Wenn
die Elternbeziehung massiv gestört
ist, stellt sich immer die Frage, wie die Sorge für das gemeinsame
Kind geregelt werden soll. Denn gerade hier prallen permanent
verschiedene Konzepte aufeinander, wenn sie noch ohnehin zum Anlass
für Stellvertreterkriege genommen werden.
Leben
die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht nur vorübergehend
getrennt, ist gemäß § 1671 Abs.2 S.2 BGB einem Elternteil auf
seinen Antrag auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils die
elterliche Sorge allein zu übertragen, wenn dies dem Kindeswohl am
besten entspricht. Dabei ist es nach der Verfassung nicht geboten, der
gemeinsamen Sorge gegenüber der alleinigen Sorge einen Vorrang einzuräumen.
Eine solche Auffassung lässt sich auch nicht aus dem Wortlaut und dem
Gesetzeszweck des § 1671 BGB ableiten. Es
kann nicht einmal vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der
Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der
Wahrnehmung elterlicher Verantwortung ist.
Eine
dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der
Elternverantwortung setzt aber ein Mindestmaß an Übereinstimmung in
wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige
soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, wie das BVerfG 2004
entschieden hat. Es fehlt aber das zur Aufrechthaltung gemeinsamer
elterliche Sorge erforderliche Mindestmaß an Kommunikationsfähigkeit,
wenn für das Kind relevante Sachverhalte von beiden Eltern höchst
unterschiedlich wahrgenommen werden. Demzufolge ist es solchen Eltern
nicht möglich, in Angelegenheiten erheblicher Bedeutung etwa Fragen
der Gesundheitssorge und oder Einbindung des Kindes in religiöse
Aktivitäten oder Reiseplanungen sich zu einigen.
Entspricht
danach die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl,
so muss ein Gericht auf der zweiten Prüfungsebene zu beurteilen, ob
die Übertragung der elterlichen Sorge (gerade) auf den Antragsteller
dem Kindeswohl am besten dient. Folgende Grundsätze sind dabei
maßgeblich:
- Kontinuitätsgrundsatz,
- Förderungsgrundsatz
einschließlich Bindungstoleranz,
- Bindungen des
Kindes an seine Eltern,
- Bindungen des
Kindes an seine Geschwister,
-
Kindeswille.
Denkbar
ist immer auch, dass ein Sorgerecht ruht. Nach § 1674 Abs. 1 BGB ruht
die elterliche Sorge eines Elternteils, wenn das Gericht feststellt,
dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben
kann. Ein solches tatsächliches Ausübungshindernis ist aber nur dann
anzunehmen, wenn der wesentliche Teil der
Sorgerechtsverantwortung nicht mehr von dem Elternteil
selbst ausgeübt werden kann. Die bloße physische Abwesenheit reicht
nicht aus, wenn der Elternteil - sei es durch den anderen Elternteil,
sei es durch sonstige Hilfskräfte bei der Ausübung der elterlichen
Sorge - seine Kinder gut versorgt weiß und auf der Grundlage moderner
Kommunikationsmittel oder Reisemöglichkeiten auch aus dem Ausland
beispielsweise Einfluss auf die Ausübung der elterlichen Sorge nehmen
kann.
Bei
langfristiger Abwesenheit von der Familie ist deswegen entscheidend
darauf abzustellen, ob dem Elternteil die Möglichkeit verblieben ist,
entweder im Wege der Aufsicht oder durch jederzeitige Übernahme der
Personen- und Vermögenssorge zur eigenverantwortlichen Ausübung zurückzukehren.
Ob das so ist, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles
ab, insbesondere auch davon, welche andere Person der Elternteil mit
der Ausübung seines Teils der elterlichen Sorge betraut hat. Deswegen
rechtfertigen nach überwiegender Auffassung die Behinderungen in der
Ausübung des Sorgerechts durch Verbüßung einer Strafhaft allein
noch keine Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674
BGB. Gleiches gilt, wenn sich ein Kind in Adoptionspflege befindet,
weil der sorgeberechtigte Elternteil allein dadurch noch nicht
gehindert ist, das Sorgerecht auszuüben. Nur dann, wenn der
Elternteil auf längere Zeit nicht entscheidend in die Ausübung des
Sorgerechts eingreifen kann, sei es infolge langfristiger Inhaftierung
oder Abwesenheit ohne weitere Kontaktpflege, sei es durch einen
Aufenthalt im Ausland ohne Einfluss auf die Ausübung des Sorgerechts,
ist das Ruhen der elterlichen Sorge nach §
1674 BGB festzustellen. Nach BGB § 1674 Abs 1 ruht die
elterliche Sorge, wenn das Gericht feststellt, dass sie auf längere
Zeit tatsächlich nicht ausgeübt werden kann - etwa bei einem Minderjährigen,
der bei seinem Onkel in Deutschland wohnt, während die Eltern im
Ausland leben und wegen der dort bestehenden Ausreise- und sonstigen
Schwierigkeiten für längere Zeit keine Möglichkeit haben, mit dem
Kind direkten Kontakt aufzunehmen und in Ausübung ihrer elterlichen
Sorge auf die Erziehung und Entwicklung des Kindes Einfluss zu nehmen.
Ein Ruhen der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB kommt
allerdings auch dann in Betracht, wenn der Elternteil nur Teilgebiete
des Sorgerechts langfristig nicht ausüben kann.