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Staatenlos
Wiedereinbürgerung
Ehemalige Sowjetunion |
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| Wann hat man
einen Anspruch auf Ausstellung bzw. Verlängerung
eines Staatenlosenausweises?
Geregelt ist es in dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom
28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom
12.04.1976 (BGBl II 1976, 473) i.Vm. Art. 28 StaatenlÜbk
Die Weigerung der Behörde, denjenigen Staatenlosen Reiseausweise
auszustellen, denen es möglich und zumutbar ist, sich in ihren
Heimatstaat wieder einbürgern zu lassen oder
den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Landes ihrer Volkszugehörigkeit
anzustreben, steht mit dem Zweck der Ermächtigung des Art. 28 Satz 2 1.
Halbsatz StaatenlÜbk in Einklang. Die Behörde kann im Rahmen ihrer
Ermessensausübung berücksichtigen, dass Bemühungen um Rücknahme des
Staatenlosen durch seinen (ehemaligen) Heimatstaat noch Erfolg haben könnten
und dass sich die Bereitschaft dieses Staates, den Staatenlosen zurückzunehmen,
im Falle der Erteilung eines Reiseausweises verringern könnte. Betroffene
sollen veranlasst werden, alle möglichen und zumutbaren Schritte zu
unternehmen, die staatsangehörigkeitsrechtlichen
Konsequenzen der Auflösung der Sowjetunion durch Erwerb der
ihrer Volkszugehörigkeit entsprechenden Staatsangehörigkeit und nicht
durch Verfestigung ihrer Stellung als Staatenlose im Bundesgebiet zu bewältigen. |
| Der Einwand von Anspruchstellern,
sie hätten noch nie in Russland gelebt und deshalb sei es ihnen nicht
zumutbar, die russische Staatsangehörigkeit zu beantragen, führt nicht
zu einem Ermessensfehler oder einer Rechtsfrage, die der Klärung bedarf.
Wenn es sich um Betroffene russischer bzw. ukrainischer Volkszugehörigkeit
handelt, ist es sachgerecht, sie auf den Erwerb
der Staatsangehörigkeit des Landes ihrer Volkszugehörigkeit,
im konkreten Fall: der Russischen Föderation, zu verweisen, wie die
Rechtsprechung entschieden hat. Das wurde auch auf Staatenlose türkischer
Herkunft entschieden.
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