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Dienstfähigkeit
Ruhestand
Gutachten |
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| Der Beamte
auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen seines
körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung
seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Die
Dienstunfähigkeit des Beamten beurteilt sich dabei danach, ob der
Beamte noch fähig ist, die Dienstpflichten eines seinem
statusrechtlichen Amt entsprechenden abstrakten Aufgabenbereichs
(funktionelles Amt im abstrakten Sinne) bei der Behörde, der der
Beamte angehört, auf Dauer zu erfüllen, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
28.06.1990 – 2 C 18.-89). Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 BBG ist ein
Beamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er wegen
seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur
Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig)
ist.
Als dienstunfähig kann nach Satz 2 der Vorschrift
ein Beamter auch dann angesehen werden, wenn er infolge
Erkrankung innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei
Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht,
dass er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wird,
was regelmäßig durch eine gutachtliche Stellungnahme überprüft
wird.
Gemäß der Regelung in §
42 Abs. 3 BBG soll von der Versetzung des
Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden,
wenn ihm ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen
werden kann, wobei die Übertragung eines anderen Amtes auch ohne
Zustimmung des Beamten zulässig ist, wenn das neue Amt zum Bereich
desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben
Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten
ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen
Amtes genügt. Schließlich kann dem Beamten zur Vermeidung seiner
Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung seines Amtes ohne seine
Zustimmung selbst eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner
Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung
nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe
unter Berücksichtigung seiner bisherigen Tätigkeit zuzumuten ist.
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| Die Anordnung einer amtsärztlichen
Untersuchung nach § 45 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW (BG NW) ist regelmäßig
Verwaltungsakt. |
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