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Rechtsanwaltskanzlei Dr. Palm - Bonn

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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

 

Probleme rund um

Provider

und Forenbetreiber

Wer im Rahmen eines Web-Hosting-Vertrags eine eigene Domain registrieren lassen will, lässt den Provider als Vertreter gegenüber der DENIC e. g. handeln. Der Vertrag besteht also zwischen dem Kunden und der DENIC, die Internet Domains unterhalb der deutschen Top-Level Domain.de. registriert. 

Im Einzelnen dazu Registrierungsbedingungen und -richtlinien der DENIC

Zur Frage, welche Kriterien für die Zulässigkeit von Domains gelten - click icon.

Was ist eigentlich ein Dispute-Eintrag?

 

Kein Auskunftsanspruch gegen den Provider bei Urheberrechtsverletzungen 

OLG Frankfurt vom 21.12.2004 - 11 U 51/04

Auszüge aus der Entscheidung: Die Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) nimmt die Verfügungsbeklagte (künftig: Beklagte) im Wege der einstweiligen Verfügung auf Auskunft gemäß § 101 a Abs. 1 und 3 UrhG in Anspruch. Die Klägerin ist ein großes deutsches Tonträgerunternehmen. Die Beklagte betätigt sich als Internetprovider. Die Beklagte stellt einen ihrer Breitband-Hochgeschwindigkeits-Internetzugänge einem Nutzer zur Verfügung, der einen ftp-Server unter der Internetadresse betreibt und dort mp3-Musikdateien zum Download zur Verfügung stellt, ohne dazu berechtigt zu sein. Der Download einer solchen Musikdatei erfolgt dergestalt, dass zunächst zwischen dem ftp-Server und dem Internet eine Verbindung hergestellt wird, indem der Kunde sich gegenüber der Beklagten durch seine Benutzerkennung identifiziert und ihm dann durch die Beklagte automatisch eine individuelle Kennung, die sog. IP-Nummer, zugeteilt wird. Die Verbindung zwischen dem ftp-Server und einem Suchenden erfolgt dergestalt, dass der Suchende durch Eingabe der entsprechenden Verbindungsdaten eine unmittelbare Verbindung zwischen dem ftp-Server und seinem Computer herstellt, um auf die auf dem ftp-Server abgespeicherten Daten zugreifen und diese herunterladen zu können. Eine Zwischenspeicherung durch die Beklagte findet nicht statt. Die Klägerin, die behauptet, auf dem ftp-Server würden auch solche Musiktitel zum Download bereitgestellt, an denen sie die Tonträgerherstellerrechte besitze, hat mit Schreiben vom 13.05.2004 Auskunft über die Identität des Nutzers gefordert. Die Beklagte hat eine Auskunftserteilung mit Schreiben vom 21.05.2004 unter Hinweis auf das bestehende Datenschutzrecht abgelehnt.

Das Landgericht hat der Beklagten durch einstweilige Verfügung vom 7.6.2004 aufgegeben, der Klägerin Name und Anschrift des unbekannten Nutzers mitzuteilen. Auf den Widerspruch der Beklagten hat es den Beschluss mit Urteil vom 5.8.2004 im Wesentlichen bestätigt. Es hat gemeint, § 101 a UrhG sei auf Auskunftsansprüche wegen Urheberrechtsverletzungen durch unkörperliche Vervielfältigungsstücke wie mp3Dateien jedenfalls entsprechend anwendbar. Die Beklagte hafte als Störer, weil sie einen adäquat- kausalen Beitrag zu der Verletzungshandlung, die in dem Angebot zum Download der Musiktitel liege, geleistet habe. Die für Internetprovider durch das Teledienstegesetz (TDG) in bestimmten Situationen eröffneten Haftungsprivilegien stünden dem Auskunftsanspruch nicht entgegen. Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf das Urteil vom 5.8.2004 Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die zulässige Berufung der Beklagten. Sie hält den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung schon für unzulässig, weil eine missbräuchliche Prozessführungsbefugnis aufgrund Mehrfachverfolgung vorliege. Im Übrigen fehle es sowohl an einem Verfügungsgrund als auch an einem Verfügungsanspruch. Die Beklagte bestreitet die Rechteinhaberschaft der Klägerin. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung ihres Justitiars sei nicht geeignet, die erforderliche Rechtekette glaubhaft zu machen, weil sie sich in einer bloßen Aufzählung der angeblich erworbenen Rechte erschöpfe. Die Beklagte bestreitet auch, dass es sich bei den in Rede stehenden, zum Download angebotenen Dateien um die streitgegenständlichen Musiktitel handele. § 101 a UrhG sei, so meint die Beklagte, weder direkt noch analog anwendbar. Sie sei als Accessprovider kein Rechteverletzer im Sinne von § 101 a UrhG. Die Haftungsprivilegierung gem. § 9 TDG schließe einen Anspruch gem. § 101 a UrhG gegen sie im Übrigen von vornherein aus. Die Erzwingung der Auskunftserteilung sei unverhältnismäßig. Der begehrten Auskunftserteilung stünden im Übrigen das Fernmeldegeheimnis sowie datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegen. Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 2004 sowie die einstweilige Verfügung vom 7. Juni 2004 (Az. 2/3 O 297/04) werden aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 3. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

