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Sperrzeit Krankheit
Aufhebungsvertrag
Kündigung
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| Eine
Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis
gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die
Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch die
Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt haben. Wenn
Kündigung und Modalitäten des Abwicklungsvertrages vorher abgesprochen
sind, liegt der Aufhebungsvertrag schon in der Absprache. Da für den
Eintritt einer Sperrzeit nur der tatsächliche
Geschehensablauf maßgeblich ist, tritt bei solche Absprachen
eine Sperrzeit unabhängig davon ein, dass formell nur eine Arbeitgeberkündigung
vorliegt.
Wir haben in unserer Kanzlei diese
Fallkonstellation häufig zu prüfen gehabt im Blick auf Aufhebungs-
oder Abwicklungsverträge oder Kündigungen, die nicht den gesetzlichen
Fristen entsprachen. Wir achten hierauf, weil eine Sperrzeit eine hässliche
finanzielle Einbuße darstellt und vermeidbar ist. Wir prüfen gerne
Ihnen vorliegende Verträge auf Sperrzeitprobleme.
Bundesagentur für
Arbeit zur Abfindung:
Es liegt zum Ende des
Jahres 2007 eine Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit vor, die
den wichtigen Grund für einen Aufhebungsvertrag darin sieht, dass eine
Abfindung von 0,25 bis 0,5 Monatsentgelte pro Beschäftigungsjahr
gezahlt werden, der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen unter
Einhaltung der Kündigungsfrist zu demselben Zeitpunkt gekündigt hätte
und die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre. Allerdings sollte man
sich nie zu sicher sein, dass hier die Verhältnisse stabil bleiben.
Hier liegt einfach ein nach wie vor ungelöstes Kompatibilitätsproblem
vor, das man leicht besser regeln könnte. Besonders bei hohen
Abfindungen ist also Vorsicht geboten - jedenfalls sollte man genauer
kalkulieren, was schließlich übrig bleibt.
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§ 1a KSchG und Sperrzeitregelung
Die am 1. Januar 2004 in Kraft getretene
Vorschrift des § 1a Abs. 1 KSchG bedeutet, dass nach den
Wertungen des Gesetzgebers die Verknüpfung eines individuellen
Abfindungsanspruchs mit der Nichtwahrnehmung des Klagerechts nach
§ 4 Satz 1 KSchG von der Rechtsordnung gebilligt wird. Durch
§ 1a KSchG soll eine “einfach zu handhabende, moderne und unbürokratische
Alternative zum Kündigungsschutzprozess” geschaffen werden. Der in
§ 1a KSchG vorgesehene Abfindungsanspruch entspricht seinem
Charakter nach einer einzelvertraglich zwischen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber für die Hinnahme einer Kündigung vereinbarten Abfindung.
Fraglich ist, ob § 1a KSchG eine Möglichkeit
beinhaltet, ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich und außergerichtlich
ohne Sperrzeit zu beenden. Die Frage ist nach wie vor schwierig zu
beantworten. Die Bundesagentur für Arbeit hat eine interne
Dienstanweisung, dass kein Sperrzeittatbestand vorliegt, wenn die
nicht offensichtlich rechtswidrige arbeitgeberseitige Kündigung auf
betriebsbedingte Gründe gestützt wird und eine Abfindung nach § 1a
KSchG gezahlt wird. Spricht der Arbeitgeber eine arbeitsrechtliche Kündigung
"aus betriebsbedingten Gründen" aus und bietet eine Abfindung
gemäß §1a Kündigungsschutzgesetz an, prüft die Agentur für Arbeit
den Eintritt einer Sperrzeit nur, wenn es sich um eine offensichtlich
rechtswidrige Kündigung handelt.
Das gilt wohl auch für den Fall höherer
Abfindungen als Regelabfindungen. (Vgl. auch LAG Baden-Württemberg
- 26.6.2006 - 4 Sa 24/06 - § 1a KSchG, wonach Arbeitnehmer, die gegen
eine betriebsbedingte Kündigung nicht klagen, eine Abfindung in Höhe
von 0,5 Monatsverdiensten pro Beschäftigungsjahr beanspruchen können,
begründet keinen Mindestabfindungsanspruch.
Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber lediglich ein standardisiertes
Verfahren zur Vermeidung von Kündigungsschutzprozessen zur Verfügung
stellen und nicht abweichende Parteivereinbarungen über eine geringere
oder höhere Abfindung verbieten).
