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Arbeitszeugnis
Teil II
Beredtes Schweigen
Beweislast
Schlusssatz
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| Beredtes
Schweigen
Soweit für eine Berufsgruppe oder in einer Branche
der allgemeine Brauch besteht, bestimmte Leistungen oder Eigenschaften
des Arbeitnehmers im Zeugnis zu erwähnen, ist deren Auslassung regelmäßig
ein (versteckter) Hinweis für den Zeugnisleser, der Arbeitnehmer sei
in diesem Merkmal unterdurchschnittlich oder allenfalls
durchschnittlich zu bewerten (beredtes Schweigen). Der Arbeitnehmer
hat dann Anspruch darauf, dass ihm ein ergänztes Zeugnis erteilt
wird. Dies gebieten die Grundsätze von Zeugnisklarheit und
Zeugniswahrheit, hat das Bundesarbeitsgericht am 12.08.2008
entschieden. Der Kläger hat in diesem Verfahren vor dem
Bundesarbeitsgericht vorgetragen, dass es zum üblichen Zeugnisinhalt
bei Tageszeitungsredakteuren gehöre, die Belastbarkeit in
Stresssituationen gesondert zu beurteilen. Schweige sich ein Zeugnis
darüber aus, sei das Zeugnis unvollständig und suggeriere, dass der
Arbeitnehmer in diesem Beurteilungsmerkmal unterdurchschnittlich oder
allenfalls durchschnittlich gearbeitet habe. Das Weglassen konkreter
Prädikate oder berufsspezifischer Eigenschaften ist bei einer
positiven Beurteilung des Arbeitnehmers zwar grundsätzlich noch kein
Hinweis auf deren Fehlen, wenn das Prädikat zu den Selbstverständlichkeiten
des Berufskreises des Arbeitnehmers gehört. Soweit jedoch die
Merkmale in besonderem Maße in einer Branche nachgefragt sind - also
etwa Belastbarkeit in Stresssituationen - und deshalb der allgemeine
Brauch besteht, diese im Zeugnis zu erwähnen, kann die Nichterwähnung
(beredtes Schweigen) ein (unzulässiger) Hinweis für den Zeugnisleser
sein. |
| Verhältnis
der Kriterien in einem Zeugnis zueinander
Eine überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung
"stets zu unserer vollen Zufriedenheit" muss nicht
automatisch zu einer überdurchschnittlichen Verhaltensbeurteilung
"stets einwandfrei" führen, wurde 2009 vom
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Der Kläger wollte diese sehr gute Formulierung:
„Er war stets zuverlässig und sein Verhalten gegenüber
Vorgesetzten und Kollegen war stets einwandfrei.“ Die Bewertung des
Verhaltens mit „stets einwandfrei“
wird üblicherweise als überdurchschnittlich
eingestuft |
| Beweislast
im Zeugnis
Auch im "Berichtigungsprozess", mit dem
der Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Beurteilung erstrebt,
gilt die allgemeine Regel, dass der Arbeitnehmer, der einen Anspruch
auf eine konkrete Zeugnisformulierung geltend macht, die hierfür
erforderlichen Tatsachen vorzutragen hat. Denn § 630 BGB aF (§ 109
GewO) begründet keinen Anspruch auf ein "gutes" oder
"sehr gutes" Zeugnis, sondern "nur" auf ein
leistungsgerechtes Zeugnis. Dass der Arbeitnehmer persönlich der
Auffassung ist, dass er sehr gut war, ist nicht erheblich. Erst wenn
er dargelegt hat, leistungsgerecht sei ausschließlich eine überdurchschnittliche
Beurteilung, hat der Arbeitgeber die Tatsachen vorzutragen, die dem
entgegenstehen sollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede
Beurteilung von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist. Sie wird
zwangsläufig von den Erfahrungen des Arbeitgebers geprägt, die er
mit der Leistung einzelner Arbeitnehmer gewonnen hat.
Der
Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an
seine bisherige Verhaltensbeurteilung gebunden, soweit keine neuen
Umstände eine schlechtere Beurteilung rechtfertigen. Eine
unterschiedliche Bewertung von Leistung und Verhalten rechtfertigt auch
keine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast.
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| Selbstverständlichkeiten
Die
Charakterisierung eines Arbeitnehmers als ehrlich, fleißig und pünktlich
lässt sich auf die Beschäftigung als technischen Angestellten im
Hinblick "Ehrlichkeit" inhaltlich nicht nachvollziehen und
stellt nach dem ArbG Hagen neben dem Fleiß und der Pünktlichkeit nur
eine Betonung von Unwesentlichem und die Heraushebung von Selbstverständlichkeiten
dar, die mangels weiterer Angaben in der Beurteilung eine Abqualifizierung
darstellen.
