1)
Entgeltlicher Zahlungsaufschub von mehr als
3 Monaten oder sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe, § 499 I 1 BGB.
Verweis
auf §§ 358, 359 (verbundenes Geschäft: finanzierter Abzahlungskauf), 492 I-III, 494 (Formvorschriften wie beim
Verbraucherdarlehensvertrag; Nichtigkeit bei Verstoß), 495-498 (Eröffnung der
Rechtsfolgen: vor allem Widerruf nach §§ 355,
357, 346) Verweis
auf §§ 358, 359 (verbundenes Geschäft: finanzierter Abzahlungskauf), 492 I-III, 494 (Formvorschriften wie beim
Verbraucherdarlehensvertrag; Nichtigkeit bei Verstoß), 495-498 (Eröffnung der
Rechtsfolgen: vor allem Widerruf nach §§ 355,
357, 346)
2)
Teilzahlungsgeschäft (Unterfall
zum entgeltlichen Zahlungsaufschub): Wichtigster Anwendungsfall ist der Abzahlungskauf,
§§ 499 II, 501-504 BGB.
(Weniger
weitgehender) Verweis auf §§ 358, 359 (verbundenes Geschäft: finanzierter
Abzahlungskauf), 492 I 1-4, sowie II-III (also gerade nicht Abs. I S.5: Katalog für
Anforderungen an Schriftform; § 494, also die Nichtigkeit bei Formmängeln gilt nicht),
495 I, 496-498 (Eröffnung der Rechtsfolgen: vor allem Widerruf nach §§ 355, 357, 346), zusätzlich §§
502 (Ersatz für den eben ausgeschlossenen Katalog des § 492 I 5; jetzt gilt der Katalog
des § 502 I; für die Rechtsfolge bei Formmängeln
bleibt es bei der Nichtigkeit, sofern keine Heilung eingetreten ist), 503 (Alternativ zum
Widerrufsrecht darf dem Verbraucher ein Rückgaberecht eingeräumt werden; Voraussetzungen
für den Rücktritts des Unternehmers bei Zahlungsverzug des Verbrauchers: Hierin liegt
eine Verschärfung der allgemeinen Rücktrittsregelung in § 323 BGB, da ausnahmsweise
Verzug i.S.d. § 286 BGB erforderlich ist), 504 (Vorzeitige Zahlung bei
Teilzahlungsgeschäften).
3)
Finanzierungsleasingverträge: Ein
Leasingvertrag liegt vor, wenn der Leasinggeber eine Sache oder Sachgesamtheit dem
Leasingnehmer gegen ein in Raten gezahltes Entgelt zum Gebrauch überlässt, wobei die
Gefahr oder Haftung für Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der
Sache allein den Leasingnehmer trifft, der Leasinggeber dafür in der Regel seine
Ansprüche hieraus gegen Dritte (Lieferant) dem Leasingnehmer abtritt. Beim
Finanzierungs-Leasing ist Hauptzweck die Finanzierung. Das bedeutet längere
Grundmietzeiten (3 bis 7 Jahre) und gegebenenfalls die Kaufoption am Ende der
Leasingdauer. Typisch ist dabei ein Dreiecksverhältnis zwischen Lieferant, Leasinggeber
und Leasingnehmer. Dabei besteht zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer der
Leasingvertrag, bei dem die Gefahr oder die Haftung für Instandhaltung, Sachmängel,
Untergang und Beschädigung dem Leasingnehmer übertragen wurden und er im
Gegenzug die Gewährleistungsrecht aus abgetretenem Recht gegen den Lieferanten
(Verkäufer) hat. Die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung behandelt das
Finanzierungsleasing als Dauerschuldverhältnis, das der Miete sehr ähnlich ist. Daher
das Mietrecht in erster Linie anwendbar.
Der
Verweis in §§ 499 II, 500 BGB ist identisch zu jenem beim Teilzahlungskauf, mit der
Ausnahme, dass §§ 502-504 nicht gelten. Zwei Besonderheiten sind dabei jedoch zu
beachten: Der
Verweis in §§ 499 II, 500 BGB ist identisch zu jenem beim Teilzahlungskauf, mit der
Ausnahme, dass §§ 502-504 nicht gelten. Zwei Besonderheiten sind dabei jedoch zu
beachten:
Zum einen
erlangt der Verweis auf § 498 (Kündigungsrecht) besondere Bedeutung, weil der
financial-leasing Vertrag nach Mietrecht behandelt wird. Er verdrängt das
Kündigungsrecht aus wichtigem Grund für den Fall, dass der Mieter in Zahlungsverzug ist,
§§ 543 I, II Nr.3 BGB (seinerseits lex specialis zu § 314 BGB).
Zum anderen ist
fraglich, ob der Verweis des § 500 BGB auf §§ 358, 359 BGB (verbundene Verträge) eine
Rechtsänderung mit sich bringt. Denn mit der Einordnung des Finanzierungsleasings als
verbundener Vertrag, ergibt sich ein Einwendungsdurchgriff, dass also der Leasingnehmer (=
Verbraucher) dem Leasinggeber Einwendungen aus dem Kaufvertrag zwischen Leasinggeber und
dem Lieferanten entgegen halten kann. Dann bedarf es aber nicht mehr der bisherigen
Konstruktion über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB; Wurde ein Vertrag
zwischen Lieferant und Leasinggeber dadurch aufgehoben, dass der Leasingnehmer etwa
Gewährleistungsrechte aus abgetretenem Vertrag geltend machte, so entfiel für den
Leasing-Vertrag nicht die causa, wohl aber die Geschäftsgrundlage).
Die herrschende
Meinung hält aber an der bisherigen Vorgehensweise fest, da Voraussetzung für ein
verbundenes Geschäft der Abschluss zweier Verträge durch den Verbraucher sei. Beim
Finanzierungsleasing schließt der Verbraucher aber gerade keinen Vertrag mit dem
Lieferanten, sondern nur mit dem Leasinggeber. Eine für eine analoge Anwendung
erforderliche Regelungslücke besteht aufgrund der Möglichkeit des § 313 BGB nicht.
4) Ratenlieferungsverträge: Dies sind
Verträge, bei denen die Leistung auf die Lieferung mehrerer als zusammengehörend
verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und bei dem das Entgelt für die
Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist oder auch einfach auf die
regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art gerichtet ist, oder bei Verträgen, die
die wiederkehrende Verpflichtung zum Erwerb bestimmter Sachen zum Gegenstand hat.
Verweis auf §§ 355 (Widerrufsrecht). In § 505 II selbst ist die
Schriftform angeordnet.
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