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Schmerzensgeld

im Arbeitsrecht

Schmerzensgeld allgemein

Schmerzensgeld im Arbeitsrecht im Rahmen von Unfällen, Verstößen gegen Sicherheitsbestimmungen etc. ist ein heikles Thema, wo viele Fehlvorstellungen, wohl mitunter auch bei Juristen, bestehen. 

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Haftungsprivileg

Der mögliche Schadensverursacher haftet bei einem Arbeitsunfall des Mitarbeiters nur dann auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, wenn der Unfall vorsätzlich herbeigeführt wurde und nicht schon dann, wen vorsätzlich eine Gefahrenquelle eröffnet wird, die sich dann zum Unfallgeschehen entwickelt - etwa wenn ein Bauleiter duldet, dass auf einem Gerüst Arbeiten durchgeführt werden, das nicht ausreichend gegen Einsturz gesichert ist. 

Vorsatz im Sinne des § 104 Abs 1 S 1 SGB VII kann nur dann angenommen werden, wenn der Unternehmer den Versicherungsfall und den Schaden zumindest als möglich voraus sieht und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt. Eine bewusste Fahrlässigkeit reicht nicht aus, um von dem erforderlichen unternehmerseitigen Vorsatz iSv § 104 Abs 1 S 1 SGB VII , also dem Wissen und Wollen hinsichtlich des Verletzungserfolges einschließlich des konkreten Schadensumfangs, ausgehen zu können. Der Vorsatz des § 104 Abs 1 S 1 SGB VII muss sich nicht nur auf die Verletzungshandlung, sondern auch auf den Schadenseintritt und die damit verbundenen Schadensfolgen beziehen. Der Vorsatz des Schädigers musste nicht nur die Verletzungshandlung, sondern auch den Verletzungserfolg umfassen. Auch die bloße vorsätzliche Missachtung von Unfallverhütungs- und Arbeitssicherheitsvorschriften, auf die ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen war, führte nicht die Entsperrung des Haftungsanspruches herbei. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG erfasst die Haftungsfreistellung des § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII über die Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus sämtliche betrieblichen Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Dabei reicht es aus, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Der Haftungsausschluss erfasst bei Personenschäden nicht nur immaterielle Schäden wie das Schmerzensgeld, sondern nach der Rechtsprechung auch Vermögensschäden wegen der Verletzung oder Tötung des Versicherten.

Nach Arbeitsunfall grundsätzlich kein Anspruch auf Schmerzensgeld  

Ein Arbeitnehmer hat nach einem Arbeitsunfall grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von seinem Arbeitgeber oder einem Kollegen Schmerzensgeld zu bekommen (Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz - Az.: 6 Sa 839/04)).  Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Verletzung vorsätzlich erfolgte. Die Tatsache, dass Arbeitgeber oder Kollegen eine Gefahrenquelle geschaffen haben, die dann später zu dem Unfall führte, reicht nach Meinung der Richter nicht aus. Das Gericht wies mit dieser grundlegenden Entscheidung die Klage eines Lehrlings gegen seinen Arbeitgeber und einen Bauleiter ab. Der Kläger war auf einer Baustelle von einem Gerüst gestürzt, das nicht ordnungsgemäß gesichert war. 

Nach Angaben des Klägers war dies dem zuständigen Bauleiter bekannt. Er habe aber nichts dagegen unternommen. Dem LAG reichte dies nicht aus. Die Zahlung von Schmerzensgeld setze nach geltendem Arbeitsrecht voraus, dass zumindest der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden sei. Vertrauten der Arbeitgeber oder andere Bedienstete darauf, dass trotz einer bestehenden Gefahrenquelle niemand verletzt werde, so genüge dies für einen Anspruch auf Schmerzensgeld nicht.  

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