Die Klägerin hält die Beklagte als Verletzerin im Sinne von § 101 a UrhG für zur Auskunftserteilung verpflichtet. § 101 a UrhG sei auf unkörperliche Vervielfältigungsstücke direkt, jedenfalls aber entsprechend anwendbar. Für den Auskunftsanspruch sei weder Verschulden noch Rechtswidrigkeit erforderlich. Ein Diensteanbieter, der auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen werde, sei verpflichtet, das konkrete Angebot zu sperren und Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen komme. § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG stelle klar, dass die Beklagte unabhängig von ihrer Verantwortlichkeit nach den §§ 9 11 TDG nach den allgemeinen Gesetzen immer und in jedem Fall zur Entfernung oder Sperrung rechtswidriger Inhalte und damit erst recht zur Auskunftserteilung verpflichtet sei. Sämtliche von dem illegalen ftp Server verwendeten IP Nummern stammten von der Beklagten, die die einzige Verbindung des Servers mit dem Internet herstelle und deshalb funktional als Host-Provider tätig sei. Auf eine Haftungsprivilegierung gem. § 9 TDG könne sich die Beklagte nicht berufen. Für die Abgrenzung zwischen einem Host und einem Access-Provider komme es allein auf die technische Herrschaftsmacht an. Der Beklagten sei es möglich und zumutbar, den Zugang zu diesem Inhalt wirksam zu kontrollieren und zu sperren. Da die Beklagte die erforderliche Kenntnis habe, aber der Zugang zu den fraglichen Inhalten bis heute nicht gesperrt sei, hafte sie voll gem. § 11 TDG. Eine Einschränkung der Störerhaftung komme nicht in Betracht. Die Beklagte liefere nicht lediglich einen relativ kleinen Beitrag zur Verletzungshandlung. Sie nutze die illegale Nutzung ihrer Hochgeschwindigkeitszugänge vielmehr zur Steigerung ihrer eigenen Umsätze, wie ihre Werbung mit der Möglichkeit des Herunterladens von Musik zeige. Da die von der Beklagten bereit gestellten Zugänge mit deren Wissen und Wollen zu einem erheblichen Teil zu illegalen Zwecken genutzt würden, nehme sie die Rechtsverletzungen ihrer Kunden zumindest billigend in Kauf und handele bedingt vorsätzlich. Auf die Verletzung von Prüfungspflichten komme es daher nicht an. Für die Passivlegitimation der Beklagten im Sinne von § 101 a UrhG genüge allein die tatsächliche Beteiligung an der allein maßgeblichen Rechtsverletzung des Betreibers des ftp Servers...

Mehr zur Providerhaftung >>

II. Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der vom Landgericht erlassenen einstweiligen Verfügung und zur Zurückweisung des Eilantrags. Der Klägerin steht kein Auskunftsanspruch gemäß § 101 a Abs.1 und 3 UrhG gegen die Beklagte zu.

1. ) Allerdings scheitert der Antrag nicht bereits wie die Beklagte meint - an der fehlenden Zulässigkeit wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung. Die missbräuchliche Ausnutzung einer an sich bestehenden Klagebefugnis ist ein Ausnahmetatbestand, an dessen Vorliegen hohe Anforderungen zu stellen sind. 

Dass die Klägerin Mitglied der International Federation of the Phonographic Industry (IFPI) ist und auch andere Mitglieder in vergleichbaren Fällen wegen Auskunftserteilung gem. § 101 a UrhG gegen die Beklagte vorgehen, macht das Auskunftsersuchen der Klägerin nicht rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin verfolgt einen eigenen Anspruch, wozu sie grundsätzlich berechtigt ist, ohne dass ihr die Mitgliedschaft in einer Vereinigung entgegengehalten werden kann. Sie verfolgt auch nicht etwa in erster Linie ein Gebühreninteresse oder bezweckt absichtlich eine Schädigung oder Behinderung der Beklagten. Die Klägerin hat erkennbar ein ernsthaftes Rechtsschutzinteresse an der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs, da ihr erhebliche Schäden durch Verletzungshandlungen entstehen können und sie bei Kenntnis des Verletzers unmittelbar gegen diesen vorgehen könnte. Angesichts der als offen zu bezeichnenden Rechtslage wäre es auch nicht zu beanstanden, wenn andere Mitglieder der IFPI, die an einer Klärung der Rechtslage ebenfalls interessiert sind, hierzu Anträge bei verschiedenen Gerichten eingereicht haben.

2.) Ob die Klägerin einen Verfügungsgrund und ihre Berechtigung als Tonträgerhersteller an den hier in Rede stehenden Musiktiteln ausreichend glaubhaft gemacht hat, kann 9 der Senat offen lassen. Denn jedenfalls fehlt es an einem Verfügungsanspruch der Klägerin.

