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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Strafjustiz

 Strafrecht und Einbürgerung 

 

1. Strafrecht und Einbürgerung im Blick auf Rücknahmemöglichkeiten der Behörden  

Es ist dringend von der Nichtangabe von Verurteilungen oder Ermittlungsverfahren im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens abzuraten. Denn selbst wenn die Einbürgerung erfolgreich abgeschlossen würde, verschafft man sich keine gesicherte Rechtsposition, wenn bei Kenntnis dieser Umstände keine Einbürgerung erfolgt wäre. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München (5. Senat, Entscheidungsdatum: 18.05.2009, Aktenzeichen: 5 ZB 08.3315) hat gerade noch eine Einbürgerungsrücknahme durch die Verwaltungsbehörde bestätigt, weil ein Kläger im Einbürgerungsverfahren wahrheitswidrig und mit Täuschungsabsicht schriftlich erklärt habe, gegen ihn sei im Ausland kein Strafverfahren anhängig und er sei auch nicht verurteilt worden.  

Hier droht dann trotz Erteilung das Risiko der späteren Rücknahme einer Einbürgerung: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 24.5.2006 – 2 BvR 669/04 – BVerfGE 116, 24 ff.), des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 14.2.2008 – 5 C 4.07 – NVwZ 2008, 685 f.) bieten die Ländervorschriften ausreichende Ermächtigungsgrundlagen für die Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung, die der Eingebürgerte durch eine sogenannte arglistige Täuschung erwirkt hat. Das Verschweigen einer Inhaftierung bzw. eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vor bzw. bei Aushändigung der Einbürgerungsurkunde rechtfertigt auch unter Beachtung der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 24.5.2006 - 2 BvR 669/04 -, DVBl 2006, 910) die Rücknahme der Einbürgerung. Aus Europarecht ergibt sich gegenwärtig auch keine Verpflichtung, von der Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung abzusehen.  

Da ist die Rechtsprechung absolut restriktiv, sodass auch angebliche Irrtümer über die Erklärungen zur Einbürgerung regelmäßig keinen Effekt machen. Denn insofern gibt es zahlreiche Fälle mit dem Vortrag von Irrtümern des Einbürgerungsbewerbers, die aber praktisch alle ergebnislos blieben.   

2. Welche Straftaten bzw. Verfahren sind relevant?

Grundsätzlich muss ein Einbürgerungsbewerber das Unbescholtenheitserfordernis erfüllen. Es kommt dabei aber grundsätzlich zunächst darauf, wonach sich das Einbürgerungsverfahren und die Beachtlichkeit von Strafen und Ermittlungsverfahren richten.  

Nach der Ausnahmeregelung des § 12a StAG gilt:  

(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:

1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,

2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und

3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.  

Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Freiheitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen geringfügig den Rahmen nach den Sätzen 1 und 2, so wird im Einzelfall entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann. Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches angeordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, ob die Maßregel der Besserung und Sicherung außer Betracht bleiben kann.  

(2) Ausländische Verurteilungen zu Strafen sind zu berücksichtigen, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Eine solche Verurteilung kann nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen wäre. Absatz 1 gilt entsprechend.  

(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.  

(4) Im Ausland erfolgte Verurteilungen und im Ausland anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren sind im Einbürgerungsantrag aufzuführen.  

Nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG bleiben also grundsätzlich nur Bagatellfreiheitsstrafen bis zu drei Monaten auf Bewährung und mit anschließend erfolgtem Straferlass außer Betracht, was auch für ausländische Straftaten gilt, sofern deren Zustandekommen und die Höhe sich im Einklang mit deutschen Rechtsmaßstäben befinde (§ 12 a Abs. 2 Satz 1 und 3 StAG). Das heißt also, dass ein Rechtsvergleich durchzuführen ist. 

Wenn man die verschiedenen Strafrahmen aufeinander bezieht, würde der Vergleich also – auch im Blick auf die anderen Straftatbestandsvarianten einschließlich der Grundnorm § 263 StGB - nicht zu so signifikanten, also unerträglichen Wertungswidersprüchen führen, dass man die österreichischen  Regeln durch deutsche ersetzen müsste.   

3. Tilgung

Allerdings zieht die Verwaltungsrechtsprechung dann die deutschen Tilgungsregeln heran, sodass die nach deutschem Recht rechnerische Tilgung gemäß § 36 Satz 1, § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Bundeszentralregistergesetz) für die Einbürgerungsproblematik heranzuziehen wäre.

        Gesetz (hier nur Auszug) über das Zentralregister und das Erziehungsregister  

Bundeszentralregistergesetz  

§ 46 Länge der Tilgungsfrist (demnächst wird das novelliert) 

(1) Die Tilgungsfrist beträgt

1. fünf Jahre

bei Verurteilungen

a)

zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,

etc.

2. zehn Jahre

bei Verurteilungen zu

a)

Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a und b nicht vorliegen,

etc.

3. zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,

4. fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen.

(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.

 (3) …  

Was die Berücksichtigung von strafgerichtlichen Verurteilungen als Ausweisungsgrund im aufenthaltsrechtlichen wie im staatsangehörigkeitsrechtlichen Zusammenhang betrifft, kann die Verurteilung so lange berücksichtigt werden, als noch keine Tilgung im Bundeszentralregister erfolgt ist. Dabei kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allerdings auch eine noch nicht getilgte Straftat  ausscheiden, wenn der Tilgungsmechanismus des Bundeszentralregistergesetzes zu unangemessenen und daher unverhältnismäßigen Ergebnissen führen würde.  

