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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Renten

Versorgungsausgleich

 

Eine Rente ist eine Einkunftsposition, die beim Unterhalt zu berücksichtigen ist. Was ist aber im Blick auf Versorgungsausgleich mit einer Rente, die bereits bezogen wird? Eine nicht üppige Rente auch noch teilen zu müssen, kann auf die Verteilung eines Mangels hinauslaufen.

Die nach dem bis zum 31. Dezember 2009 geltende  alte Versorgungsausgleichsregelung sah folgende Regelung vor: Ist der Ausgleichsberechtigte im Zeitpunkt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung bereits Rentenbezieher, so erhöht sich seine Rente nach Maßgabe der §§ 100, 101 SGB VI a.F. um die übertragenen oder begründeten Anwartschaften. Erhält der Ausgleichspflichtige im Zeitpunkt der Rechtskraft und Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung bereits eine Rente, so ist diese grundsätzlich um die übertragene Anwartschaft zu mindern (§ 100 Abs. 1 SGB VI). Eine Ausnahme stellte das sog. „Rentnerprivileg“ des § 101 Abs. 3 SGB VI alter Fassung dar, dass der Ausgleichsberechtigte  noch keine Rente bezieht und so das übertragene Anrecht noch nicht zu einer Rentenzahlung führt: In diesen Fällen war die Rente erst dann um den Versorgungsausgleich zu mindern, wenn der Ausgleichsberechtigte seinerseits eine Rente mit Zuschlag erhielt.

Mit der Neuregelung des § 101 Abs. 3 SGB VI und des § 57 Abs. 1 BeamtVG wurde dieses Privileg abgeschafft. Das bedeutet, dass an den Ausgleichspflichtigen der bei Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rentner ist, die Versorgung nicht mehr in bisheriger Höhe weiter gezahlt wird, solange der andere Ehegatte noch keine Rente bezieht. Vielmehr ist die Rente mit Wirksamwerden der Entscheidung sofort um den vom Familiengericht festgesetzten Ausgleichswert zu kürzen  - § 100 Abs. 1 SGB VI. 

Zu beachten ist ggf. die Übergangsregelung gemäß § 268 a Abs. 2 SGB VI: § 101 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung - also das Renterprivileg - ist weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat. § 101 Abs. 3 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung (im Folgenden SGB VI a.F.) lautet: „Wird nach Beginn der Rente eine Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich zu Lasten des Versicherten wirksam, wird die Rente oder eine unmittelbar anschließende gleich hohe oder niedrigere Rente erst zu dem Zeitpunkt um einen Abschlag verändert, zu dem bei einer Rente aus der Versicherung des Ausgleichsberechtigten ein Zuschlag berücksichtigt wird."  

Die Übergangsvorschrift des § 268 a Abs. 2 SGB VI knüpft für  die Anwendbarkeit von § 101 Abs. 3 SGB VI alter Fassung also an zwei Voraussetzungen  an. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich muss vor dem 1. September 2009 worden sein.  Weiterhin muss vor dem 1. September 2009 die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen haben.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Beispiel: Betreibt ein Selbständiger keine Altersvorsorge, ist dies zu seinen Lasten im Rahmen des § 27 VersAusglG nach der Rechtssprechung nur relevant, wenn dies auf einem illoyalen und grob leichtfertigen Verhalten beruht. Eine zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führende grobe Unbilligkeit liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhafte gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Anwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche. 

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