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Online-Recht
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| Wer ein
Glücksspiel ohne die erforderliche
Genehmigung betreibt, handelt ordnungswidrig. Er kann sich
auch gemäß § 284 StGB strafbar
machen. Diese gegen die unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen
gerichtete Strafvorschrift ist eine wettbewerbsbezogene Norm, die auch
dem Schutz der Verbraucher dient (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.2002 - I ZR
279/99, GRUR 2002, 636, 637 = WRP 2002, 688 - Sportwetten; OLG Hamburg
MMR 2002, 471, 473 mit Anm. Bahr; Fritzemeyer/Rinderle, CR 2003, 599,
600 ff.; vgl. weiter OVG Münster NVwZ-RR 2003, 351, 352; Dietlein/
Woesler, K&R 2003, 458, 461 f.; a.A. LG München I NJW 2004, 171,
172).
Dies soll auch nach dem
Bundesgerichtshof (1.4.2004 - I ZR 317/01) für Betreiber gelten, die
aus dem europäischen Ausland aus über das Internet Glücksspiele in
Deutschland anbieten. So führte das Gericht aus: "Die a. I. AG
bietet im Internet Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB an (zu den
angebotenen Sportwetten vgl. auch BGH NStZ 2003, 372,373; BayObLG NJW
2004, 1057; Janz, NJW 2003, 1694, 1696; Beckemper, NStZ 2004, 39 f.).
Sie tut dies auch gegenüber Wettinteressenten im Inland, ohne die
dafür notwendige Erlaubnis einer inländischen Behörde zu besitzen.
Eine solche Erlaubnis ist nicht mit Rücksicht darauf entbehrlich,
daß der a. I. AG in Österreich eine Erlaubnis zur Veranstaltung von
Glücksspielen erteilt worden ist (vgl. BGH GRUR 2002, 636, 637 -
Sportwetten; OVG Münster NVwZ-RR 2003, 351, 352; Stögmüller,
K&R 2002, 27, 30; Fritzemeyer/ Rinderle, CR 2003, 599, 600;
Wohlers, JZ 2003, 860, 861)." |
§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und
Abs. 3 der Verordnung über die Spielordnung für die öffentliche
Spielbank in Hamburg (Spielordnung – SpielO –, in der Fassung vom
28. Mai 2002, HmbGVBl. S. 81) ist, soweit die Norm das Online-Roulette
betrifft, nicht mit der Ermächtigungsgrundlage
des § 6 Abs. 4 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen
Spielbank (Spielbankgesetz – SpielbankG –, vom 24. Mai
1976, HmbGVBl. S. 139, zuletzt geändert am 16. November 1999, HmbGVBl.
S. 260), zu vereinbaren und damit nichtig. (Hamburgisches
Verfassungsgericht, Urteil vom 21. Oktober 2003 - HVerfG 10/02).
Das Gericht führte dazu aus: "...Der mit der
Ermächtigung verfolgte Zweck ergibt sich aus der Begründung für die
gesetzliche Zulassung einer Spielbank. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts dient die Zulassung
von Spielbanken dem Zweck, die natürliche Spielleidenschaft vor
strafbarer Ausbeutung zu schützen und die Gewinne aus dem
Spielbankbetrieb zum wesentlichen Teil für gemeinnützige Zwecke
abzuschöpfen. Die Konzessionierung einer Spielbank sei
wesentlich und entscheidend bestimmt durch die öffentliche Aufgabe,
das illegale Glücksspiel um Geld einzudämmen und dem nicht zu
unterdrückenden Spieltrieb des Menschen staatlich überwachte Betätigungsmöglichkeiten
zu verschaffen. Die staatliche Kontrolle gewährleiste dem Spieler,
dass Gewinn und Verlust nur von seinem Glück und nicht von
Manipulationen des Unternehmers oder seiner Beschäftigten abhingen (BVerfG,
Beschl. v. 18.3.1970, 2 BvO 1/65, BVerfGE 28 S. 119, 148; Beschl. v.
