Name
nach Scheidung (§ 1355 Absatz 5 Satz 1 BGB)
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann
durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den
Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt
hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der
Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.
Es gilt dabei entsprechend:
Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung
gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur
Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen
voranstellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus
mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren
Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden. Die Erklärung
kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Falle ist
eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig. Die Erklärung und
der Widerruf müssen öffentlich beglaubigt werden.
Für diese Möglichkeiten gibt es keine gesetzlichen
Befristungen, sodass man sich also auch nach recht spät nach einer
Scheidung dafür entscheiden kann.
Kann
sich das Kind dieser Entscheidung eines Elternteils
"anschließen"?
Gibt die gemeinsam mit dem Vater sorgeberechtigte Mutter
nach der Ehescheidung den gemeinsamen Ehenamen auf (Konstellation nach §
1355 Abs. 5 BGB wie oben) und nimmt ihren Geburtsnamen wieder an oder
stellt diesen dem früheren Ehenamen voran, kann sich das
gemeinsame Kind dieser Namensänderung nach der Rechtsprechung des OLG
Karlsruhe nicht anschließen.
Eine Namensänderung komme weder nach §
1617 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Betracht, noch entspricht die Übertragung
des Namensbestimmungsrechts auf die Mutter nach dieser Rechtsprechung
gegen den Willen des Vaters dem Kindeswohl. Es ist dem Kind aber nicht
verwehrt, den Geburtsnamen der Mutter als "Künstlername" zu
verwenden.
§ 1617 c
Abs. 2 Nr. 2 BGB kann danach nicht angewandt werden. So hat
sich zwar der Familienname der Mutter auf andere Weise als durch
Eheschließung geändert, indem sie gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB
ihren Geburtsnamen dem Ehenamen vorangestellt hat. Die Frage ist aber, ob
einer einer der Fälle der §§ 1617, 1617 a und 1617 b BGB vorliegt, was
Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift des §
1617 c Abs. 2 Nr. 2 BGB ist.
Diese Vorschrift erfasst nur
Konstellationen, in denen sich der Geburtsname
des Kindes einseitig auf den Familiennamen nur eines Elternteils
stützt. Namensänderungen nach § 1617 Abs. 2 Nr. 2 BGB kommen nach
Wortlaut und Sinn der Vorschrift nach der Rechtsprechung nicht in
Betracht, wenn die Eltern vor der Scheidung einen (gemeinsamen) Ehenamen
geführt haben, den das Kind gemäß § 1616 BGB als Geburtsnamen erhalten
hat. Hat ein Kind den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen erhalten, so
kommt daher eine Namensänderung nach BGB § 1617c Abs 2 Nr 2 auch nach
Scheidung der Ehe seiner Eltern und Annahme ihres früheren Namens durch
die - sorgeberechtigte - Mutter nicht in Betracht.
Zu denken wäre dann noch - wenn denn die Voraussetzungen im Übrigen
bestehen - eine Einbenennung nach § 1618 BGB im Fall einer
Neuverheiratung des Elternteils. Im Übrigen gilt nach BGH: Durch die
Einbenennung wird der neue Geburtsname des Kindes - vorbehaltlich einer
weiteren Einbenennung - grundsätzlich unverwandelbar festgestellt.
Schließlich: § 3 Abs. 1 NÄG
rechtfertigt als Folge der Änderung des zivilrechtlichen Namensrechts im
Hinblick auf seinen Ausnahmecharakter eine Änderung des Geburtsnamens
eines Kindes nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht, wenn darüber
eine Regelung in §§ 1616 ff. BGB getroffen wurde.