3.) Gem. § 101 a UrhG kann, wer durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzt, vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Ob § 101 a UrhG bei der Herstellung unkörperlicher Vervielfältigungsstücke zumindest entsprechend anzuwenden ist ( hierzu etwa Dreier/Schulze, UrhG, § 101 a Rn. 7 mwN.) kann für die Entscheidung dieses Verfahrens dahingestellt bleiben, weil die Beklagte jedenfalls nicht passivlegitimiert ist. Auch wenn § 101 a UrhG unmittelbar oder mittelbar auf unkörperliche Vervielfältigungstücke anwendbar wäre und sich der Auskunftsanspruch aus § 101 a UrhG gegebenenfalls auf Verletzungshandlungen nach § 19 a UrhG erstrecken würde ( so Dreier/ Schulze a.a.O.Rn. 7) erfüllt die Beklagte vorliegend die Merkmale einer Verletzungshandlung nach diesen Bestimmungen nicht. Zur Auskunft verpflichtet ist nach § 101 a UrhG nur, wer ein fremdes Urheber- oder Leistungsschutzrecht verletzt. Verletzer ist, wer die Rechtsverletzung als Täter entweder selbst adäquat-kausal begeht oder daran als Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe) beteiligt ist. Täter ist darüber hinaus derjenige, der eine unbefugte Nutzungshandlung zwar nicht selbst vorgenommen hat, dem diese jedoch als eigene zugerechnet wird, weil er sie veranlasst hat ( Dreier/Schulze aaO. § 97 Rn. 23 ). Die Verletzung setzt tatbestandsmäßiges Verhalten und Rechtswidrigkeit voraus (Loewenheim/Vinck, Handbuch des Urheberrechts, §81 Rn. 14; Dreier/Schulze aaO. Rn. 6). Ersichtlich stellt die Beklagte weder Vervielfältigungsstücke her, noch bietet sie solche an, bringt sie in den Verkehr oder macht sie der Öffentlichkeit zugänglich. Als Access- Provider stellt die Beklagte unstreitig lediglich Verbindungen zu einem Kommunikationsnetz her und macht das Werk damit nicht selbst zugänglich ( Kitz, GRUR 03, 1014, 1015). Auch die Klägerin behauptet nicht, dass die Beklagte selbst als Täter in Betracht kommt. Auch eine Tätigkeit als Teilnehmerin der Urheberrechtsverletzung eines Dritten scheidet aus, weil die hier allein in Betracht zu ziehende Gehilfenstellung zumindest einen bedingten Vorsatz voraussetzt, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 148, 13 Ambiente.de). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte bis zum Auskunftsverlangen der Klägerin überhaupt Kenntnis von der illegalen Nutzung des Servers hatte. In Betracht kommt daher in erster Linie wie das Landgericht im Ansatz zutreffend gemeint hat -, eine mögliche Haftung der Beklagten als Störer. Wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt, kann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (BGHZ 148, 13, 17 Ambiente. de; BGH GRUR 02, 618 Meissner Dekor). Zwar setzt wie schon das Landgericht ausgeführt hat, - die Haftung als Störer nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, damit die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt wird, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben. Eine derartige Prüfungs- bzw. Kontrollpflicht könnte die Beklagte hier aber ab dem Zeitpunkt der Abmahnung durch die Klägerin und der Kenntniserlangung von der Übermittlung urheberrechtsverletzender Inhalte haben. Als Access-Provider ist die Beklagte allerdings gem. § 9 Abs. 1 TDG für fremde Informationen grundsätzlich nicht verantwortlich und nicht verpflichtet, die von ihr übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen ( § 8 Abs. 2 Satz 1 TDG). Der lediglich den Zugang zu fremden Informationen eröffnende Access-Provider haftet nicht, wenn er die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen weder ausgewählt noch verändert hat. Unberührt von dieser Privilegierung der bloßen Durchleitung von Informationen bleibt der Access-Provider gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen verpflichtet, wenn er Kenntnis erlangt hat. Insoweit besteht ab Kenntniserlangung die verschuldensunabhängige Störerhaftung, die einfa11 che positive Kenntnis vom Verstoß voraussetzt (Spindler a.a.O., § 9 Rn. 34 m.w.N.; v. Wolf aaO. Rn. 26; ). Die ab Kenntniserlangung bestehende Störerhaftung begründet indes lediglich einen Unterlassungsanspruch, aber keine Schadensersatz- und Auskunftsansprüche (BGH). Die Störerhaftung findet ihre Grundlage nicht im Deliktsrecht, sondern in der Regelung über die Besitz- und die Eigentumsstörung in § 862 und § 1004 BGB und vermittelt daher nur Abwehransprüche (BGH a.a.O. m.w.N.). Für den gesetzlich geregelten Anspruch auf Drittauskunft (§§ 19 Markengesetz, 101 a UrhG) gilt nichts anderes. Es handelt sich zwar um einen selbständigen, nicht akzessorischen Anspruch, der nicht auf die Ermittlung des Anspruchsinhalts gegenüber dem auf Auskunft in Anspruch genommenen Verletzer gerichtet ist, sondern von diesem Informationen zur Vorbereitung des Vorgehens gegen Dritte in Erfahrung zu bringen sucht. Der Anspruch soll dem Verletzten die Aufdeckung und damit letztlich die Trockenlegung der Quellen und Vertriebswege der bei einem Verletzer aufgefundenen schutzrechtsverletzenden Ware ermöglichen (Dreier/Schulze a.a.O. § 101 a Rn. 1). Er unterscheidet sich von einem allgemeinen, auf § 242 BGB gestützten Auskunftsanspruch vor allem dadurch, dass es nicht auf ein Verschulden des Auskunftspflichtigen ankommt. Es handelt sich aber letztlich ungeachtet dieser Besonderheiten um die gesetzlich modifizierte Form des allgemeinen aus § 242 BGB herzuleitenden Auskunftsanspruch. Das gilt insbesondere vom Kreis der Auskunftspflichtigen. Der Auskunftsanspruch gem. § 101 a Abs. 1 UrhG richtet sich ausdrücklich nur gegen den Verletzer, also denjenigen, der als Täter oder Teilnehmer am rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Urheberrecht beteiligt ist. Deshalb kommt auch ein Anspruch auf Drittauskunft gegenüber einem Störer nicht in Betracht, denn der Störer haftet (nur)  auf Unterlassung, ohne selbst Verletzer zu sein. Dieses Ergebnis stimmt nach Auffassung des Senats auch mit der in §§ 9 ff TDG zum Ausdruck kommenden Privilegierung der Internet Provider und insb. der Access Provider überein, die von einer Haftung für fremde Inhalte weitgehend freigestellt werden sollen. Insoweit unterscheidet sich die tatsächliche und rechtliche Situation des Internet Providers erkennbar von dem Kreis der Auskunftspflichtigen, die § 101 a UrhG in erster Linie erfassen will. Durch die Herstellung oder Vervielfältigung körperlicher Werkstücke besteht eine unmittelbare Beziehung des Verletzers zum Verletzungsgegenstand. Auch der Besitzer derartiger unberechtigt produzierter Vervielfältigungsstücke meist ein Händler kommt als Glied der Vertriebskette und innerhalb des Vertriebswegs unmittelbar mit dem Verletzungsgegenstand in Berührung, weshalb ihm eine Auskunft über den Vertriebsweg nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich zumutbar ist. Eine vergleichbare Sachnähe besteht bei der bloßen Durchleitung von Informationen zwischen dem Access-Provider und dem illegalen Nutzer eines Servers nicht, was durchaus schon gegen eine entsprechende Anwendung des § 101 a UrhG sprechen könnte.

