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Miterben
Auskunft
Beispiel:
Beerdigungskosten |

Amtsgericht Mayen Eingang (Skulptur links!) |
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Auskunftsansprüche
Miterben
Gemäß
§§ 2038, 2027, 2028 BGB kann der
Miterbe nur Auskünfte über den Bestand der Erbschaft verlangen. Was
ist, wenn Auskunft über die Vermögensentwicklung zu Lebzeiten des
Erblassers gefordert. Weder der Erbengemeinschaft noch dem Beklagten
steht ein Anspruch auf Rechnungslegung gemäß §§ 666, 681 BGB zu.
§
2027 BGB gewährt keinen Anspruch auf Auskunft über
Schenkungen der Erblasserin, wenn die verschenkten Gegenstände schon zu
seinen Lebzeiten aus seinem Vermögen ausgeschieden sind. Denn diese
Vorschrift betrifft nur den Bestand des Nachlasses. §
2057 BGB beschränkt das Auskunftsrecht des Miterben auf
ausgleichungspflichtige Zuwendungen. Ausgleichung gemäß §§
2050 – 2057a BGB kann nicht in Betracht kommen, wenn kein
Nachlass vorhanden ist. Diese Vorschriften geben, wie § 2056 Satz 1 BGB
zeigt, keinen selbständigen Anspruch auf Herausgabe der Vorempfänge,
sie regeln vielmehr nur die Frage, wie ein vorhandener Nachlass unter
die Miterben zu verteilen ist. Dasselbe gilt von §
2038 BGB, weil die gebotene Mitwirkung bei der Verwaltung des
Nachlasses die Miterben nicht allgemein zur Auskunftserteilung über den
Nachlassbestand verpflichtet (streitig!). Jedenfalls erfasst aber eine
solche Auskunftspflicht auch keine lebzeitigen Zuwendungen. die höchstrichterliche
Rechtsprechung billigt auch den Miterben einen entsprechenden
Auskunftsanspruch zu, leitet ihn aber aus dem Grundsatz von Treu
und Glauben gemäß § 242 BGB ab.
Ein solcher Auskunftsanspruch setzt voraus, dass der Berechtigte
entschuldbar über das Bestehen und den Umfang des Rechts im Unklaren
und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen ist, der
durch sie nicht unbillig belastet wird (BGH-Rechtsprechung). Der
Auskunftsanspruch umfasst alle Schenkungen der Erblasserin in einem Zeitraum
von 10 Jahren. Hebt ein Familienmitglied für einen hilfsbedürftigen
Angehörigen regelmäßige Beträge von Spar- und Girokonto ab, so
handelt es im Rahmen eines Auftragsverhältnisses und ist gemäß BGB
§§ 666, 667 zur Rechenschaft und zur Herausgabe des aus der Geschäftsführung
erlangten verpflichtet. Die Darlegungs- und Beweislast für die
ordnungsgemäße Ablieferung der abgehobenen Beträge oder den
anderweitigen bestimmungsgemäßen Verbrauch trifft dabei grundsätzlich
den Beauftragten. |
| Beerdigungskosten
- Miterben
Nach § 1968 BGB tragen
die Erben die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Obwohl § 1968 BGB
nicht als Anspruchsgrundlage formuliert ist, gewährt sie anerkanntermaßen
demjenigen, der die Beerdigungskosten zunächst als Totenfürsorgeberechtigter
getragen hat, einen Ersatzanspruch gegen den Erben. Die
Totenfürsorge, zu welcher unter anderem auch die Sorge für die
Bestattung gehört, obliegt in erster Linie den nächsten Angehörigen,
kann aber auch dem langjährigen Lebensgefährten zustehen. Die Kläger
sind als Erben jedoch nur verpflichtet, die notwendigen und angemessenen
Kosten zu tragen. Die Notwendigkeit und Angemessenheit der
Beerdigungskosten bestimmen sich nach der Lebensstellung des Erblassers
und schließen, wobei die Leistungsfähigkeit des Nachlasses und des
Erben zu berücksichtigen sind, alles ein, was herkömmlicherweise zu
einer würdigen Bestattung gehört. Der Erbe muss also über das
unbedingt Notwendige hinaus die Kosten für alles das auf sich nehmen,
was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und
Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehört. Die
Kostentragungspflicht des Erben ist dabei beschränkt auf die Kosten der
Beerdigung des Erblassers selbst. Auch wenn es üblich ist und guter
Sitte entspricht, dass beim Tode des erstversterbenden Ehegatten bzw.
des Lebenspartners ein Doppelgrab angeschafft wird, damit gegebenenfalls
später der Überlebende an der Seite des vor ihm Verstorbenen seine
letzte Ruhestätte finden kann, betreffen die höheren Kosten für das
Doppelgrab nicht die Beerdigungskosten des Erblassers. Nicht alle
Kosten, die dem Totenfürsorgeberechtigten entstehen, sind zu ersetzen,
sondern nur die, die den Kosten der Beerdigung des Verstorbenen selbst
zugerechnet werden müssen. Dazu aber können die (Mehr-)Kosten für ein
Doppelgrab, mithin die Kosten, die nicht für die Grabstätte des
Erblassers, sondern für die seines noch lebenden Ehegatten aufgewendet
werden, nicht gerechnet werden. Beispiel der Rechtsprechung: Auch
hinsichtlich des Grabsteines können nur 3.000,00
EUR als angemessen angesehen
werden, und nicht 6.480,00 EUR.
Dies kann zum einen mit den bescheidenen Lebensverhältnissen des
Erblassers begründet werden. |
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