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  Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Personalakte

Beamter

Ein Vorgesetzter, der in seiner im Schreibtisch aufbewahrten Kladde negative Bemerkungen über Mitarbeiter verfasst, begeht nach dem Bundesverwaltungsgericht (2005) noch kein Dienstvergehen. Besteht von vornherein nicht die Gefahr einer Verwechslung mit dienstlichen Vorgängen und auch kein Grund zu diesbezüglichem Misstrauen muss er regelmäßig auch nicht damit rechnen, dass diese Bemerkungen den Betroffenen von dritter Seite unbefugt zur Kenntnis gebracht werden, um ihn und die Betroffenen zu schädigen.
Ein Beamter hat Anspruch darauf, dass falsche und abwertende Äußerungen aus den Personalakten entfernt werden. Hier besteht eine besondere Aufbewahrungspflicht. Diese Akten dürfen ihrerseits nicht allgemein zugänglich sein, sondern müssen sorgfältig verwahrt werden. Die damit zusammenhängenden Pflichten haben für den Dienstherrn nicht nur die Mitarbeiter der Personalabteilung wahrzunehmen, sondern treffen auch Vorgesetzte. Aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Persönlichkeitsschutzes sind  der Dienstherr wie der Arbeitgeber verpflichtet, die Personalakten des Mitarbeiters sorgfältig zu verwahren, bestimmte Informationen vertraulich zu behandeln und für die vertrauliche Behandlung durch die Sachbearbeiter Sorge zu tragen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es, den Kreis der mit Personalakten befassten Beschäftigten möglichst eng zu halten. 

Bundesverwaltungsgericht Leipzig

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Telefon: 0228/63 57 47 oder 69 45 44 - Telefax: 0228/65 85 28 - Email

Copyright Dr. Palm - 2000 - Stand:24.01.2012