4.) Dass sich die Beklagte vorsätzlich zur Steigerung ihres Umsatzes an den illegalen Musikangeboten beteiligt und deshalb als Teilnehmer haftet, lässt sich allein anhand ihrer Werbung nicht feststellen. Im Hinblick auf die generelle Haftungsprivilegierung wären an die Feststellung eines vorsätzlich rechtswidrigen Handelns eines Access- Providers strenge Anforderungen zu stellen. Ob eine Gehilfenstellung des Host Providers in Betracht zu ziehen wäre, wenn die Pflichten, die sich aus der Stellung als Störer ergeben, nachhaltig verletzt werden, hat der BGH in der erwähnten Entscheidung (Internet- Versteigerung a.a.O.) offen gelassen. Hinreichende Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, von einer nachhaltigen Verletzung auszugehen, sind auch hier nicht ersichtlich. Dafür reicht es nicht aus, dass die Beklagte sich geweigert hat, gegenüber der Klägerin Auskunft zu erteilen. Die Beklagte ist bisher soweit ersichtlich auch außergerichtlich - nicht zur Sperrung aufgefordert worden. Dass sie bislang eine Sperrung nicht von sich aus vorgenommen hat, lässt noch nicht auf eine nachhaltige Verletzung ihrer Prüfungspflichten schließen.

5.) Jedenfalls kann unter diesen Umständen nicht von einer offensichtlichen Rechtsverletzung im Sinne von § 101 a Abs. 3 UrhG ausgegangen werden, zumal die Voraussetzungen, unter denen aus einer Störerhaftung des Access-Providers eine Gehilfenstellung erwachsen könnte, von der Rechtsprechung bislang noch weitgehend ungeklärt sind. Die Klägerin ist durch die Ablehnung eines Auskunftsanspruchs nicht rechtsschutzlos. Sie hätte ohne weiteres im Wege des Eilverfahrens einen Unterlassungsantrag geltend machen können, der bei Glaubhaftmachung der tatsächlichen Voraussetzungen gegen die Beklagte als Störer voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint dem Senat die analoge Anwendung des § 101 a UrhG auf Fälle der hier zu beurteilenden Art jedenfalls zweifelhaft.

6. ) Da die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung im Wege der einstweiligen Verfügung nicht gegeben sind, war die einstweilige Verfügung vom 07.06.2004 aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen. Die Kosten des Eilverfahrens hat die Klägerin als unterlegene Partei zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).

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Wann haften Provider und Betreiber von Internetforen?

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Haftung von Forenbetreibern

Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender eines Vereins, dessen satzungsmäßiger Zweck u. a. die Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet ist. Die Beklagte betreibt ein Internetforum, das sich mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt. Der Kläger hat die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Beiträgen in Anspruch genommen, durch die sich der Kläger in seiner Ehre verletzt sieht. Diese Beiträge waren von Dritten jeweils unter einem Pseudonym ("Nickname") in das Forum eingestellt worden waren. Der Autor eines der Beiträge ist den Parteien bekannt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich des Beitrags des den Parteien bekannten Verfassers abgewiesen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. 

Der Bundesgerichtshof (27. März 2007 - VI ZR 101/06) hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Internetforums vom Verletzten auf Unterlassung einer ehrverletzenden Äußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internetforums für dort eingestellte ehrverletzende Beiträge nicht deshalb entfällt, weil dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist. Gegen den Forumsbetreiber kann vielmehr ab Kenntniserlangung ein Unterlassungsanspruch des Verletzten bestehen, unabhängig von dessen Ansprüchen gegen den Autor des beanstandeten Beitrags.

Einem Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Forums steht auch nicht entgegen, dass der beanstandete Beitrag in ein so genanntes Meinungsforum eingestellt worden ist. An einer abschließenden Entscheidung war der Senat gehindert, weil der Inhalt des zweiten Beitrags vom Tatrichter noch nicht gewürdigt worden war.

Haftung von Internetprovidern

Internetprovider haften nur dann für den Inhalt fremder Webseiten, wenn sie deren Inhalt kannten. Die Nachweispflicht trifft den Anspruchsteller, dass der - regelmäßig für die technische Speicherung zuständige - Provider über den Inhalt der Netzseiten informiert war.

Der BGH wies in dieser Entscheidung eine Schmerzensgeldklage ab, die sich auf die Inhalte einer Website von zwei Neonazis mit rassistischen und antisemitischen Schimpftiraden sowie mit Morddrohungen bezog. Der Kläger konnte nicht erfolgreich darlegen, dass der Provider von den Inhalten Kenntnis hatte Bundesgerichtshof (BGH VI ZR 335/02 - v. 23. September 2003).

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Schadensersatz bei Webhosting-Verträgen

Das Amtsgericht Charlottenburg zum Schadensersatz bei Webhosting-Verträgen - Az.: 208 C 192/01 - 11.01.2002 (verkürzte Darstellung):