Doch trotzdem - und auch im Blick auf den
Gesetzeszweck, Klagen zu vermeiden - bleibt ein Restrisiko der
Sperrzeitverhängung bestehen. Vorsicht ist also geboten. Nach
dem Bundessozialgericht (Urteil vom 18.12.2003 - B 11 AL 35/03 R) sind
nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung zum Zwecke der Absicherung
der Kündigung getroffene Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer grundsätzlich als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
zu behandeln. Eine Ausnahme von dem Grundsatz gilt nach einer
LSG-Rechtssprechung, wenn die zwischen AN und AG getroffene Vereinbarung
über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im Rahmen des
von Kündigungsschutzverfahrens durch arbeitsgerichtlichen
Vergleich geschlossen worden ist. Geht nämlich der Arbeitnehmer, den
keine Obliegenheit des Arbeitslosenversicherungsrechts zur Erhebung
einer Kündigungsschutzklage trifft, durch die Klageerhebung gleichsam
überobligatorisch gegen die Kündigung vor, so vermag ihm die
Mitwirkung am unstreitigen Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens
durch Vergleich jedenfalls nach der Rechtsprechung dann nicht zum
Nachteil zu gereichen, wenn die hierdurch bewirkte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
ohne vorherige Absprache und zudem auf Vorschlag des Arbeitsgerichts
erfolgt ist.
Das BSG hat indes
entschieden, dass eine nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung
getroffene Vereinbarung, die die Hinnahme der Kündigung bestätigt bzw.
die Kündigung absichert, als Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
zu behandeln ist. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Grundsätze
nicht auch für eine vor dem Arbeitsgericht getroffene Vereinbarung
gelten sollten. Von einer Lösung des Beschäftigungsverhältnisses
durch den AN sei somit auszugehen bei solchen arbeitsgerichtlichen
Vergleichen.
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Die
Sperrzeitregelungen
folgen dieser Vorschrift:
§ 144 SGB III
(1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig
verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch
für die Dauer einer Sperrzeit.
Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
| 1. |
der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis
gelöst oder durch ein
arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des
Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich
oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat
(Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
|
| 2. |
der bei der Agentur für Arbeit als
arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 37b) oder der
Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der
Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art
der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder
nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses,
insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches,
durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei
Arbeitsablehnung),
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| 3. |
der Arbeitslose trotz Belehrung über die
Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten
Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden
Eigenbemühungen),
|
| 4. |
der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung
über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme der
Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme
zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme
zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei
Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
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| 5. |
der Arbeitslose die Teilnahme an einer in
Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges
Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen
gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
|
| 6. |
der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur
für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder
psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309),
trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt
(Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
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| 7. |
der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach
§ 37b nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter
Arbeitsuchendmeldung).
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Beschäftigungen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1
und 2 sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 27 Abs. 3
Nr. 5). Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines
wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen,
wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich
liegen.
(2) Die Sperrzeit beginnt mit
dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn
dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit.
Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen
sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7
einander nach.
(3) Die Dauer der Sperrzeit
bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt
sich
| |
1. |
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis
innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit
begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
|
| |
2. |
auf sechs Wochen, wenn
| |
a) |
das Arbeitsverhältnis innerhalb von
zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet,
ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
|
| |
b) |
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für
den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der
Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte
bedeuten würde.
|
|
(4) Die Dauer der Sperrzeit
bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt
| |
1. |
drei Wochen
| |
a) |
im Falle des Abbruchs einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme
innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die
Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
|
| |
b) |
im Falle der Ablehnung einer Arbeit
oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die
Beschäftigung oder Maßnahme bis zu sechs Wochen
befristet war oder
|
| |
c) |
im Falle der erstmaligen Ablehnung
einer Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme
oder des erstmaligen Abbruchs einer beruflichen
Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung des Anspruchs,
|
|
| |
2. |
sechs Wochen
| |
a) |
im Falle des Abbruchs einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme
innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die
Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
|
| |
b) |
im Falle der Ablehnung einer Arbeit
oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die
Beschäftigung oder Maßnahme bis zu zwölf Wochen
befristet war oder
|
| |
c) |
im Falle der zweiten Ablehnung einer
Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder des
zweiten Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme
nach Entstehung des Anspruchs,
|
|
| |
3. |
zwölf Wochen in den übrigen Fällen.
