise über eine Person berichtet wird, ist aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass beständig alle Internetauftritte, die seine Suchmaschine bei Eingabe des Namens der Person findet, daraufhin zu untersuchen, ob sie einen Inhalt haben, der das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Person verletzt. Wenn dem Betreiber einer Suchmaschine der persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalt eines Internetangebotes mitgeteilt worden ist, trifft ihn hinsichtlich eines gleichartigen Inhalts weiterer Internetangebote jedenfalls dann keine Prüfpflicht, wenn er nicht von diesem Inhalt des weiteren Internetauftritts Kenntnis erlangt und nicht anhand der Domainbezeichnung oder des generierten Kurztextes erkennen kann, dass auch das weitere Internetangebot den konkreten rechtsverletzenden Inhalt hat. 

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. Der bloße Nachweis von Inhalten ohne eigenes Speichern durch die Suchmaschine ist keine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Sinne von §§ 3, 4 BDSG. Für die Zulässigkeit des kurzfristigen Speicherns von der Suchmaschine gefundener Inhalte nach § 29 Abs. 1 BDSG gelten die zu Ansprüchen wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entwickelten allgemeinen Grundsätze.

Oberlandesgericht Hamburg

OLG Hamburg

Das Kammergericht Berlin hat 2009 eine Entscheidung getroffen, die für Betreiber von Portalen einige Probleme aufwirft: Schließt der Betreiber eines Online-Presseportals im Rahmen des Betriebs seiner Webseite eine Vereinbarung mit einem Suchmaschinenbetreiber (hier: Google) für die Einbindung der Suchmaschinentechnik in die eigene Suchfunktion, so haftet er für fortdauernde Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die dadurch begründet sind, dass zwar der zugrunde liegende Inhalt vom Betreiber selbst gelöscht wurde, ein diesen Inhalt enthaltener Treffer jedoch aufgrund einer technisch bedingten Verzögerung bei der Löschung weiterhin über die eigene Suchfunktion der Betreiberwebseite in der Trefferliste angezeigt wird. Der Betreiber kann sich bei einer mehrtägigen Fortdauer einer solchen Beeinträchtigung nicht darauf berufen, der von ihm eingebundene Suchmaschinenbetreiber sehe lediglich standardisierte Abläufe im Internet zur dauerhaften Löschung gespeicherter Inhalte vor. Er hat vielmehr durch entsprechende technische und organisatorische Vorkehrungen für eine effektive Löschung etwaiger rechtswidriger Inhalte in dem Portal des Betreibers Sorge zu tragen.

Wer weiß, wie schwer es mitunter sein kann, Verantwortliche bei Internetfirmen aller Sorten zu erreichen, wird eine mehrtägige Dauer des Vorhaltens solcher Informationen, möglicherweise mit anderen Augen sehen. Das Internet ist zwar per se schnell, aber gerade die Einwirkung auf andere Teilnehmer, einschließlich eigener Vertragspartner, bereitet oft erhebliche Schwierigkeiten. Allein die Unzahl der no-reply-emails sagt viel über die kommunikative Praxis im Internet aus. 

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