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| Nachdem
der Kläger, ehemaliger Außenminister und Vizekanzler der
Bundesrepublik Deutschland, im Juni 2006 letztmals an einer Sitzung
seiner Bundestagsfraktion teilgenommen hatte, veröffentlichte die
"BUNTE" einen Artikel, der die Überschrift trug:
"Nobel lässt sich der Professor nieder". In dem Artikel
werden Einzelheiten über ein vom Kläger erworbenes Wohnhaus
mitgeteilt und wird die Frage gestellt, wovon der Kläger dies bezahlt
habe. Weiterhin aus auch eine Fotografie des Hauses zu sehen. Der Kläger
sieht sich durch die Veröffentlichung in seinem Persönlichkeitsrecht
verletzt. Er hat deshalb Klage erhoben mit dem Antrag, der Beklagten
die Veröffentlichung und Verbreitung der Äußerungen und von Fotos
des Wohnhauses zu untersagen. Das Landgericht Berlin hat der Klage
stattgegeben, das Kammergericht hat sie auf die Berufung der Beklagten
hin abgewiesen. |
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Der Bundesgerichtshof
hat die vom Kläger eingelegte Revision zurückgewiesen.
Zwar kann die Veröffentlichung und
Verbreitung des Fotos eines Wohnhauses ebenso wie die
Wortberichterstattung darüber einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
darstellen, wenn sie unter Nennung des Namens einer Person und gegen
deren Willen erfolgt, so dass die Anonymität der Privatsphäre und
damit das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung der persönlichen
Lebensumstände beeinträchtigt werden. Das Berufungsgericht hat aber
zu Recht festgestellt, dass eine genaue Identifizierung des vom Kläger
erworbenen Hauses aufgrund der Berichterstattung nicht ohne weiteres möglich
war. Es hat deshalb im Rahmen der gebotenen Abwägung zutreffend dem
berechtigten Informationsinteresse an der Berichterstattung eine überwiegende
Bedeutung zugemessen. Die Beklagte berichtete aus aktuellem Anlass, nämlich
dem Abschied des Klägers von der Grünen - Bundestagsfraktion, darüber,
wie sich seine Lebensverhältnisse nach dem Ausscheiden aus der
Politik gestalteten. Der Kläger hatte als langjähriger Bundesaußenminister
und Vizekanzler, als Mitglied des Bundestages, als
Fraktionsvorsitzender der Grünen sowie als Mitglied des Parteirates
der Grünen eine herausragende Stellung im politischen Leben der
Bundesrepublik Deutschland eingenommen. Diese Stellung verlor er nicht
bereits mit dem Ende seiner Amtszeit als Außenminister und
Vizekanzler im Jahr 2005. Auch soweit in dem Artikel die Wandlung
angesprochen wird, die der Kläger seit Beginn der 1970er Jahre
durchlebt hat, und die Frage aufgeworfen wird, wovon der Kläger den
Kaufpreis für das Haus bezahlt hat, ist ein Informationsinteresse zu
bejahen, zumal der Artikel geeignet ist, gesellschafts- und
sozialkritische Überlegungen der Leser anzuregen (Der BGH vom 19. Mai
2009 - VI ZR 160/08). |
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