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Teil
2
Unterhaltsregelungen
im
Ehevertrag
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| Zum
Thema, wie Scheidungsfolgenvereinbarungen auszulegen sind und welche
Befristungen der Dauer von Unterhaltszahlungen in der Rechtsprechung
genannt werden, geben wir hier einige Hinweise:
Vgl.
OLG München (12. März 2001 - 7 W 811/01): Hat sich ein Unterhaltsschuldner in einer
vollstreckbaren Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtet, seiner
geschiedenen Ehefrau "zwei Jahre lang" einen im Einzelnen näher
bezifferten Unterhalt zu zahlen, dessen Höhe nach Fristablauf überprüft
werden soll, wird damit ein Titel nur für die Dauer von zwei Jahren
begründet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich aus der Vereinbarung
ergibt, dass die Parteien eine Abänderung des titulierten Betrages auch
vor Fristablauf nicht ausschließen wollten. Aus der Vereinbarung ist
indessen nicht (auch) abzuleiten, dass die Ehefrau auf Unterhalt nach
Fristablauf verzichten wollte.
Diese Befristung kann einmal bedeuten, dass - wie der Schuldner
meint - eine vollstreckbare Verpflichtung zur Unterhaltszahlung nur für
die Dauer von zwei Jahren begründet worden ist. Die Befristung könnte
-- für sich betrachtet - aber auch bedeuten, dass damit - wie die Gläubigerin
meint - nur die Höhe des titulierten Unterhaltsanspruchs für die
Dauer von zwei Jahren unabänderlich festgelegt werden sollte, also
unter Ausschluss der Abänderungsklage (§ 323 Abs. 1 und 4 ZPO); |
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Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht (27. April 2004 - 8 UF 254/03): Bei einer Ehedauer von mehr als 10 Jahren kommt grundsätzlich
die zeitliche Befristung von Unterhaltsansprüchen nicht in Betracht. |
| Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht (29. Dezember 2003 - 15 UF 198/02):
2. Bei Vorliegen eines kindbezogenen Grundes ist Betreuungsunterhalt
für die Kindesmutter auch über 3 Jahre hinaus zu gewähren (hier: bei
guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des als Zahnarzt tätigen
Kindesvaters). Es kann aber eine Befristung bis zum 7. Geburtstag des
Kindes angemessen sein. |
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Mustertext
Ehevertrag (nicht zum Abschreiben geeignet!)
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche
Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat, Zuweisung
der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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