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Webhosting-Vertrag. Die Beklagte ist bundesweit tätiger Webhost (Verwalter von Internet-Inhalten). Sie bietet Internet-Dienstleistungen an. Zur technischen Realisierung bedient sie sich der X in Karlsruhe. Dort stehen die Server (Internet-Rechner). Der Kläger vertreibt Reisen und Eintrittskarten für besondere Veranstaltungen im In- und Ausland (Konzerte, Formel 1-Rennen etc.). Anfang 2000 beschloss der Kläger, der Tickets in einem Ladengeschäft in München und per Fernabsatz (Telefon, Fax) verkaufte, auch das Internet zum Vertrieb zu nutzen. Er schloss für seinen Webauftritt einen Hosting-Vertrag mit der Beklagten über ein Premium NT-Paket zu einem Preis von 89 DM/Monat zzgl. einmaliger Kosten für Einrichtung und Versand. Wegen des vereinbarten Leistungsumfangs - wozu auch die Möglichkeit gehörte, selbst erstellte CGI-Skripte (Internet-Programme) aufzuspielen und auf dem Server des Webhost arbeiten zu lassen wird auf von der Beklagten eingereichte Aufstellungen verwiesen. Die Beklagte bestätigte den per Internet erteilten Auftrag mit Schreiben vom 10. Januar 2000. Sie wies dabei auf Geltung ihrer AGB (abrufbar unter hin. Auf die Bestätigung wird Bezug genommen. In den AGB der Beklagten heißt es unter 4.3: "behält es sich vor, Inhalte, die das Regelbetriebsverhalten oder die Sicherheit des Servers beeinträchtigen können, grundsätzlich zu sperren oder deren Betrieb im Einzelfall zu unterbinden. Dies betrifft insbesondere CGI-Programm-Module, PHP 3 und ASP, die nicht in der Programmbibliothek bereitgehalten werden behält es sich ebenfalls vor, das Angebot des Kunden ohne Vorwarnung zu sperren, falls der Kunde eigene Programme im Rahmen seines Angebots arbeiten lässt, die das Regelbetriebsverhalten oder die Sicherheit des Servers beeinträchtigen." Wegen des weiteren Inhalts der AGB wird auf einen vom Kläger eingereichten Ausdruck der Seite verwiesen. Im Rahmen des Vertrages stellte die Beklagte entsprechend des vereinbarten Leistungsumfang einen Internet-Zugang zur Verfügung. Der Kläger installierte anschließend durch Aufspielung eigener CGI-Skripte einen Online-Shop unter der Domain (Adresse) Internetkunden sollten dort - wie in einem virtuellen Laden - täglich rund um die Uhr Eintrittskarten elektronisch bestellen können. Der Shop funktionierte zunächst ohne größere Probleme. Das Angebot des Klägers fand in der Presse Anklang. Nach einer Veröffentlichung in der Touristik-Fachzeitschrift am 8. Dezember 2000 druckte die Zeitschrift am 14. Dezember 2000 einen Artikel, auf den Bezug genommen wird. Darin wird die Firma des Klägers als Tipp für den Kauf von Last-Minute-Weihnachtsgeschenken per Internet-Bestellung empfohlen. Am 14. Dezember 2000 kam es mittags zu einem Ausfall des Internet-Shops. Mitarbeiter der S hatten den Zugang abgeschaltet. Der Kläger zeigte am gleichen Tag die Störung telefonisch an. Es geschah nichts. Auf weitere Nachfragen des Klägers am 15. Dezember 2000 sicherte ihm die Beklagte zu, den Shop innerhalb weniger Stunden wieder einzuschalten. Die Störung hielt an. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2000 forderte der Kläger, seine Internetpräsenz unverzüglich verfügbar zu machen. Er wies auf vorangegangene Werbung in der Presse und einen möglichen Gewinnausfall hin. Ab 20. Dezember 2000 wurde der Shop wieder an das Internet geschaltet. 

Ab Abend des 24. Dezember 2000 erfolgte - ohne Vorankündigung - wiederum eine Abschaltung, was die Beklagte mit Nichtwissen bestreitet. Der Kläger beauftragte darauf die O das Hosting seines Shops zu übernehmen. Wegen der Feiertage konnte erst am 27. Dezember 2000 ein Server bereit gestellt werden. Vom 27.-29. Dezember 2000 zog der Shop um. Erste Tests - u.a. ein Probekauf über 608,00 DM - wurden noch am 27. Dezember 2000 durchgeführt. Am 29. Dezember 2000 (2.00 Uhr) lief der Shop an und funktioniert seitdem problemlos. Der Kläger hatte im Zeitraum 10/2000-03/2001 ausweislich zur Akte gereichter Monatsbilanzen folgende Umsätze und Gewinne:

 

Gesamtumsatz

Gewinn/Verlust

Gewinn/Verlust in %

10/2000

121.822,61 DM

12.133,69 DM

9,96

11/2000

149.605,12 DM

56.562,29 DM

37,81

12/2000

229.870,97 DM

71.960,82 DM

31,30

01/2001

258.347,81 DM

183.497,63 DM

71,03

02/2001

310.811,27 DM

-20.333,43 DM

-6,54

03/2001

681.194,21 DM

323.324, 86 DM

47,46

     

Durchschnitt: 31,84

Die Umsätze durch den Online-Shop gestalten sich wie folgt...

 

Online-Umsatz

Online-Tage

Umsatz/Tag

10/2000

17.769,30 DM

31

573,20 DM

11/2000

36.574,60 DM

30

1.219,15 DM

12/2000

65.633,60 DM

21

3.125,41 DM

01/2001

124.022,00 DM

31

4.000,71 DM

02/2001

177.704,00 DM

28

6.346,57 DM

03/2001

231.209,80 DM

31

7.458,38 DM

     

Durchschnitt: 3.787,24 DM

Mit Anwaltsschreiben vom 22. Februar 2001 forderte der Kläger von der Beklagten 19.200,00 DM (entgangener Gewinn) unter Fristsetzung bis zum 15. März 2001 wegen Abschaltung des Shops vom 14.-19. und 24.-29. Dezember 2000. Mit Schreiben vom 2. März 2001, auf das verwiesen wird, wies die Beklagte die Forderungen zurück. Sie führte aus, eine Abschaltung sei wegen eines Fehlverhaltens des Klägers erfolgt, weshalb sie nach Ziffer 4.3 AGB dazu berechtigt gewesen sei. Der Kläger macht nunmehr noch vom 14.-19. und 24.-29. Dezember 2000 einen entgangenen Gewinn für 10 Tage in Höhe von 968,874 DM/Tag (31% von 3.123,40 DM) = 9.688,74 DM geltend. Der Kläger ist der Ansicht: Die Beklagte hafte wegen Vertragsverletzung. Auf einen Haftungsausschluss nach Ziffer 4.3 ihrer AGB könne sie sich nicht berufen, weil die AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden seien und im Übrigen die Klausel ihn unangemessen benachteilige (§ 9 AGBG). Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.688,74 DM nebst 5% Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juli 1998 ab dem 15. März 2001 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet: Bei der Auftragserteilung per Internet habe sie auf die Geltung ihrer AGB hingewiesen. Zur Abschaltung im Dezember 2000 sei es gekommen, weil der Kläger den Server der durch zu viele und zu langsame Abfragen zu 85% ausgelastet und eine Überlastung (Overload) verursacht habe. Eine Sperrung des Shops sei im Interesse anderer Kunden erforderlich gewesen. Die Überlastung sei durch fehlerhafte CGI-Skripte des Klägers verursacht worden. Die Beklagte ist der Ansicht: Sie sei zur Abschaltung gemäß Ziffer 4.3 ihrer AGB berechtigt gewesen. Ein Haftung scheide bereits dem Grunde nach aus. Im Übrige lege der Kläger einen angeblich entgangenen Gewinn nicht substantiiert dar, weil er die Gewinnspanne nicht für den Online-Umsatz gesondert errechnet habe. Auch habe er den durchschnittlichen Online-Umsatz nur in einem nicht repräsentativen - weil zu kurzen Zeitraum - ermittelt. Die Höhe eines entgangener Gewinn sei wenn überhaupt schätzbar - wesentlich geringer. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptungen der Beklagten - im Dezember 2000 habe der Kläger den Server der durch zu viele und zu langsame Abfragen zu 85% ausgelastet, was zu einer Überlastung (Overload) des Servers geführt habe; dadurch sei eine Sperrung des Zugangs im Interesse der Nutzer des Servers erforderlich gewesen; die Überlastung sei durch Aufspielen fehlerhafter Skripten verursacht worden - durch uneidliche Vernehmung des Zeugen. 