19.7.2000, 1 BvR 539/96, BVerfGE 102 S. 197, 215). Entsprechend ist
die Zulassung der Spielbank durch den hamburgischen Gesetzgeber begründet
worden: Durch die Konzentration des Spielbetriebes in einer
zugelassenen Spielbank solle es ermöglicht werden, das Glücksspiel
wirksam zu überwachen und die Spieler vor strafbarer Ausbeutung zu
schützen, die bei heimlichem, verbotswidrigem Spiel unausweichlich wäre
(so Bü-Drs. 8/921 v. 20.8.1975, S. 3). Diese Zweckbestimmung war auch
für die Gesetzesnovellierung im Jahr 1999 (vgl. Bü- Drs. 16/2680 v.
23.6.1999, S. 5) bestimmend. Die Ermächtigung zum Erlass einer
Spielordnung bezweckt dem gemäß, die aus der Zulassung einer
Spielbank folgende Verpflichtung des Staates, Vorsorge für einen
ordnungsgemäßen Spielbetrieb zu schaffen, einzulösen, indem alle
wichtigen Rahmenbedingungen für die Teilnahme am Spielbetrieb vom
Senat bestimmt und öffentlich bekannt gemacht werden (so Bü-Drs.
8/921 v. 20.8.1975, S. 4)....Soweit § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3
SpielO das Online-Roulette im Großen Spiel zulassen, sind die
Vorschriften jedoch nicht mit § 6 Abs. 4 SpielbankG vereinbar und
daher nichtig. Die Ermächtigungsnorm selbst enthält – jedenfalls
vom Wortlaut her – keine ausdrücklichen Vorgaben über die Art und
Weise oder die Formen, in denen ein Spiel spielbar ist. Gleichwohl
bestehen insoweit für den Verordnungsgeber Grenzen, denn eine
Auslegung des Spielbankgesetzes ergibt, dass es die Durchführung des
gesamten Spiels in den Räumlichkeiten der Spielbank, also auch die Präsenz
der Spieler in der Spielbank, voraussetzt.
Diese Vorstellung des Gesetzgebers von einem Präsenzspiel
kommt bereits im Wortlaut des Spielbankgesetzes zum Ausdruck. § 2
Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 SpielbankG spricht von Sicherheitsvorkehrungen
einschließlich „visueller Überwachungsmaßnahmen“. Dieses ist
hinsichtlich des Online-Spiels nicht möglich. § 3 Abs. 3 Satz 2
SpielbankG befasst sich mit der Problematik von Falschgeld bzw.
falschen Spielmarken, einer Problematik, die nur bei Bargeldeinsatz im
Präsenzspiel entstehen kann. § 4 Abs. 1 SpielbankG spricht von „Besucherinnen
und Besuchern“ der Spielbank. Diese Begriffswahl deutet darauf hin,
dass der Gesetzgeber von einer körperlichen Anwesenheit der Personen
ausgegangen ist, die sich den Spielbetrieb entweder nur ansehen oder
das Spielangebot auch wahrnehmen wollen. Das Rechtsverständnis des
Gesetzgebers spiegelt sich auch in der Spielordnung in der Fassung vor
der hier streitigen Änderung wieder.
Sie spricht an zahlreichen
Stellen von „Besuchern“ (§ 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2,. 4, § 7, § 8
Abs. 1, 2, § 9 Abs. 4), „Eintritt in die Spielbank“ (§ 4 Abs. 1,
§ 6 Abs. 1, 3) und „Verlassen der Spielbank“ (§ 3 Abs. 5, § 6
Abs. 3). Der Zusammenhang mit den Begriffen „Eintritt“ und
„Verlassen“ verdeutlicht, dass damit nur die in der Spielbank körperlich
anwesenden Gäste gemeint sind und nicht etwa auch diejenigen, die im
Internet die Website der Spielbank Hamburg aufrufen und damit die
Spielbank virtuell „besuchen“." |
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und Internet" vgl.
diese Ausführungen >>
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