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Unterhalt
Tod des
Unterhaltsverpflichteten |
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| Verwandte
in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dieser
Unterhaltsanspruch erlischt nach § 1615 BGB mit dem Tod des
Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder
auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur
Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.
Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten
der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu
erlangen ist. |
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Demnächst mehr...
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Vielleicht
mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe-
und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage.
Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft
schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere
Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung
tragen.
Wir
vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten
auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen,
Trennung, Lebenspartnerschaften,
Lebensgemeinschaften, Härtefall,
Unterhalt nebst Auskunftsanspruch,
Versorgungsausgleich, Sorgerecht,
Umgangsregelungen, Zugewinn,
Schulden, Hausrat,
Zuweisung der Ehewohnung, Grundstücken,
Scheinehe,
Eheaufhebung.
Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen
Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen
oder türkischen (Speziell
zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen
zu klären waren, haben wir untersucht.
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