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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Hinweis 

zu 

Ausschlussklauseln

im Arbeitsrecht

Eine Argumentation des LAG Niedersachsen aus dem Jahre 2005 zu § 70 BAT (Aktuell: § 37 TVöD), die auch auf andere Ausschlussklauseln - nach juristischer Prüfung - anwendbar sein könnte: Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist. § 70 Abs. 1 BAT umfasst alle Ansprüche, die auf dem Arbeitsverhältnis beruhen und die der Arbeitgeber nicht erfüllt hat. Wie weit reicht nun der Ausschluss? 
„Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ umfassen grundsätzlich alle denkbaren Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Folglich werden von der Ausschlussfrist des § 70 BAT auch Schadensersatzansprüche erfasst, was das beklagte Land auch nicht in Frage stellt. Die Ausschlussfrist des § 70 Abs. 1 BAT beginnt jedoch erst mit der Fälligkeit des Anspruchs. Fälligkeit ist der Zeitpunkt von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Die Fälligkeit eines Anspruchs setzt allerdings das Entstehen des Anspruchs voraus. Entstehung und Fälligkeit eines Anspruchs können zeitlich durchaus zusammenfallen. Das ist jedoch nicht die allgemeine Regel. Die Fälligkeit tritt deshalb nicht ohne weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs ein, vielmehr muss es dem Gläubiger praktisch und rechtlich möglich sein, seinen Anspruch auch geltend zu machen. 

Das Gericht führt weiter aus: Deshalb hängt der Zeitpunkt der Fälligkeit im Sinne von § 70 Abs. 1 BAT vom Rechtscharakter des fraglichen Anspruchs und den Umständen des Einzelfalles ab. Bei Schadensersatzansprüchen kommt es daher entscheidend auf das subjektive Element der Kenntnis beziehungsweise des Kennenmüssens an, das heißt, ob der Gläubiger in der Lage ist, seinen vermeintlichen Schadensersatzanspruch annähernd geltend zu machen. 

Nun kommt eine Einzelfallerwägung, die aber auch generalisierbar erscheint: Dies ist unstreitig vorliegend noch nicht der Fall, da eine Schadensbezifferung - wie das beklagte Land einräumt - ungewiss ist, beziehungsweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann oder als unregelmäßig wiederkehrende Leistung geltend zu machen wäre. Ob in einem derartigen Fall - wie das beklagte Land meint - für die Fälligkeit eine Ausnahmeregelung gelten muss, dahingehend, dass für den Fälligkeitszeitpunkt auf die Schadenskenntnis abzustellen ist, unabhängig von der Möglichkeit einer Schadensbezifferung, kann fraglich sein. 

Zur Ratio von Ausschlussklauseln: 

Für die Auffassung des beklagten Landes spricht, dass die Ausschlussfrist des § 70 BAT die Parteien des Arbeitsverhältnisses zur alsbaldigen Geltendmachung und Klärung ihrer Ansprüche veranlassen soll. Sie dient im übrigen der Rechtssicherheit und bezweckt, dass sich der Anspruchsgegner auf die aus Sicht des Anspruchsstellers noch offenen Forderung rechtzeitig einstellt. Zudem soll auch der öffentliche Arbeitgeber in der Lage sein, notwendige Haushaltsmittel so zu veranschlagen, dass Nachforderungen in engen Grenzen gehalten werden können. 

Dagegen spricht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, welche eine Fälligkeit von Ansprüchen so lange ausschließt, als die Höhe der Forderungen dem Anspruchsberechtigten nicht bekannt ist. Davon kann nach Auffassung der Kammer auch im vorliegenden Fall nicht abgewichen werden, denn der Begriff der Fälligkeit einer Forderung im Sinne von § 70 Abs. 1 BAT verlangt nicht nur, dass der betreffende Anspruch entstanden ist, sondern er muss auch wenigstens ungefähr beziffert werden können. Diese Bezifferung ist der Klägerin aber - unstreitig - derzeit noch nicht möglich. Die Verfallklausel würde ihren Sinn verfehlen, wenn man es genügen ließe, Ansprüche global und schematisch anzumelden, denn dadurch würde keine Rechtsklarheit gewonnen. Zudem wäre das Land auch nicht in die Lage versetzt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, wie es seine Verteidigung einrichten will: ob es etwa die Forderung ganz oder teilweise anerkennen oder sie bestreiten soll.

Dazu eine aktuelle BAG-Entscheidung (8 AZR 628/05): Macht die Arbeitnehmerin im Wege einer unbezifferten Feststellungsklage geltend, dass der Arbeitgeber für zukünftige Schäden als Folge der Hepatitis-C-Infektion, die sie noch nicht beziffern kann, haftet, kommt vor dem Eintritt dieser Schäden ein Verfall des Schadensersatzanspruchs auf Grund der Ausschlussfrist nach § 70 BAT nicht in Betracht, auch wenn die Rechtsgutverletzung zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten ist. 

Also ist auch hier die Frage entscheidend, dass die Schäden noch nicht bezifferbar waren. Handelt es sich um Schäden, die etwa zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bezifferbar waren, ist es klar, dass man nicht warten kann über die sechs Monate hinaus. Deswegen hat das Landesarbeitsgericht Köln für Mobbing-Ansprüche im Jahre 2004 festgestellt: Für Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers wegen Mobbing beginnt die tarifliche Verfallfrist gemäß § 70 BAT spätestens mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis.

Wir haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg, Gummersbach, Wuppertal, Hagen, Hamm, Düsseldorf, Frankfurt, Gießen und Berlin sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.

Wir haben Kündigungsschutzklagen, Klagen auf Lohn und Gehalt, Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor allem in Mobbing-Fällen), Karenzentschädigungen, ordnungsgemäße Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein. 

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