|
Im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer
beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen
Arbeitssuche (§ 37b) im Zusammenhang mit der Entstehung des
Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden
Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis
oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
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| Vergleich
- Sperrzeit
LSG
Baden-Württemberg (L 3 AL 1308/05): Eine zwischen dem Arbeitnehmer und
dem Arbeitgeber geschlossene Vereinbarung über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
hat jedenfalls dann keine Sperrzeit
i.S. des § 144 Abs. 1 S 1 Nr. 1 Alt. 1 SGB 3 zur Folge, wenn sie nach
erfolgter arbeitgeberseitiger Kündigung im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens
ohne vorherige Absprache und auf Vorschlag des Arbeitsgerichts durch
arbeitsgerichtlichen Vergleich geschlossen wird. Geht der Arbeitnehmer,
den keine Obliegenheit des Arbeitslosenversicherungsrechts zur Erhebung
einer Kündigungsschutzklage trifft, durch die Klageerhebung gleichsam
überobligatorisch gegen die Kündigung vor, so vermag ihm die Mitwirkung
am unstreitigen Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens durch
Vergleich jedenfalls dann nicht zum Nachteil zu gereichen, wenn die
hierdurch bewirkte Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - ohne
vorherige Absprache und auf Vorschlag des Arbeitsgerichts
erfolgt ist.
|
In
Betracht kommt aber weiterhin auch ein Ruhen des Anspruchs bei
Entlassungsentschädigung nach § 143 a SGB
III:
Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche
Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und
ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist
des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der
Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses
an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung
dieser Frist geendet hätte. (Auszug)
Das BAG hat in einer Entscheidung aus dem Jahre 1992 -
2 AZR 23/92 - Stellung zum Gesetzeszweck des § 117 Abs. 2 Satz 1 AFG
genommen, der Vorgängernorm zu §
143 a SGB III: Der Arbeitgeber hatte in diesem Fall
keinen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Krankheitsbedingte Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete
Arbeitsleistung zu erbringen, rechtfertigt grundsätzlich keine
fristlose Kündigung. Dem Arbeitgeber ist regelmäßig mindestens die
Einhaltung der Kündigungsfrist zuzumuten. Eine
außerordentliche Kündigung komme allenfalls bei tariflich "unkündbaren"
Arbeitnehmern in Betracht.
§ 117 Abs. 2 Satz 1 AFG könne nicht einschränkend
dahin ausgelegt werden, dass ein Ruhen des Arbeitslosengeldes grundsätzlich
entfällt, wenn eine Prüfung im Einzelfall ergibt, dass ein Anspruch
auf Arbeitsentgelt nicht in die Abfindung eingeflossen ist, weil er im
Laufe der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist nicht hätte entstehen können.
Der Gesetzgeber hat zur Erreichung dieses Gesetzeszweckes den Weg einer
unwiderleglichen Vermutung dahingehend gewählt, dass die Abfindung
jedenfalls teilweise Arbeitsentgelt enthält. Er trägt damit der
Erkenntnis Rechnung, dass dies bei solchen Konstellationen häufig der
Fall ist.
Besonders deutlich erläutert Landessozialgericht für
das Land Nordrhein-Westfalen - L 12 AL 195/04: Denn der Gesetzgeber hat
sich ganz bewusst für eine vereinfachte, typisierende Regelung
entschieden und dementsprechend ist es u.a. unbeachtlich, ob die
Abfindung auch gezahlt worden wäre, wenn die ordentliche Kündigungsfrist
eingehalten worden wäre, und ob dem Kläger entsprechend seinem
erstinstanzlichen Vortrag möglicherweise ein Recht auf fristlose Kündigung
zugestanden hätte.
Fortsetzung
>>
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Wir
haben unter anderem arbeitsgerichtliche Prozesse vor den
Arbeitsgerichten bzw. Landesarbeitsgerichten in Köln, Bonn, Siegburg,
Hagen, Hamm, Gummersbach, Wuppertal, Düsseldorf, Frankfurt und Berlin sowie vor dem
Bundesarbeitsgericht betrieben.
Wir haben Kündigungsschutzklagen,
Klagen auf Lohn
und Gehalt,
Schadensersatz, Schmerzensgeld (vor
allem in Mobbing-Fällen),
Karenzentschädigungen,
ordnungsgemäße
Zeugniserteilung und gegen Abmahnungen
in sehr unterschiedlichen Fallgestaltungen vertreten. Insofern sollte
Ihr Vertrauen in unsere Tätigkeit nicht unbegründet sein.
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