Maßstab für die Beurteilung der Geringfügigkeit von Straftaten ist die vom Gesetzgeber festgelegte Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Bewährung. Grundsätzlich kann eine Überschreitung des Strafrahmens von 10% als geringfügig angesehen werden. Eine Überschreitung der Strafbarkeitsgrenze von mehr als 30 % wäre daher nach der Rechtsprechung bereits nicht mehr als geringfügig anzusehen.  

Soweit man hier geltend macht, dass im Rahmen der Beurteilung der Geringfügigkeitsschwelle auch berücksichtigt werden müsse, dass man sich lange im Bundesgebiet aufhält, Unterhaltsberechtigte zu versorgen hat und oder auch zu den Umständen der Straftat mildernde Gesichtspunkte angeben könnte, sind diese Aspekte nicht im Rahmen des unbestimmten Rechtsbegriffs der Geringfügigkeit, sondern erst im Rahmen der Ermessenentscheidung zu berücksichtigen. Liegt aber bereits keine geringfügige Überschreitung des Strafrahmens vor, so besteht nach der kein Raum für eine Ermessensentscheidung. Mit anderen Worten: Diese Erwägungen beeinflussen die Entscheidung bereits nicht mehr, wenn die Straftat nicht mehr von der Ausnahme zur grundsätzlichen Unbescholtenheit gedeckt ist.  

4. Auslieferung

a. Deutsche Staatsbürger sind gegen Auslieferung in das Auslandung durch besondere Erfordernisse, die das Auslieferungsbegehren erfüllen muss, besser geschützt als hier lebende Ausländer. So ist eine Auslieferung nur zulässig, wenn die in § 10 IRG genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt werden, welcher eine zureichende Beschreibung der Umstände enthält, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person (Vgl. § 80 IRG).    

b. Eine unangemessen harte Strafe kann aber auch für hier lebende Ausländer gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der Verhältnismäßigkeit verstoßen und deshalb gemäß § 73 IRG (Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde) ein Auslieferungshindernis darstellen (BVerfG JZ 2004, 141 m. Anm. Vogel). Hiervon ist allerdings nur auszugehen, wenn die verhängte Strafe unerträglich hart und als unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint (so etwa in den Fällen OLG Hamm StraFo 2001, 239, 240 [acht Jahre Freiheitsentzug für geringes Zollvergehen]; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2002, 180 [Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten wegen Erwerbs von 0,05 g Heroin]; OLG Stuttgart, Die Justiz 2003, 454, 455 ([Freiheitsstrafe von 12 Jahren wegen Unterschlagung], nicht aber in den Fällen BVerfG JZ 141 m. Anm. Vogel [bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe für Betrug]; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 315 [3 Jahre Freiheitsstrafe für unerlaubten Waffenbesitz]; OLG Hamm StraFo 2001, 326, 327 [10 Jahre Freiheitsstrafe für sexuellen Missbrauch eines Kindes]; OLG Schleswig SchlHA 2002, 217 [Strafdrohung von bis zu 20 Jahren gegen einen Jugendlichen wegen Mordes]; 2004, 268, 269 [Strafdrohung von 20 Jahren für Vergewaltigung]; OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 345 [Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten wegen Raubes gegen Heranwachsenden]). Wie schon oben gesagt, erscheint die Strafe – unabhängig davon, wie berechtigt die Einwendungen des Rechtsmittels sind – auch wenn sie empfindlich ist, nicht so unerträglich entfernt vom hiesigen System, dass bereits das ausreichend wäre, hier eine Auslieferung zu stoppen.  

c. Die soziale Situation macht die Gewährung von Rechtshilfe also Auslieferungen regelmäßig nicht unzulässig i. S. des § 73 IRG (Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung ohne Ersuchen ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde). Familiäre Verhältnisse sind Umstände, die auch einer Strafverfolgung oder -vollstreckung in Deutschland aus Rechtsgründen nicht entgegen stehen würden, sondern allenfalls im Rahmen einer Gnadenentscheidung Berücksichtigung finden könnten.  

d. Die internationale Strafverfolgung und -vollstreckung basiert im Wesentlichen auf dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) sowie völkerrechtlichen Vereinbarungen. Die Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (Ri­VASt) sind für Gerichte, Staatsanwaltschaften und andere Behörden in Fällen der strafrechtlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten bestimmt. 

Vorliegend interessant ist folgende Vorschrift:  

Nr. 48 Einbürgerungsverfahren

 (1) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht teilt der Einbürgerungsbehörde unverzüglich mit, dass ein Ersuchen um Auslieferung der verfolgten Person gestellt worden ist, wenn

a) bekannt geworden ist, dass die verfolgte Person ihre Einbürgerung betreibt,

b) eine Auslieferungsverpflichtung besteht, deren Erfüllung durch die Einbürgerung unmöglich gemacht würde, oder

c) ein Einbürgerungsverfahren gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft bis zur Entscheidung über ein Auslieferungsverfahren auszusetzen ist.

Die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Straftat ist stichwortartig zu beschreiben.

(2) Die Tatsache, dass die verfolgte Person ihre Einbürgerung betreibt, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, das Auslieferungsverfahren auszusetzen. Ausnahmsweise kann die Aussetzung angebracht sein, wenn die verfolgte Person einen Anspruch auf Einbürgerung geltend macht.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

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