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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

 

Verkehrsunfallflucht

Rechtsfolgen

 

Strafrechtliche Folgen

Wenn ein Schrotthändler Blechteile auf die Ladefläche seines Lkw wirft und dabei ein anderes, in der Nähe parkendes Fahrzeug beschädigt und in der Folge den Ort verlässt, um keinen Schadensersatz zahlen zu müssen, macht sich noch nicht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) strafbar, wenn er nicht davon ausgeht, dass es sich – in der Laiensphäre gewertet – bei seinem Wurf um einen Unfall „im Straßenverkehr“ im Sinne des § 142 StGB gehandelt hat. Denn dann scheitert der Vorwurf am Tatvorsatz, weil er sich in einem Tatbestandsirrtum befand. Das hat das Landgericht Aachen 2011 entschieden. Aber was macht mann, wenn sich ein Unfall ereignet hat und der Geschädigte ist nicht da oder es handelt sich um einen Schaden an öffentlichem Eigentum? Wie lange muss man warten?

Unter Berücksichtigung eines geringen Sachschadens, der klaren Verursachungs- und Schuldfrage sowie eines Unfallzeitpunkts um 05:00 Uhr morgens können 10 Minuten ausreichend sein, um der Wartepflicht zu genügen - so das Amtsgericht Papenburg 2016. Aber schon diese Entscheidung macht deutlich, dass es schwierig sein kann, diese Frage zu entscheiden, weil es von Einzelfallumständen abhängig ist - aber gleichzeitig Parameter benötigt werden, um das zu beantworten. Wir helfen Ihnen in diesen schwierigen Konstellation gerne weiter.

Zivilrechtliche Folgen

Leistet die Haftpflichtversicherung Schadensersatz gegenüber dem Geschädigten, ist sie jedoch intern gegenüber dem Versicherungsnehmer und seinem Fahrer von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil der Fahrer Unfallflucht begangen hat und der Schaden nicht gemeldet wurde, kann die Versicherung gegen beide Rückgriff nehmen aus übergegangenem Recht (§ 426 Abs. 2 BGB) oder im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs nach § 426 Abs 1 BGB. Innerhalb der Rückgriffsgrenzen aus den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung kann der Rückgriff zusätzlich nur in dem Umfang erfolgen, in dem der Versicherungsnehmer  oder die mitversicherte Person  im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs haftet.  

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