Aus den Gründen: 1. Die zulässige Klage hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Im Übrigen war sie abzuweisen. Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von 4.932,37 EUR (9.646,88 DM) Schadensersatz (entgangener Gewinn) aus §§ 536a Abs. 1, 249 Satz 1, 252 BGB, 287 Abs. 1 ZPO wegen Störung seines Internet-Shops in der Zeit vom 16.-19. sowie 25.-28. Dezember 2000 (8 Tage x 1.205,86 DM) verlangen. Für den 14.-15., 24. und 29. Dezember 2000 sind weitergehende Ansprüche nicht dargetan.

Gemäß § 536a Abs. 1 BGB kann der Mieter vom Vermieter Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn ein Mangel der Mietsache im Sinne des § 536 BGB bei Vertragsschluss vorhanden ist oder ein solcher Mangel später wegen eines Umstandes entsteht, den der Vermieter zu vertreten hat, oder der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug kommt. 

1. Ein Webhosting-Vertrag ist nach Mietrecht zu beurteilen (AG Charlottenburg vom 11. Dezember 2001, 208 C 475/01). 

2. Die Nichtabrufbarkeit gehosteter Inhalte stellt einen Mangel (§ 536 BGB) der Mietsache dar. Die hat den Internet-Shop des Klägers am Mittag des 14. Dezember bis einschließlich 19. Dezember 2000 Und dann erneut am Abend des 24. Dezember 2000 abgeschaltet. Soweit die Beklagte eine Abschaltung ab 24. Dezember 2000 mit Nichtwissen bestreitet, war ihr Bestreiten unbeachtlich. Denn zum einen sieht das Gericht die Störung im streitgegenständlichen Zeitraum bereits durch das außergerichtliche Schreiben der Beklagten vom 2. März 2001 als erwiesen an (§ 286 Abs. 1 ZPO). Dass die Beklagte sich vorprozessual geirrt hat, trägt sie nicht vor: Zum anderen ist ihr Bestreiten aber auch prozessual. unzulässig und damit der Vortrag des Klägers zugestanden. Denn ein Bestreiten mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer Wahrnehmung gewesen sind. Hier bediente sich die Beklagte der als Erfüllungsgehilfin. Zwar findet die Zurechnung fremden Wissen nicht ohne weiteres statt, § 166 BGB gilt nicht. Es ist jedoch von der Rechtsprechung der Grundsatz entwickelt worden, dass eine Partei sich nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereichs prozessualen Erklärungspflichten entziehen kann; sondern zumindest Erkundigungen anstellen muss. Die Beklagte trägt nicht einmal ansatzweise vor, bei der zu Abschaltungen ab 24. Dezember 2001 Informationen eingeholt zu haben. 

Ob hingegen die weitere Abschaltung bereits am 23. Dezember 2000 erfolgte, worauf die Umsatzaufstellungen des Klägers hindeuten, hat das Gericht nicht zu beurteilen. Denn der Kläger bestimmt den Streitgegenstand. Das Gericht ist insoweit an seine Ausführungen in der Klageschrift (Abschaltung am Abend des 24. Dezember 2000) gebunden (§ 308 ZPO).

3. Eine Haftung der Beklagten nach § 536a Abs. 1 BGB für die Zeit vom 14.-15. Dezember 2000 scheidet aus.

Die Voraussetzungen einer anfänglichen Garantiehaftung der Beklagten nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB trägt der Kläger nicht vor, Zum einen lief von Oktober bis Mitte Dezember der Shop ohne größere Probleme. Zum anderen sind Serverüberlastungen in der hochtechnischen Internet-Welt als relativ alltäglich erwart- und hinnehmbar, sodass auch aus diesem Grund eine Garantiehaftung der Beklagten ausscheidet. 

Die Beklagte schuldet auch keinen Schadensersatz wegen eines von ihr zu vertreten Mangels der Mietsache (§ 536a Abs. 1 Alt. 2 BGB). Der Vermieter hat Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht lässt (§ 276 Abs.1 Satz 2 BGB). Dies war nicht der Fall.

Zwar muss sich die Beklagte grundsätzlich das Verhalten der X und ihrer Mitarbeiter gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Der Zeugen hat jedoch in der Beweisaufnahme zu den Umständen der Abschaltung glaubhaft bekundet, diese sei technisch notwendig gewesen, um den Betrieb des Servers, der vom Shop des Klägers überlastet war, aufrecht zu erhalten. Darin liegt kein vorwerfbares Verhalten. Eine zurechenbare Sorgfaltspflichtverletzung der X sieht das Gericht auch nicht darin, an diesem Tag nicht die nötige Serverkapazität bereit gehalten zu haben. Denn für das Gericht ist aufgrund der Umstände und den Bekundungen des Zeugen nach allgemeiner Lebenserfahrung (prima facie) erwiesen (§ 286 Abs. 1 ZPO), dass die Überlastung (Overload) durch einen massiven Anstieg von Zugriffen potenzieller Kunden des Klägers verursacht wurde. Denn am 14. Dezember 2000 wurde der Shop in der Zeitschrift - deren Auflage allgemein bekannt in die Millionen geht - für Last-Minute-Weihnachtsgeschenke empfohlen. Der Zeuge hat auf Nachfrage des Gerichts bekundet, die Überlastung könne auch auf gleichzeitigen Zugriffen vieler Kunden beruht haben.

