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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Unterhalt für Eltern

Leistungen der Grundsicherung im Alter 

und bei Erwerbsminderung

Elternunterhalt
Eine Irritation löst immer wieder der § 43 Abs. 2 SGB 12 aus: Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort genannte Grenze nicht überschreitet.

Was heißt das? Nach dieser Vorschrift bleiben bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV - unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. Bei anderen Leistungen ist die Grenze nicht einschlägig. 

Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:24.01.2012