Ablauf des Verfahrens
Das
Verfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht ist ein besonderes
Gerichtsverfahren, das auf die Bedürfnisse und Interessen der
Wohnungseigentümer zugeschnitten ist. Der Richter wird hier als
Vermittler tätig, der eine Einigung im beiderseitigen Interesse herbeiführen
soll, soweit dies möglich ist. Darüber hinaus soll er die Parteien während
des Verfahrens helfend unterstützen, indem er unter anderem zur Aufklärung
der tatsächlichen Sachverhaltsumstände beiträgt und bei der Stellung
der nötigen Anträge hilft. Von daher ist die Hinzuziehung eines
Rechtsanwalts nicht zwingen vorgesehen und in vielen Fällen auch nicht nötig.
Antragstellung
Das
Verfahren beginnt mit der Antragsstellung beim zuständigen Amtsgericht.
Der Antrag kann sowohl schriftlich – auch per Fax – als auch mündlich
bei der Geschäftsstelle des Gerichts gestellt werden. Inhaltlich muss
sich aus dem Antrag lediglich ergeben, welches Ziel verfolgt
wird. Es ist also anzugeben, worum es im einzelnen geht, und gegen wen
oder was man vorgehen will. Es empfiehlt sich, den Sachverhalt mit
einfachen Worten klar und deutlich zu umschreiben und auf umfassende tatsächliche
und rechtliche Ausführungen zu verzichten.
Wichtig ist
die Namensnennung desjenigen gegen den sich der Anspruch richten soll,
inklusive seiner gültigen Postadresse. Bei einem Verfahren gegen die
gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft genügt dabei regelmäßig die
Angabe der Adresse des Verwalters und eine Liste aller Wohnungseigentümer.
Kostenvorschuss
Nach
Antragstellung verlangt das Gericht einen Kostenvorschuss vom
Antragssteller, der an die Gerichtskasse zu zahlen ist. Sollte dieser
nicht in der Lage sein, diesen Vorschuss zu zahlen, so kann er zusätzlich
einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen.
Prozesskostenhilfe wird ihm bewilligt, wenn das Verfahren Aussicht auf
Erfolg hat und der Antragssteller in finanzieller Hinsicht bedürftig ist,
so dass er von den anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten ganz oder
teilweise befreit wird.
Nach
Zahlung des Kostenvorschusses oder Bewilligung der Prozesskostenhilfe wird
der Gegner über die
Einleitung des Verfahren informiert.
Mündliche Verhandlung
In der
Regel lädt der Richter die Beteiligten zu einer mündlichen Verhandlung,
in der der Sachverhalt besprochen und nach einer gütlichen Einigung
gesucht wird. Kommt eine solche zustande, so wird hierüber ein Vergleich
geschlossen, der für beide Seiten bindend ist. Kommt eine solche Einigung
nicht zustande, so muss weiter verhandelt werden. Gegebenenfalls müssen
strittige Tatsachen durch Zeugenaussagen oder andere Beweismittel
nachgewiesen werden.
Das
Verfahren kann vor Beginn der mündlichen Verhandlung durch Rücknahme des
Antrags jederzeit beendet werden. Mit Beginn der Verhandlung ist dies nur
noch mit Zustimmung des Verfahrensgegners möglich.
Sollten
sich bestimmte tatsächliche Umstände ändern, die ein weiteres
gerichtliches Verfahren überflüssig machen, so sollte man das Verfahren
gegenüber dem Gericht für erledigt erklären. Das Gericht entscheidet in
einem solchen Fall dann nur noch über die Verteilung der bis dahin durch
den Prozess entstandenen Kosten.
Gerichtsentscheidung
Das Gericht
trifft schließlich seine Entscheidung durch einen Beschluss. Dieser enthält
neben der rechtlichen Begründung auch eine Entscheidung darüber, wer die
Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dabei geht es sowohl um die
entstandenen Gerichtskosten, inklusive des gezahlten Kostenvorschusses,
als auch um die Erstattung der notwendigen Anwaltskosten. Normalerweise trägt
dabei derjenige die Kosten, der den Rechtsstreit im Ergebnis verloren hat.
Bei teilweisem Verlieren beziehungsweise Gewinnen werden die Kosten
entsprechend zwischen den Beteiligten aufgeteilt. Da die Beauftragung
eines Anwalts in solchen Verfahren in der Regel nicht nötig ist, muss
meist jeder Beteiligte das Honorar für seinen Anwalt selbst zahlen, auch
wenn er den Rechtsstreit im Ergebnis gewinnt. Die Höhe der entstehenden
Kosten richtet sich dabei nach dem Wert des Streitgegenstandes.
Besteht die
Gefahr, dass dem Antragssteller bereits während des Verfahrens später
nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile entstehen, trifft das
Gericht von sich aus eine einstweilige, vorläufige Anordnung, die den
Antragssteller bis zur Abschluss des Verfahrens schützt. Befürchtet ein
Beteiligter Nachteile für sich, so kann auch er den Richter dazu anregen,
eine solche schützende Anordnung zu erlassen.
Rechtsmittel
Die
Entscheidung des Gerichts kann vom unterliegenden Beteiligten mit einer
sofortigen Beschwerde angegriffen und so in die nächste Gerichtsinstanz
vor das zuständige Landgericht gebracht werden.
Die Entscheidung des
Landgerichts kann dann wiederum
mit der sofortigen weiteren Beschwerde vor dem Oberlandesgericht
angegriffen werden. Insgesamt kann sich das Verfahren so zeitlich beträchtlich
in die Länge ziehen und erhebliche Kosten verursachen.
Erst wenn
die Entscheidung nicht mehr angegriffen wird, kann dessen Inhalt
zwangsweise gegen den Gegner durchgesetzt werden.