Die Beklagte war auch nicht grundsätzlich vertraglich gehalten, für den Kläger von vornherein Serverkapazitäten bereit zustellen, um Zugriffe auf den Shop egal in welchen Umfang auffangen zu können. Der Beklagte hat ein Standart-Internetpaket erworben. Dass das Aufspielen selbst erstellter CGI-Skripten vereinbart wurde, ändert daran nichts. Denn diese Möglichkeit wird gerichtsbekannt auch von „normalen" Durchschnittskunden genutzt.

4. Für den Zeitraum 16.-19. Dezember haftet die Beklagte aber gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 3 BGB. Denn sie befand sich mit der Beseitigung des Mangels in Verzug.

Verzug setzt eine Aufforderung des Mieters gegenüber dem Vermieter zur Mängelbeseitigung voraus (§ 284 Abs.1 BGB). Unstreitig hat der Kläger am 14. Dezember 2000 und danach mehrmals am 15. Dezember 2000 telefonisch um die Beseitigung der Störung gebeten. Da vertraglich keine Beschränkung des Zugriffsumfangs vereinbart ist, hatte die Beklagte - soweit notwendig auch unter Zuschaltung weiterer Kapazitäten - den Shop wieder online zu schalten. Bemühungen in dieser Hinsicht trägt sie nicht vor. Der Zeuge hat ausgesagt, den Shop sogar bewusst nicht wieder ans Netz geschaltet zu haben, weil die Beklagte angewiesen hatte, in derartigen Fällen den Kunden zunächst aufzufordern, zukünftig derartige Vorfälle zu vermeiden. Dies war aber - gerade umgekehrt - Aufgabe der Beklagten. Dieses Ergebnis ist auch aus Wertungsgesichtpunkten geboten. Denn die Bereitstellung der notwendigen Kapazitäten liegt im Verantwortungsbereich der Beklagten. Sie allein kann den entsprechenden Bedarf des Kunden kalkulieren. Der Kläger hingegen kann darauf vertrauen, seinen Internet-Shop - egal in welchem Umfang - betreiben zu können. Sollte durch notwendige Aufstockung der Serverkapazität das Äquivalenzverhältnis im Vertrag gestört sein, liegt dieser Umstand allein im Risikobereich der Beklagten. Einschränkungen des Betriebsumfangs von Internet-Shops sieht der Vertrag nicht vor. Gegen daraus erwachsene Risiken müsste sich - wirtschaftlich betrachtet - die Beklagte versichern.

Der Vermieter gerät nach einer Beseitigungsaufforderung erst dann in Verzug, wenn er ausreichend Zeit zur Mangelbeseitigung hatte, wobei er aber bei schwerwiegenden Mängel unverzüglich tätig werden muss. Hier war der Shop total ausgefallen. Die Beklagte hätte sofort beginnen müssen, die Störung zu beseitigen. Irgendwelche Bemühungen trägt sie nicht vor. Als Abhilfefrist sieht das Gericht 1,5 Tage (14. mittags bis einschließlich 15. Dezember 2000) als angemessen an. Solange benötigte nämlich um den Shop vom 27.-29. Dezember 2000 auf ihren Server zu übertragen, wo er dann problemlos lief. 

Die Beklagten kann sich zum Ausschluss ihrer Haftung auch nicht auf Nr. 4.3 AGB berufen. Zwar sind die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Für eine Einbeziehung unter Kaufleuten gemäß §§ 145 ff. BGB (vgl. § 24 AGBG) reichte es hier nämlich - unter Berücksichtigung der Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens - aus, dass die Beklagte in der Auftragsbestätigung auf ihre AGB hingewiesen und der Kläger dem nicht widersprochen hat. Die Beklagte kann sich jedoch tatbestandlich nicht auf ihre Klausel berufen. Danach ist sie zur Abschaltung nur berechtigt, wenn Inhalte des Kunden das „Regelbetriebsverhalten" des Servers beeinträchtigen. Diese Klausel ist auszulegen. Nach Auffassung des Gerichts ist sie nach ihrem Sinn und Zweck so zu verstehen, dass ausschließlich fehlerbehaftete Inhalte (etwa falsch programmierte CGI-Skripte) abgeschaltet werden können. Für ihre Behauptungen, es hätte Fehler in den Programmen des Klägers gegeben, ist die Beklagte beweisfällig geblieben. Der Zeuge bekundete, den genauen Grund der damaligen Überlastung nicht feststellen zu können. Ob dafür die aufgespielten Programme verantwortlich gewesen seien, hätte nur eine genaue Analyse ergeben können, die nicht durchgeführt worden sei. Im Übrigen hat der Shop vorher und später auf den Servern funktioniert. Dies spricht gegen Fehler der Skripte. Dass die Klausel hingegen generell zu Abschaltungen auch bei vertragsgemäßen Gebrauch berechtigen soll, ist nicht ersichtlich (§ 5 AGBG). Im Übrigen läge bei einer solchen Auslegung ein Verstoß gegen § 9 AGBG vor, der zur Unwirksamkeit der Klausel führen würde.

