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Vermögensverzeichnis Auskunftsklage Leistungsklage

Auskunftsklage - Leistungsklage

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend, vgl. § 44 GKG. 

Was gilt eigentlich hinsichtlich des Streitwerts bei Auskunftsklagen, die ohne Leistungsstufe bleiben? 

Die wohl herrschende Meinung ist der Ansicht, auch bei Stufenklagen, bei denen es nicht zu einer Bezifferung in der Leistungsstufe komme, der Streitwert gem. § 44 GKG nach der beanspruchten Leistung festzusetzen sei. Diese sei nach der Erwartung der Partei bei Beginn der Instanz zu schätzen

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:04.05.2012