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Unternehmenskennzeichen

Als geschäftliche Bezeichnungen werden nach dem Gesetz Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Auch Künstlernamen können Unternehmenskennzeichen i. S. v. § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG darstellen. Künstlernamen sind nach allgemeiner Auffassung vom Schutz des § 12 BGB umfasst, sofern eine hinreichend unterscheidungskräftige Bezeichnung gebraucht wird. Der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs stehen solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten. Ein kennzeichenmäßiger Gebrauch liegt aber nur dann vor, wenn eine unternehmens- oder produktkennzeichnende Verwendung des jeweiligen Bandnamens vorläge. Dabei gelten für die Benutzung von Unternehmenskennzeichen die gleichen Grundsätze wie für die Benutzung von Marken im Sinne von § 4 MarkenG. Erforderlich ist danach die Verwendung des fremden Zeichens als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des eigenen Angebots. 

Boney M. 

Durch die Vermarktung von Musikproduktionen einer Gruppe unter der Bezeichnung, unter der die Gruppe vorher bereits im Ausland aufgetreten ist, können originäre Rechte an dieser Bezeichnung nicht erworben werden, vgl. OLG Köln 07.12.2007 - 6 U 41/07. Die Verkehrsauffassung sagt uns, dass der Name einer Musikgruppe deren Name ist, den sie bei einem Wechsel des Produzenten oder des Tonträgerunternehmens beibehält und der deshalb keinen Herkunftshinweis auf die anderen an der Produktion Beteiligten enthält. 

Dazu gibt es die berühmte Boney M.-Entscheidung des Oberlandesgericht München aus dem Jahre 1996: Eine Bezeichnung wie "Boney M" kann der Name einer nicht rechtsfähigen Vereinigung, insbesondere auch einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, aber auch die besondere Geschäftsbezeichnung eines von einer einzelnen Person mit Hilfe anderer Personen betriebenen Unternehmens sein. Für die Entscheidung, ob das durch das Auftreten mehrerer Personen in der Öffentlichkeit entstehende Kennzeichenrecht den mehreren auftretenden Personen - das wäre dann die Musikgruppe -  oder dem hinter ihnen stehenden Unternehmer zusteht, kommt es auf die internen rechtlichen, also vertraglichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen an.

Namensrecht nach BGB

Der Vorrang des Schutzes von Unternehmenskennzeichen nach §§ 5, 15 MarkenG schließt die Anwendung der Bestimmungen des BGB und des UWG nur dann aus, wenn es sich um ein kennzeichenmäßiges Benutzen gemäß § 15 Abs. 2 MarkenG vorliegt. § 12 BGB ist deshalb beim Schutz von Unternehmenskennzeichen nicht nur dann anwendbar, wenn es auf Seiten des Verletzers an einem Handeln im geschäftlichen Verkehr fehlt. Bei Bandnamen kommt es dann darauf, dass der Name noch nicht vergeben ist und auch, dass er eine ausreichende Unterscheidungskraft hat. Benutzt jemand bereits den Namen, gibt es nur noch wenige Möglichkeiten, diesen Namen erfolgreich zu reklamieren, weil das Prioritätsprinzip dem älteren Namensträger bzw. der Gruppe dann das Recht erhält. 

Beethoven FußballWie schützt man einen Namen?

Hier gibt es die Möglichkeit eines Eintrags beim Deutschen Patent- und Markenamt oder - auch über dieses Amt - bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO/OMPI), wenn man einen weltweiten Schutz anstrebt. Für den Antrag muss das vom DPMA vorgesehene Formblatt verwendet werden, was dort unter der Website zu finden ist. Die Anmeldung muss in jedem Fall ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen der insgesamt 45 Klassen enthalten, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet werden sollen. Z. B. sollte man für einen Bandnamen unter anderem die Klasse 41 Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten wählen. 

Demnächst mehr dazu.

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