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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Erbschaftssteuer

Hier: Steuerwirkungen bei 

Vergleichen über das Erbe

Erbschaftssteuer
Als Erwerb von Todes wegen gilt der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auf Grund Erbersatzanspruchs (§§ 1934a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), durch Vermächtnis (§§ 2147ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs); der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Was ist jetzt eigentlich, wenn man sich mit der Gegenseite über Erbe, Erbschaft, Erbenstellung oder das Vermächtnis streitet und anschließend einen Vergleich abschließt?
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Ergebnis eines ernsthaften Vergleichs, der die gütliche Regelung streitiger Rechtsverhältnisse zum Ziel hat, der Erbschaftsteuer so zugrunde zu legen ist, wie wenn dies der Erblasser so verfügt hätte. 
So hat der Bundesfinanzhof entschieden - II B 45/98: Die Rechtsprechung, wonach bei Streit über Erb- oder sonstige Anfälle die vergleichsweise Regelung durch die Beteiligten in der Regel die Grundlage der erbschaftssteuerlichen Behandlung bildet, gilt auch für den Streitfall, in dem es nicht um eine vergleichsweise Regelung zwischen mehreren Bedachten, sondern um einen Vergleich zwischen Erben einerseits und vom Erblasser Beschenkten andererseits geht. Das Ergebnis eines ernsthaft gemeinten Vergleichs, der die gütliche Regelung streitiger Erbverhältnisse zum Ziel hat, ist der Erbschaftsbesteuerung zugrunde zu legen, da das, was die Beteiligten im Vergleichswege erhalten, seinen letzten Rechtsgrund im Erbrecht hat. Zwar sind die Bedachten grundsätzlich nicht berechtigt, nach dem Erbfall durch freie Vereinbarung die Bestimmung des Steuerpflichtigen und des Umfangs der steuerpflichtigen Bereicherung zu beeinflussen, dies gilt aber dann nicht, wenn bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob und in welchem Umfang ein Erwerb oder ein Erbfall vorliegt, die Bedachten einen ernst gemeinten Erbvergleich schließen.
Focus Online und vermutlich andere Anbieter auch präsentieren Erbschaftssteuerberechnungsprogramme
Erbrecht - Übersicht >>

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Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:10.05.2010