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Panoramafreiheit |
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| Wer das
Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung
der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz). Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine
Zuwiderhandlung erstmalig droht. Darf man fremde Häuser fotografieren?
Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen
oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch
Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich
wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf
die äußere Ansicht.
Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk
durch Lichtbild zu vervielfältigen, umfasst nur Fotografien, die von
einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen
worden sind, hat der Bundesgerichtshof festgestellt. Die
Panoramafreiheit des § 59 UrhG rechtfertigt es nicht, im Wege der
Fotografie die Rückseite oder den Innenhof von Gebäuden zu vervielfältigen,
die lediglich mit ihrer Fassade an einer öffentlichen Straße oder
einem öffentlichen Platz stehen. Ebenso ist die Luftaufnahme eines
solchen Gebäudes nicht privilegiert, schon weil es Teile des Gebäudes
zeigt, die von dem Weg, der Straße oder dem Platz aus nicht zu sehen
sind. Das Publikum soll das Recht haben, das, was es von der Straße aus
mit eigenen Augen sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder
im Film zu betrachten. Von diesem Zweck der gesetzlichen Regelung ist es
nicht mehr gedeckt, wenn der Blick von einem für das allgemeine
Publikum unzugänglichen Ort aus festgehalten werden soll. Innenräume
oder Innenhöfe darf man danach nicht abbilden.
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem
Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem
Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers
befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur
rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in
Anspruch genommen werden. Der verletzte Urheber ist berechtigt,
nebeneinander Schadenersatz aufgrund von Lizenzanalogie und Vernichtung
der rechtswidrig hergestellten Vervielfältigungsstücke zu verlangen. |
| Die Veröffentlichung
von Fotos eines Wohnhauses stellt nach einer Entscheidung des
Landgerichts Köln 2010 keinen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht
dar, wenn der Name der Bewohner nicht erkennbar ist und dem Betrachter
des Fotos bildlich nicht mehr Informationen dargeboten werden als
demjenigen, der selbst durch die Straße geht oder fährt. Denn in
diesem Fall betreffen die durch das Foto zu entnehmenden Informationen
lediglich diese, die der Betroffene selbst an seinem Haus der Öffentlichkeit
offenbart. |
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