Politische
Aktivitäten und Kündigung
Mitgliedschaften
und Aktivitäten für eine Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen begründen
zunächst nur Zweifel an der Eignung eines
Arbeitnehmers. Denn aufgrund Mitgliedschaft und Aktivitäten
des Arbeitnehmers in der Partei ist zu vermuten, dass der Arbeitnehmer
sich auch von den für verfassungsfeindlich zu erachtenden Zielen der
Partei nicht distanziert. Insoweit geht es aber nicht um unwiderlegbare
Vermutungen, sondern um Indizien, die zwar bei Prüfung eines
Einstellungsanspruchs eines Bewerbers für eine Anstellung im öffentlichen
Dienst - vom Bewerber - auszuräumen sind. Zum Nachweis eines
personenbedingten Kündigungsgrundes reichen Indizien aber nicht aus.
Der öffentliche Dienstherr, muss solche allgemein begründeten Zweifel
an der Verfassungstreue durch konkrete Umstände darlegen. Erhellend
kann insbesondere das bisherige dienstliche und außerdienstliche
Verhalten des Arbeitnehmers sein, soweit es über die Verfolgung
verfassungskonformer Ziele der betreffenden Partei hinausgeht. Sehr
wichtig in der Bewertung ist das persönliche Verfassungsverständnis
des Arbeitnehmers, also seine bestehende oder fehlende Bereitschaft,
sich von - verfassungsfeindlichen Zielen der Partei zu
distanzieren. Dieses Verständnis kann - wie bei der Einstellung - auch
zur Klärung eines möglichen Kündigungssachverhalts regelmäßig nur
aufgrund einer fundierten sorgfältigen Anhörung geklärt werden. Eine
etwa fehlende Bereitschaft des Arbeitnehmers, sich zu den
verfassungsfeindlichen Zielen zu äußern, kann bei der Prüfung der
Eignung zum Beispiel gegen ihn sprechen.
Nach
dem BAG ist bei Prüfung der sozialen Rechtfertigung einer
personenbedingten Kündigung wegen politischer Aktivitäten zunächst
auf die vertraglich vereinbarten Verhaltenspflichten abzustellen,
weiterhin die staatliche Aufgabenstellung des öffentlichen
Arbeitgebers und das konkret vom betroffenen Arbeitnehmer zu
bearbeitende Aufgabengebiet. Danach folgt aus der Mitgliedschaft in
einer sowie Aktivitäten für eine Partei mit verfassungsfeindlicher
Zielsetzung für sich genommen auch kein Verstoß gegen die nach § 3
Abs. 1 S. 2 TV-L zu fordernde Verfassungstreue. Die genannten
Bestimmungen können in ihrer allgemein gehaltenen Formulierung nicht
dahin verstanden werden, dass allen Arbeitnehmern des öffentlichen
Dienstes ohne Bezug zu der jeweils auszuübenden Tätigkeit eine dem
Beamten vergleichbare gesteigerte politische
Treuepflicht obliege.
Während
die dem Beamten obliegende gesteigerte Treuepflicht von diesem die
Bereitschaft fordere, sich mit der Idee des Staates, d. h. seiner
freiheitlichen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung zu
identifizieren und dafür aktiv einzutreten, sich deshalb etwa von
Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die diesen Staat, seine
verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung
angreifen, bekämpfen und diffamieren, gebe es, wie das BAG weiter ausführt,
im Rahmen von Arbeitsverhältnissen bei der Fülle staatlicher
Aufgabenstellungen auch Arbeitsbereiche, bei denen es für die konkret
geschuldete Arbeitsleistung nicht auf die vom Beamten verlangte
gesteigerte politische Treuepflicht ankomme. Wollte man dagegen aus der
tariflich (§§ 8 BAT, 3 Abs. 1 TV-L) auferlegten Verfassungstreue eine
für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes gleichmäßige, von
ihrer Funktion gelöste besondere politische Treuepflicht ableiten, so würden
damit politische Grundrechte der Arbeitnehmer unnötig und unverhältnismäßig
eingeschränkt. Das vom Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zu
erwartende Maß an politischer Treuepflicht (Loyalitätsverpflichtung)
ergebe sich daher aus seiner Stellung und dem konkreten Aufgabenkreis,
den er wahrzunehmen habe.
Ist
nach den Grundsätzen einer personenbedingten Kündigung keine fehlende
Eignung des betreffenden Arbeitnehmers festzustellen, so kommt eine verhaltensbedingte
Kündigung wegen politischer Aktivitäten nur in Betracht,
wenn das Arbeitsverhältnis hierdurch konkret beeinträchtigt wird.
Insoweit gilt im Grundsatz nichts anderes als bei der Prüfung sonstiger
verhaltensbedingter Kündigungsgründe, sofern das betreffende Verhalten
des Arbeitnehmers im außerdienstlichen Bereich angesiedelt ist.