5. Für den Zeitraum 24.-29. Dezember 2000 haftet die Beklagte ebenfalls aus § 536a Abs.1 Alt. 2 BGB. Die nochmalige Abschaltung hat sie zu vertreten. Denn zu deren Ursachen hat sie nichts vorgetragen. Da der Mangel (Nichtabrufbarkeit der gehosteten Inhalte) seine Ursache im Verantwortungsbereich der Beklagten hat, oblag es ihr, vorzutragen und unter Beweis zu stellen, dafür nicht verantwortlich gewesen zu sein. Entsprechender Vortrag der Beklagten fehlt. Im Übrigen müsste sie - nach dem Ausfall am 14. Dezember 2000 - substanziiert darlegen, dass es trotz Kapazitätserhöhungen wiederum zu einer Überlastung gekommen ist. Denn der erhöhte Bedarf des Shops war ihr nunmehr bekannt.

6. Soweit eine Haftung der Beklagten im Zeitraum 16.-19. (4 Tage) und, 24.-29. Dezember (6 Tage) 2000 dem Grunde nach gegeben ist, trägt der Kläger einen möglichen Gewinnausfall lediglich für 8 Tage substanziiert vor. Denn am 24. und am 29. Dezember 2000 können nach seinem eigenen Vortrag keine signifikanten Umsatzeinbußen erfolgt sein. Der Kläger trägt vor, es sei am Abend des 24. Dezember 2000 zu einem erneuten Ausfall gekommen.. Dies bedeutet umgekehrt, der Shop war den restlichen Tag online. Ähnliches gilt für den 29. Dezember 2000. Den unstreitig lief der Shop ab 2.00 Uhr morgens problemlos auf den Rechnern.

Dass es hingegen auch am 27. Dezember 2000 - trotz Abschaltung - Umsätze gab, steht einem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Denn die Beklagte hat den Vortrag des Klägers, es habe sich lediglich um einen Testkauf bei dem Wechsel des Shops zur gehandelt, zuletzt nicht mehr bestritten.

Für die übrigen 8 Tage (16.-19. und 25.-28. Dezember) kann der Kläger als Schaden (entgangener Gewinn) 1.205,86 DM pro Tag ,= 4.932,37 EUR (9.646,88 DM) verlangen. Der Kläger kann sich dabei gemäß §§ 252 Satz 2 BGB, 287 Abs. 1 ZPO auf Beweiserleichterungen berufen. Entgangener Gewinn als Schaden kann durch eine Schätzung des Gerichts ermittelt werden, wenn eine auf gesicherter Grundlage (Anknüpfungstatsachen) beruhende Wahrscheinlichkeitsprognose möglich ist. So liegt es hier. Der Kläger hat seine monatlichen Gewinne durch entsprechende Bilanzen im Zeitraum 10/2000-03/2001 belegt. Danach erwirtschaftete er durchschnittlich einen Gewinn von 31,84%. Der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte eine Gewinnspanne für das Online-Geschäft gesondert ermitteln müssen, greift nicht. Denn der Gewinn des Kaufmanns bemisst sich an seinem Gesamtumsatz. Im Übrigen dürfte die Gewinnspanne im Online-Geschäft des Klägers nach allgemeiner Lebenserfahrung mindestens so hoch wie im Gesamtdurchschnitt sein. Denn ein virtueller Shop hat weniger Betriebskosten als ein Ladengeschäft mit persönlicher Kundenberatung (keine weiteren Lohnkosten, Miete). Der Kläger legt auch die durchschnittlichen täglichen Umsätze des Internet-Shops in der Zeit von 10/2000-03/2000 über 3.787,24 DM im Einzelnen dar. Dem ist die Beklagte nicht mehr substanziiert entgegen getreten (§ 138 Abs. 3 ZPO). Die Umsätze sind auch auf den maßgeblichen Zeitraum zu übertragen. Dabei ist es unbedenklich, den umsatzstarken Monat 03/2001 bei der Prognose mit zu berücksichtigen. Der Shop fiel in der Vorweihnachtszeit aus. Das Weihnachtsgeschäft macht allgemein bekannt einen erheblichen Teil des Gesamtjahresumsatzes im Einzelhandel aus. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - klassische Weihnachtsgeschenke (Eintrittskarten) vertrieben und in einer überregionalen Zeitung beworben werden. Allein der zu erwartende erhebliche Umsatz in der Zeit vom 16.-19. Dezember 2000, der nicht hinter den Umsätzen am 12. und 13. Dezember 2000 (jeweils ca. 6.000,00 DM) zurückgeblieben wäre, rechtfertigt die geschätzte Annahme eines Durchschnittsumsatzes im gesamten Zeitraum von 3.787,24 DM/Tag. 31,84% von 3.787,24 DM = 1.205,86 DM x 8 Tage = 4.932,37 EUR (9.646,88 DM).

7. Anspruchsgrundlagen für die - geringfügig - weitergehende Forderung des Klägers sind nicht ersichtlich.

8. Die beantragten Zinsen waren ab 27. März 2001 gemäß §§ 288, 284 Abs. 3 BGB begründet. Die Beklagte kam 30 Tage nach Zugang der anwaltlichen Zahlungsaufforderung vom 22. Februar 2001 in Verzug. Dieses Schreiben ging unter Berücksichtigung üblicher Postlaufzeiten der Beklagten am 24. Februar 2001 zu. Die Fristsetzung bis 15. Januar 2001 konnte keinen früheren Verzug begründen. Abs. 3 ist gegenüber Abs. 1 in der für den hier streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung des § 284 BGB vorrangig... 

Unzulässige Werbung von Providern

Die Werbung eines Internetanbieters mit dem Werbespruch „Sorgenfrei ins Internet“ stellt eine Irreführung von Konsumenten dar. Denn das OLG Hamburg meint, dass der Verbraucher das Motto so deutet, dass er surft, ohne mit  Viren-, Würmer- und Hackerattacken irgendetwas zu tun zu haben (Aktz.: 3 U 40/03).

Provider in NRW erstreitet Teilsieg gegen Website-Sperrung
Hier geht es um den bislang nicht rechtskräftig entschiedenen Fall, ob die Verwaltung Surfer vor missliebigen, strafrechtlich relevanten und jugendgefährdenden Inhalten durch Sperrverfügungen gegen Provider schützen darf. Insbesondere die Webadressen aus den USA heraus agierender Neonazis wurden in dem oben diskutierten Fall inkriminiert. 

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