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Kontrolle von Eheverträgen

 

Kontrolle von Eheverträgen

Prüfungsschema des BGH

Bundesgerichtshof Karlsruhe (Abbildung links)

Zum Prüfungsschema der Rechtsprechung bei Eheverträgen gilt grundsätzlich folgendes: 

 

Schritt I

 

Wie der Bundesgerichtshof dargelegt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. 

Das wäre der Fall, wenn dadurch eine offensichtlich einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.

 

Dabei hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei nach der Rechtsprechung eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt. Es kommt also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf eventuelle Kinder an. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.

 

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Schritt II: Im nächsten Schritt muss der Tatrichter, wenn ein Ehevertrag nach diesen Kriterien Bestand hat, im Rahmen der Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Für diese Prüfung sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend, sondern ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht.
Standesamt StretchlimousineDer Bundesgerichtshof hat in der Grundsatzentscheidung vom 11. Februar 2004 dargelegt, dass sich nicht allgemein und für alle denkbaren Fälle abschließend beantworten lässt, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, unwirksam gemäß § 138 BGB oder die Berufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig ist gemäß § 242 BGB. 

Erforderlich ist nach Auffassung des BGH immer eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen, der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens.

Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt. Im Übrigen wird man eine Rangabstufung danach vornehmen können, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. So ist die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs für den Berechtigten in der Regel wichtiger als etwa der Zugewinn- oder der spätere Versorgungsausgleich. Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird - nach dem Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB ) - dem Krankheitsunterhalt ( § 1572 BGB ) und dem Unterhalt wegen Alters ( § 1571 BGB ) Vorrang zukommen. Die Unterhaltspflicht wegen Erwerbslosigkeit erscheint demgegenüber nachrangig. Ihr folgen Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt, die allerdings - je nach Fallgestaltung - als Bestandteile des Lebensbedarfs gleichen Rang mit dem jeweiligen Unterhaltsanspruch, z.B. aus § 1570 BGB, haben, wenn damit ehebedingte Nachteile ausgeglichen werden sollen. Am ehesten verzichtbar erscheinen dem Bundesgerichtshof Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§§ 1573 Abs. 2 , 1575 BGB ). Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich, der einerseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu werten, andererseits aber auch dem Zugewinnausgleich verwandt ist. Der Zugewinnausgleich schließlich erweist sich ehevertraglichen Regelungen am weitesten zugänglich, denn die aktuelle Versorgungsbedürftigkeit wird über das Unterhaltsrecht gewährleistet. 

Ergibt bereits die Gesamtwürdigung eines Ehevertrags, dessen Inhalt für eine Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, dessen Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB), so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag; für eine Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein Raum. Insbesondere lässt sich die Nichtigkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht deshalb verneinen, weil bereits der Ausschluss des nachehelichen Unterhalts seinerseits nichtig sei und die benachteiligte Partei deshalb mit Hilfe des Altersvorsorgeunterhalts eine eigene Altersvorsorge aufbauen könne.
Für eine tatsächliche Störung der Verhandlungsparität bei Abschluss des Ehevertrages spricht eine tatsächliche Vermutung, wenn die Parteien eine evident einseitig belastende ehevertragliche Regelung getroffen haben, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund erkennbar ist, hat das OLG Karlsruhe Ende 2006 festgestellt. 
Ein Ehevertrag, in dem der wechselseitige Unterhaltsausschluss sowie Gütertrennung vereinbart wurde, ist sittenwidrig und insgesamt nichtig, wenn er eine eindeutige und einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Ehefrau aufweist, die diese unerträglich stark benachteiligt. Dies ist der Fall, wenn nach der ausdrücklich geregelten Rollenverteilung zwischen den Eheleuten der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schwangeren Ehefrau alleinverantwortlich die Haushaltsführung und Kinderbetreuung übertragen wurde, wobei sie eine künftige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit an den Familieninteressen zu orientieren hatte, und ihr damit im Verhältnis zum Ehemann, der auf Grund qualifizierterer Ausbildung absehbar über ein höheres Einkommen verfügen wird, eindeutig die wirtschaftlich schwächere Rolle zugewiesen wurde, weil sie den Einkommensunterschied niemals hätte aufholen und die durch die Kinderbetreuung zwangsläufig entstehende Lücke nicht hätte schließen können. Hängen die Regelungen des Ehevertrages jeweils voneinander ab und sind insoweit als einheitliches Vertragswerk anzusehen, das nicht in einzelne Teile zerschlagen werden kann, so ist der gesamte Ehevertrag nichtig, OLG Düsseldorf - II-7 UF 227/03, 7 UF 227/03.
Zur Kontrolle von Eheverträgen präsentieren wir zwei weitere Entscheidungen:

1. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29.03.2001 - AZ.: 1 BvR 1766/92 sowie 2. OLG München vom 25.06.2002 - AZ.: 4 UF 7/02

Bundesverfassungsgericht BVerfG vom 29.03.2001 - AZ.: 1 BvR 1766/92

1. Auch für Eheverträge gilt, dass bei einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner es zur Wahrung der Grundrechtsposition beider Vertragsparteien aus Art. 2 Abs. 1 GG Aufgabe der Gerichte ist, durch vertragliche Inhaltskontrolle und gegebenenfalls durch Korrektur mit Hilfe der zivilrechtlichen Generalklauseln zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt.

Eheverträgen sind dort Grenzen zu setzen, wo jene nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft sind, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eine Ehepartners widerspiegeln.

2. Ist ein Ehevertrag vor der Ehe und im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft geschlossen worden, gebietet es auch Art. 6 Abs. 4 GG, die Schwangere dafür zu schützen, dass sie durch ihre Situation zu Vereinbarungen gedrängt wird, die ihren Interessen massiv zuwiderlaufen. Insoweit trifft die Zivilgerichte eine aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 4 GG folgende Schutzpflicht, der sie durch eine Korrektur einseitig zu Lasten eines Vertragspartners gehende Regelungen in einem Ehefrau Rechnung zu tragen haben.  

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Inhaltskontrolle eines Ehevertrages durch die Gerichte. Die Beschwerdeführerin, die schon ein schwerbehindertes Kind zu versorgen hatte und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachging, lernte 1984 ihren späteren Ehemann, einen Diplom-Wirtschaftsingenieur mit einem Monatseinkommen von 7.000 DM kennen, von dem sie erneut schwanger wurde. Vor der Eheschließung vereinbarte sie mit ihm in notariellem Ehevertrag die Gütertrennung, schloss den Versorgungsausgleich aus und verzichtete ebenso wie er auf Ehegattenunterhalt für den Fall der Scheidung. Im Dezember 1985 wurde die Ehe geschlossen, im Mai 1986 der gemeinsame Sohn geboren. 1988 trennten sich die Eheleute. Die Ehe wurde 1992 geschieden. Die Beschwerdeführerin erhielt dabei die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind, wobei der Ehemann zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet wurde. Weitergehende Anträge der Beschwerdeführerin auf Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts, Durchführung des Versorgungsausgleichs und eines Zugewinnausgleichs wies das Familiengericht unter Hinweis auf den geschlossenen Ehevertrag zurück. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil vom 12. November 1992 verurteilte das Oberlandesgericht den Ehemann zur Zahlung von nachehelichem monatlichen Unterhalt in Höhe von 300 DM. Die weitergehenden Anträge der Beschwerdeführerin wies es zurück. Der Ehevertrag sei nicht sittenwidrig. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin bei Vertragsabschluss schwanger gewesen sei und möglicherweise der Sozialhilfe zur Last fallen könne. Dennoch sei dem Ehemann gemäß § 242 BGB die Berufung auf den Unterhaltsverzicht in Höhe eines notwendigen Unterhalts versagt. Das Kindeswohl verlange, dass der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann ermöglicht werde, sich der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes zu widmen. Darüber hinausgehende Ansprüche seien zurückzuweisen, da sie letztlich eine Verpflichtung des Ehemannes zur Eheschließung auch ohne die Vereinbarung der Gütertrennung, den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und ohne Unterhaltsverzicht implizierten, was einen verfassungsrechtlich nicht vertretbaren Eingriff in die Lebensplanung des Ehemannes bedeutete.

Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 GG. Das Oberlandesgericht hat das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz vor unangemessener Benachteiligung durch den Ehevertrag verkannt.  

Wie das Bundesverfassungsgericht 2001 ausgeführt hat, gilt auch für Eheverträge, dass bei einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner es zur Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragsparteien Aufgabe der Gerichte ist, durch vertragliche Inhaltskontrolle und gegebenenfalls durch Korrektur zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verwandelt. Eheverträgen sind dort Grenzen zu setzen, wo jene nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft sind, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegeln. Die Eheschließungsfreiheit rechtfertigt keine einseitige ehevertragliche Lastenverteilung.