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| Schlusssatz
- Bedauernsformel
Nach der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts besteht regelmäßig ein
Anspruch auf eine bestimmte Schlussformel nicht. Schlusssätze sind
kein Bestandteil einer geschuldeten Führungs- und
Leistungsbeurteilung. Ein Schlusssatz
ist auch kein Bestandteil einer geschuldeten Verhaltensbeurteilung,
vgl. etwa LAG Hamm im Jahr 2004. Ein Zeugnis ohne jede
Schlussformulierung wird nicht in unzulässiger Weise entwertet. Der
Arbeitgeber ist in der Formulierung des Zeugnisses grundsätzlich
frei. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob er ein Zeugnis mit
Schlusssätzen abschließen will oder nicht. Das wird allerdings von
Untergerichten mitunter anders gesehen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat im Jahre
2008 dazu ausgeführt, dass einem Kläger die begehrte Dankes- und
Zukunftsformel deshalb nicht zusteht, weil bzw. wenn sie zu weitgehend
ist. Ein Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber
seinen "Dank für die gute
Zusammenarbeit" äußert und die Zukunftswünsche
nicht nur auf den beruflichen, sondern auch den privaten Lebensweg
bezieht. Sieht man den Arbeitgeber grundsätzlich für verpflichtet
an, in das qualifizierte Zeugnis eine bewertungsneutrale Schlussformel
aufzunehmen, ist jedenfalls dann, wenn eine Leistungs- und
Verhaltensbewertung nicht über ein "befriedigend"
wesentlich hinausgeht - der zusätzliche Ausdruck von Dank und Bedauern
nicht geschuldet. Aus diesem Grund besteht unabhängig davon, ob
private Wünsche überhaupt in ein Arbeitszeugnis gehören, nach
Auffassung dieses Gerichts auch kein Rechtsanspruch darauf, dass die
Beklagte ihm für seinen weiteren privaten Lebensweg alles Gute wünsche.
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| Selbstständigkeit
Selbständigkeit
ist ein berufsspezifisches Merkmal diverser Tätigkeiten. Berufsspezifisch
sind die Merkmale, die für die einzelne Berufsgruppe charakteristisch
und berufstypisch sind und daher auch erwartet werden; deren Fehlen
aber bedeutet, dass der Beurteilte für diesen Beruf kaum qualifiziert
ist.
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| Darf der
alte Arbeitgeber einem potentiellen neuen
Arbeitgeber Mitteilungen machen, die im Widerspruch zu dem
Zeugnis stehen?
Das ist sehr riskant und kann
Schadensersatzansprüche auslösen. Wenn überhaupt kann nach einer
arbeitsgerichtlichen Entscheidung des hess. LAG daran gedacht werden,
ungünstige Bemerkungen über Leistung und Führung dann für zulässig
zu halten, wenn sie das dem Arbeitnehmer erteilte Zeugnis nur ergänzen
oder konkretisieren. Keinesfalls dürfen Auskünfte dazu führen, die
im Zeugnis vorgenommene Bewertung der Führung und Leistung als
unrichtig erscheinen zu lassen. |
| Zeugnis
und Schadensersatz
Das Zeugnis ist grundsätzlich „bei Beendigung“
des Arbeitsverhältnisses zu erteilen. Der Anspruch entsteht zu diesem
Zeitpunkt und ist regelmäßig sogleich fällig. Erfüllt der
Arbeitgeber diesen Anspruch nicht, entsteht aber nicht automatisch ein
Schadensersatzanspruch. Die Rechtsprechung ist hier restriktiv, sodass
solche Klagen eher wenig Erfolg beschieden ist. |
| Vergleichsstreitwert
Wird in dem gerichtlichen
Vergleich vereinbart, dass das zu erteilende Arbeitszeugnis zunächst
als Zwischenzeugnis und mit Ablauf der Kündigungsfrist als Endzeugnis
zu erteilen ist, so rechtfertigt dies keine weitere Erhöhung des Vergleichsstreitwerts,
hat das Landesarbeitsgericht Köln 2007 festgestellt. |
| Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Hamm, Hagen, Frankfurt, Hamburg, Berlin
sowie vor dem Bundesarbeitsgericht betrieben.
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