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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Hinweis zum Thema 

Spam und SMS

 
In seinem Urteil vom 14.01.2003 (Az: 15 O 420/02) hat das Landgericht Berlin festgestellt, dass auch das Übersenden unverlangter Werbung mittels SMS nicht anders beurteilt werden kann als E-Mail Werbung. Dementsprechend liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, gegen den dem Empfänger Ansprüche auf Unterlassung zustehen, §§ 823 I, 1004 I 2 BGB. 2012 hat sich im Prinzip an der Überflutung mit Emails immer noch nicht viel geändert. Offensichtlich werden diese Belästigungen immer noch als marginales Phänomen behandelt. 

Ausführlicher zum Thema SPAM >>

Anbieter teurer SMS-Dienste müssen Kosten angeben 

Anbieter teurer SMS-Dienste müssen die Kosten in jeder Kurznachricht angeben. Das entschied das Landgericht Hannover (AZ: 14 O 158/04) und gab damit einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den Anbieter NewTex GmbH (Hannover) Recht. Im konkreten Fall hatte sich eine Zwölfjährige an einem SMS-Flirt-Chat beteiligt. Die Kosten von 1,99 Euro je Kurznachricht wurden nur in der ersten Kontakt-SMS genannt.  Nach Angaben des vzbv erfolgte erst nach der 60sten SMS der Hinweis, dass die Schwelle von 100 Euro überschritten sei. (AZ: 14 O 158/04). Das Mädchen hatte unaufgefordert eine so genannte Premium-SMS mit dem Inhalt erhalten: «Warum meldest du dich nicht mehr - hast du mich etwa vergessen?» Erst nach mehreren Leerzeilen erschien am Ende der Kurznachricht der Hinweis auf die Kosten von 1,99 Euro pro SMS. In den folgenden SMS wurde nicht mehr auf den Preis hingewiesen. Das vereinbart sich nicht mit dem Verbraucherschutz und ist wettbewerbswidrig. 

Kein SMS am Steuer!

Das Bayerische Oberste Landesgericht (Az.: 1 St. RR67/03) entschied, dass das Versenden einer SMS hinter dem Steuer zu einer höheren Verkehrsstrafe führen kann. Diese Verwendung des Mobiltelefons zeige eine «erhebliche Verantwortungslosigkeit» und könne zur Strafzumessung auch dann herangezogen werden, wenn ein Unfall nicht dadurch verursacht worden sei, hieß es.

Das Handyverbot gilt auch für das Lesen von SMS (Oberlandesgericht Hamm (Az.: 2 Ss Owi 1005/02). Wer also überhaupt ein Handy während des Fahrens in der Hand hält, muss mit einem Bußgeld rechnen. 


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