Ist ein Ehevertrag vor der Ehe und im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft geschlossen worden, gebietet es auch Art. 6 Abs. 4 GG, die Schwangere davor zu schützen, dass sie durch ihre Situation zu Vereinbarungen gedrängt wird, die ihren Interessen massiv zuwiderlaufen. Schwangerschaft bei Abschluss eines Ehevertrages ist allerdings nur ein Indiz für eine mögliche vertragliche Disparität, das Anlass für eine stärkere richterliche Inhaltskontrolle des Ehevertrages gibt. Die Vermögenslage der Schwangeren sowie ihre berufliche Qualifikation und Perspektive sind weitere maßgebliche Faktoren, die ihre Situation bestimmen und bei der gerichtlichen Prüfung, ob sich die Schwangere bei Abschluss des Vertrages in einer unterlegenen Situation befunden hat, zu berücksichtigen sind.

Bringt jedoch der Inhalt des Ehevertrages ebenfalls eine Unterlegenheitsposition der nicht verheirateten Schwangeren durch ihre einseitige vertragliche Belastung und eine unangemessene Berücksichtigung ihrer Interessen zum Ausdruck, wird ihre Schutzbedürftigkeit offenkundig. Für die Beurteilung, ob die vertraglichen Vereinbarungen die Frau deutlich mehr belasten als den Mann, ist auch die familiäre Konstellation maßgeblich, die die Vertragspartner anstreben und ihrem Vertrag zu Grunde legen. Ein Verzicht auf gesetzliche Ansprüche bedeutet insbesondere für den Ehegatten eine Benachteiligung, der sich unter Aufgabe einer Berufstätigkeit der Betreuung des Kindes und der Arbeit im Hause widmen soll. Je mehr im Ehevertrag gesetzliche Rechte abbedungen werden, desto mehr kann sich der Effekt einseitiger Benachteiligung verstärken.  

Fazit: Auch Eheverträge sind nicht Schicksal, sondern können unter Berücksichtigung diverser sozialer Faktoren gegen das Gesetz verstoßen.   

2. OLG München vom 25.06.2002 - AZ.: 4 UF 7/02 - Das Oberlandesgericht (OLG) München hat einen Ehevertrag insgesamt für nichtig erklärt. Dabei war die Ehefrau nicht völlig rechtlos gestellt, sondern sie hatte nach dem Vertrag einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt und im Übrigen war zu ihren Gunsten eine Lebensversicherung als Ausgleich für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich abgeschlossen worden.

Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit könnten diese Ansprüche zwar ausgeschlossen werden. Werden die Lasten allerdings nur einem Partner aufgebürdet, müssten die Gerichte korrigierend in den Vertragsinhalt eingreifen, um die Grundrechte beider Vertragsparteien zu gewährleisten.

In dem Fall ging es um einen 1988 geschlossenen Ehevertrag, den die Eheleute drei Jahre nach der Hochzeit vor einem Notar abgeschlossen hatten. Darin verzichteten beide Parteien auf nachehelichen Unterhalt, mit Ausnahme des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen Kindesbetreuung der 1986 und 1989 geborenen Kinder. Außerdem schlossen sie den gesetzlichen Güterstand für die Zukunft aus und vereinbarten Gütertrennung. Auch ein Versorgungsausgleich sollte laut Vertrag im Fall der Scheidung nicht stattfinden. Als Ausgleich schloss der Ehemann für seine Frau eine private Kapitallebensversicherung in Höhe von etwa 40 000 Euro auf den Zeitpunkt der Vollendung ihres 60. Lebensjahres ab und zahlte die Beiträge während des Bestehens der Ehe laufend ein.

Im Falle der Scheidung sollte er seiner Frau den dreifachen Jahresbetrag zu dieser Versicherung in einer Summe als Abfindung zahlen. 1995 erklärte die Ehefrau die Anfechtung des Ehevertrages wegen Irrtums und Täuschung. Ende 2001 wurde die Ehe schließlich geschieden. Der Ehemann war seit März 1985 als Unternehmensberater tätig und erzielte während der letzten Jahre monatliche Einkünfte von durchschnittlich knapp 14 000 Euro netto; er besaß ein Vermögen von über 500 000 Euro. Seine Frau hatte vor der Ehe den Magister in Kunstgeschichte, alter Geschichte und Germanistik bestanden und leitete 1984 und 1985 archäologische Ausgrabungen. Als sie schwanger geworden war, widmete sie sich dem Haushalt und der Erziehung der Kinder und war seither wirtschaftlich völlig von ihrem Mann abhängig. Die ehelichen Lebensverhältnisse waren bescheiden. Mit ihrer Klage verlangt die Ex-Gattin neben dem freiwillig von ihrem geschiedenen Mann gezahlten Betreuungsunterhalt in Höhe von 1 385 Euro weitere 2 360 Euro Unterhalt und Auskunft über den erzielten Zugewinn ihres Ehemannes.

