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§
91 II BSHG
in der ab dem
01.01.2002 geltenden Fassung
Anspruchsübergang |
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| Der Anspruch geht nur
über, soweit ein Hilfeempfänger sein Einkommen und Vermögen nach den Bestimmungen des
Abschnitts 4 mit Ausnahme des § 84 Abs. 2 oder des § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz einzusetzen
hat; § 76 Abs. 2 a ist nicht anzuwenden. Der Übergang des Anspruchs gegen einen nach
bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ist ausgeschlossen, wenn dies eine unbillige
Härte bedeuten würde. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist bei Kindern nach Vollendung
des 18. Lebensjahres, die Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege in vollstationären
Einrichtungen erhalten, davon auszugehen, dass der Unterhaltsanspruch gegen die Eltern in
Höhe von monatlich 50,- Deutsche Mark übergeht. Auf Antrag eines Elternteils sind bei
Unterhaltspflichtigen Eltern von Kindern nach Satz 3, die das 18. Lebensjahr, nicht
jedoch das 27. Lebensjahr vollendet haben, die Sätze 1 und 2 anzuwenden. Bei der Prüfung
nach Satz 2 liegt eine unbillige Härte in der Regel bei unterhaltspflichtigen Eltern vor,
soweit dem Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, Eingliederungshilfe für
behinderte Menschen oder Hilfe zur Pflege gewährt wird. |
Wer ist unterhaltspflichtig?
Das Gesetz unterscheidet zwischen gesteigert und nicht
gesteigert Unterhaltspflichtigen.
Gesteigert unterhaltspflichtig sind:
 | Eltern gegenüber ihren minderjährigen, unverheirateten
Kindern |
 | Ehegatten untereinander |
 | getrennt lebende Ehegatten |
 | geschieden Ehegatten |
Nicht gesteigert unterhaltspflichtig sind:
 | Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern |
 | Volljährige Kinder gegenüber ihren Eltern |
 | Vater eines nichtehelichen Kindes gegenüber der
Kindesmutter |
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| Der Unterschied
zwischen gesteigerter und nicht gesteigerter
Unterhaltspflicht liegt darin, dass gesteigert Unterhaltspflichtige weniger
Einkommen zur Beibehaltung des Lebensstandards (= Selbstbehalt) zuerkannt bekommen und
somit mehr an Unterhaltszahlungen leisten müssen, und nicht gesteigert
Unterhaltspflichtige einen höheren Selbstbehalt
zuerkannt bekommen und somit
geringere Unterhaltszahlungen leisten müssen.
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| Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11, 12 BSHG) Der monatliche
Sozialhilfesatz setzt sich zusammen aus:
 | dem Regelsatz |
 | den Mehrbedarfszuschlägen |
 | evtl. Zuschüsse für kostenaufwendige
Ernährung |
 | den Kosten für Unterkunft und Nebenkosten (ohne
Strom) |
 | evtl. den Kosten der Krankenversicherung |
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