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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Sittenwidriger Lohn

Arbeitsvertrag

 

 

 

Nach der in der ständigen Rechtsprechung geltenden Formel verstößt eine arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung gegen die guten Sitten im Sinne von § 138 BGB und erfüllt ggf. auch den Wuchertatbestand des § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist bei der Prüfung, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, der Wert der Leistung des Arbeitnehmers nach ihrem objektiven Wert zu beurteilen. Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der Arbeitsleistung sind dabei in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweiges. Die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs sind jedenfalls dann Ausgangspunkt zur Feststellung des Wertes der Arbeitsleistung, wenn in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird. Entspricht der Tariflohn nicht der verkehrsüblichen Vergütung, sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen. 

Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn in dem Wirtschaftsgebiet üblicherweise der Tariflohn gezahlt wird. Denn dann ist die Vermutung berechtigt, dass Arbeitskräfte auf dem Arbeitsmarkt nur zu den Tariflohnsätzen gewonnen werden können. Liegt allerdings die verkehrsübliche Vergütung unterhalb des Tariflohns, ist zur Ermittlung des Wertes der Arbeitsleistung von diesem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen. Der Arbeitgeber dürfte für eine von den Tariflöhnen abweichende Verkehrsüblichkeit darlegungs- und beweispflichtig sein. Eine niedrigere verkehrsübliche Vergütung stellt eine für den Arbeitgeber günstige Tatsache dar. Zwar ist ein endgültiger Richtwert, nach dem ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt, bislang nicht entwickelt worden, jedoch sehen die Instanzgerichte in der Regel eine Vergütungsabrede als sittenwidrig an, wenn sie weniger als 2/3 des Tariflohns beträgt. Das Bundesarbeitsgericht hat die Vergütung einer Lehrkraft an einer Privatschule, die weniger als 75 % der Vergütung vergleichbarer Lehrkräfte an öffentlichen Schulen erreicht, für sittenwidrig gehalten.

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:10.05.2010