Beide Ansprüche hielt das OLG München für begründet, weil der Ehevertrag nichtig sei. Haushaltsführung und Kindesbetreuung haben nach Meinung der Münchener Richter für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als die Einkünfte, die dem Haushalt zur Verfügung stehen. Deshalb hätten grundsätzlich auch beide Ehegatten Anspruch darauf, zu gleichen Teilen am gemeinsam Erwirtschafteten beteiligt zu sein.

Die Unterversorgung der Klägerin sei im Übrigen auch mit dem Wohl der von ihr betreuten Kinder nicht vereinbar. Es bestehe die Gefahr, dass die Mutter mit den Kindern unter ihren Verhältnissen leben müsse, die der Ehevertrag weit mehr einschränkten als es dem gemeinsamen Vermögen entspreche:

"Die Abdingung der genannten Unterhaltsberechtigungen ist auch mit dem Wohl der von der Antragsgegnerin betreuten gemeinsamen Kinder nicht vereinbar, obwohl der Antragsteller Kindesunterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle und Betreuungsunterhalt leistet, weil die Gefahr besteht, dass die Antragsgegnerin mit den Kindern unter Verhältnissen leben muss, die deren Entwicklungsmöglichkeit weit mehr einschränken, als es dem gemeinsamen Vermögen entspricht. Dazu kann es etwa kommen, wenn die Antragsgegnerin infolge von Invalidität erwerbsunfähig wird und deswegen neben der Betreuung der Kinder eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann. Für diesen Fall fehlt ihr eine hinreichende Invaliditätsvorsorge." Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Ehevertrag Eheverträge Rechtsanwalt Bonn

Weitere kritische Konstellationen zur Unwirksamkeit von Eheverträgen

In einem (notariell beurkundeten) Ehevertrag zwischen einem Deutschen und einem nicht deutschsprachigen Ehegatten (hier: brasilianische Ehefrau), der wirtschaftlich völlig von seinem deutschen Ehegatten abhängig ist, ist ein umfassender Unterhaltsverzicht unwirksam (OLG Rechtsprechung). Und weiter: Im Falle der Vereinbarung einer salvatorischen Klausel ist trotz Sittenwidrigkeit des Ehevertrages im übrigen der ehevertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs jedenfalls dann wirksam, wenn der unterlegene Ehegatte durch die ihm gesetzlich zustehenden Unterhaltsansprüche abgesichert und in der Lage ist, sich eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen. Das macht Sinn, weil eben zentral der Schutzgedanke bei der Beurteilung solcher Verträge ist. 

Rechtsanwalt Unterhalt BonnVielleicht mehr als jede andere Rechtsmaterie ist das Ehe- und Familienrecht für Mandanten eine existenzielle Frage. 

Insbesondere die Verquickung von drängenden Rechtsfragen und oft schwerer emotionaler Betroffenheit bereitet hier Mandanten besondere Probleme, die wir helfen zu lösen, indem wir beiden Aspekten Rechnung tragen. Wir vertreten seit Anbeginn unserer Kanzleitätigkeit zahlreiche Mandanten auf den diversen Gebieten des Ehe- und Familienrechts: Scheidungen, Trennung, Lebenspartnerschaften, Lebensgemeinschaften, Härtefall, Unterhalt nebst Auskunftsanspruch, Versorgungsausgleich, Sorgerecht, Umgangsregelungen, Zugewinn, Schulden, Hausrat, Zuweisung der EhewohnungGrundstücken, Scheinehe, Eheaufhebung

Auch familienrechtliche Konstellationen aus dem internationalen Privatrecht, wenn also Bezüge zu fremden Rechtsordnungen, etwa europäischen oder türkischen (Speziell zur Scheidung nach türkischem Recht) Regelungen zu klären waren, haben wir untersucht. 

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