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Beamte - Straftat

Rückzahlung von Bezügen

Ungerechtfertigte Bereicherung

Ende des Beamtenverhältnisses

 

 

 

Ende des Beamtenverhältnisses nach Straftat 

Werden Bundesbeamte im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat etc. oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, endet das Beamtenverhältnis mit der Rechtskraft des Urteils. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel dürfen nicht weiter geführt werden.

Die Rückforderungsvoraussetzungen für Bezüge, die ab diesem Zeitpunkt noch gezahlt wurden, liegen bei einem ehemaligen Beamten, dessen Beamtenverhältnis wegen einer strafrechtlichen Verurteilung kraft Gesetzes beendet ist, erst mit der Kenntnis des Eintritts der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils vor. 

Die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten entfällt nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln, soweit der Beamte nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Der Beamte kann sich darauf berufen, dass er die Dienstbezüge zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbraucht hat. Wenn es sich um die regulären monatlichen Dienstbezüge handelt, können an die Darlegung der Entreicherung keine erhöhten Anforderungen gestellt werden. 

Trotz des Wegfalls der Bereicherung bleibt die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten allerdings bestehen, wenn der Empfänger verschärft haftet. Das gilt in den Fällen, dass der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich ist, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG i.V.m. § 819 Abs. 1 und § 818 Abs. 4 BGB). Hier können viele Umstände eine Rolle spielen. Wem nachzuweisen ist, dass er sich längst "schlau" gemacht hatte, muss mit einer solchen erweiterten Haftung rechnen. Generell wird man bei einem Beamten nicht ohne weiteres das Wissen voraussetzen, dass eine strafgerichtliche Verurteilung in bestimmten Fällen zum Verlust der Beamtenrechte führen könne. 

Fraglich könnte sein, ob im Rahmen der ungerechtfertigten Bereicherung nicht auch zu berücksichtigen ist, dass die Rückgabe nicht so ohne weiteres mehr möglich ist. Die Arbeitsgerichtsrechtsprechung kennt folgendes Argument: Die Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistungen kann grundsätzlich nicht wegen eines fehlenden Vertrages entfallen. Beamte erhalten Bezüge und diese Argumentation ist nicht unmittelbar übertragbar. 

Aber letztlich hat auch der arglistig handelnde Beamte, der weiß, dass er "an sich" keinen Anspruch mehr auf seine Bezüge hat, eine Arbeitsleistung erbracht. Deshalb sollte auch folgende Argumentation erwogen werden: Wenn der Beamte keinen Anspruch mehr auf die Bezüge hatte, weil er kein Beamter ist, hat er doch als Nichtbeamter eine Arbeitsleistung erbracht. Gegenüber der Rückforderung könnte er mit einem Anspruch aufrechnen, den er im faktischen Arbeitsverhältnis für den vormaligen Dienstherrn erbracht hat. 

Unsere Darstellungen zu dem Thema "Mobbing bei Beamten" finden Sie nun auf diesen Seiten. 

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