Unklar, streitig und wohl von der
jeweiligen Einbürgerungsbehörde abhängig ist die wichtige Frage, ob
diese Zeiten des Studiums in die Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes
einzubeziehen sind. Ein Ausländer hat seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf
unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts
ungewiss ist. Die Rechtmäßigkeit des Daueraufenthalts setzt voraus, dass
sie sich auf den dauernden Aufenthalt bezieht, ihn abdeckt. Nicht die bloße
Anwesenheit, sondern ein etwaiger Daueraufenthalt muss rechtmäßig sein.
In Fällen eines genehmigungsbedürftigen Aufenthalts wird daher
vorausgesetzt, dass die Aufenthaltsgenehmigung für einen dauernden, nicht
bloß für einen vorübergehenden Zweck erteilt worden ist. Verlangt man wie diverse Interpreten des Gesetzes,
dass der Aufenthalt auf Dauer ausgerichtet sein muss, kann man das
bei Studenten nicht feststellen. Denn die Idee war ja, dass die Studenten
wieder in ihr Heimatland zurückkehren.
Mit anderen Worten: Es handelte
sich um einen vorübergehenden Aufenthalt. Deswegen wird dann nach der
neuen Rechtslage zumindest nach den bisherigen Erfahrungen eine Niederlassungserlaubnis
vorausgesetzt. Es scheint bisher nicht klar, welche Bedeutung dem
Umstand zukommt, dass der Studentenstatus sich mit dem neuen AufenthG
verändert hat. Da es gemäß § 16 Abs. 4 AufenthG eine eindeutige
Verbesserung dieses Status gibt - mit der Chance auf einen weiteren
Aufenthalt, sollte auch die Anrechnung von Studienzeiten bei
Einbürgerungstatbeständen neu zu sehen sein.
Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
hat am 18.04.2004 den Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln
und Münster mitgeteilt:
"Anlässlich
der StARefBespr. am 08./09. Dezember 2003 wurde die Frage der Anrechnung
von Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung als „rechtmäßiger gewöhnlicher“
Aufenthalt erneut diskutiert.
Nach
dem Ergebnis der Erörterung habe ich nunmehr keine Bedenken, ab sofort
grundsätzlich die Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung auf den rechtmäßigen
gewöhnlichen Aufenthalt gem. § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG anzurechnen.
Bislang ist der Begriff
des „gewöhnlichen“ Aufenthaltes i.S.d. § 85 AuslG weder im Gesetz
noch in den StAR-VwV definiert, sondern wurde nach den von der
Rechtsprechung des BVerwG herausgearbeiteten Grundsätzen ausgelegt.
Danach ist allein maßgebend, ob eine Person nicht nur vorübergehend,
sondern auf unabsehbare Zeit hier lebt, so dass eine Beendigung des
Aufenthalts ungewiss ist (BVerwG, StAZ 1993, 357).
Die
Einbürgerungspraxis – nicht nur in NRW, sondern auch in anderen Bundesländern
– zeigt, dass diese Aufspaltung zwischen „rechtmäßigem“ und „gewöhnlichem“
Aufenthalt wenig praxisnah ist. Auch ist der Umstand zu berücksichtigen,
dass die früher zu beachtenden entwicklungspolitischen Belange (Rückkehr
des in Deutschland ausgebildeten Studenten in sein Herkunftsland)
wegen der gewandelten deutschen Interessenlage (Greencard-Lösung
zur Gewinnung von ausländischen Fachkräften) im Verlaufe der
Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts aufgegeben worden sind. Für
diesen Lösungsansatz spricht nicht zuletzt auch die Regelung im künftigen
Zuwanderungsgesetz bezüglich der Erleichterungen bei der Arbeitsmigration
(dauerhafter Aufenthalt für Hochqualifizierte von Anfang an.)
Die überwiegende Zahl
der Bundesländer hat sich daher dafür ausgesprochen, die Zeiten einer
Aufenthaltsbewilligung von insbesondere ehemaligen Studenten vorbehaltlos
als gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 85 Abs.
1 Satz 1 AuslG anzurechnen, wenn zum
Zeitpunkt der Einbürgerung ein ausreichender Aufenthaltstitel
(Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung)
vorliegt."
Dabei ist inzwischen aber folgende
Überlegung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.06.2007
zu berücksichtigen:
Sofern es nach der Einbürgerungspraxis der überwiegenden
Zahl der Bundesländer entsprechend dem klägerischen Vorbringen in der mündlichen
Verhandlung für einen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt i. S.
v. §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 12 b Abs. 2 StAG genügen sollte, dass sich ein
Einbürgerungsbewerber - vor der Modernisierung des Ausländer- und
Staatsangehörigkeitsrechts - zu Ausbildungszwecken mit einer insoweit
beschränkten Aufenthaltsgenehmigung (vgl. § 28 AuslG) in Deutschland
aufgehalten hat (vgl. dazu Erlass vom 18. April 2004 für das Land
Nordrhein-Westfalen zur Anrechnung von Aufenthaltszeiten als „rechtmäßiger
und gewöhnlicher“ Aufenthalt i. S. d. § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG), könnte
ein Anspruchsteller daraus nichts für sich herleiten, da nicht die
Verwaltungspraxis das geltende Recht bestimmt, sondern die Verwaltung an
dieses gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG). Der die beschriebene
Verwaltungspraxis eventuell erklärende Umstand, dass die früher zu
beachtenden entwicklungspolitischen Belange (Rückkehr des in Deutschland
ausgebildeten Studenten in sein Herkunftsland) wegen der gewandelten
deutschen Interessenlage im Verlauf der Modernisierung des Ausländer- und
Staatsangehörigkeitsrechts aufgegeben worden sind (vgl. § 16 Abs. 4
AufenthG) und für Hochqualifizierte unter bestimmten Voraussetzungen von
Anfang an eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann (vgl. § 19
AufenthG), rechtfertigt es nach Auffassung des Gerichts nicht, einen früheren,
einer anderen Rechtslage unterliegenden Inlandsaufenthalt eines Einbürgerungsbewerbers
hypothetisch nach Maßgabe der gegenwärtigen
Gegebenheiten für einen solchen Aufenthalt im Bundesgebiet zu beurteilen.