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 Rechtsanwalt Bonn Dr. Palm

 

Äußerungen 

im Internet

Meinungsfreiheit

Kritik an Gewerbetreibenden

Im Grund vollzieht sich im Internet ein Strukturwandel der Öffentlichkeit, der längst noch nicht  in den gesetzlichen Regelungen und in der Rechtsprechung abgebildet wird. Was darf man über andere sagen? Wie weit darf man Gewerbetreibende kritisieren? 

Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen

Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, während für Werturteile und Meinungsäußerungen die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage kennzeichnend ist (BVerfG). Essentiell für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit zugänglich ist, also beweisbar ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (vgl. BVerfG NJW 1994, 1779; BGH NJW 2006, 830, 836). Bei Äußerungen, die sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen oder Werturteile enthalten, kommt es auf den Kern oder die Prägung der Aussage an, insbesondere ob die Äußerung insgesamt durch ein Werturteil geprägt ist und ihr Tatsachengehalt gegenüber der subjektiven Wertung in den Hintergrund tritt oder aber ob überwiegend, wenn auch vermischt mit Wertungen, über tatsächliche Vorgänge oder Zustände berichtet wird (So BVerfG und BGH).  

Auf den Zusammenhang kommt es an!

Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung und zuletzt nach einer Entscheidung des BGH der Ermittlung des vollständigen Aussagegehalts. Insbesondere ist jede kritische Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH a.a.O., vgl. speziell zum Internet LG Münster 2008). So dürfen aus einer komplexen Äußerung nicht Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 GG fallen kann und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird.

Eingang Landgericht Amtsgericht Hagen

 

Was heißt Meinungsfreiheit?

Das Recht der Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG, gewährleistet, ohne ausdrücklich zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptung zu unterscheiden, jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Das Recht der freien Meinungsäußerung findet nach Art. 5 II GG zwar seine Schranken in den Vorschriften der so genannten "allgemeinen Gesetze", zu denen auch § 823 I BGB gehört. Dieser muss aber - so die juristische Schaukeltheorie - im Lichte der Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 I 1 GG gesehen und so interpretiert werden, dass der besondere Wertgehalt des Rechts der freien Meinungsäußerung auf jeden Fall gewahrt bleibt. Es findet also eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass § 823 I BGB zwar dem Grundrecht Schranken setzt, aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts ausgelegt und in seiner das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden muss (BVerfG).

Kritik an Gewerbetreibenden

Der am Markt tätige selbständige Freiberufler muss sich, wie jeder Gewerbetreibende auch, einer Kritik seiner Leistung stellen, wie der BGH schon vor Jahren feststellte. Die Grenzen zulässiger Kritik sind im Einzelfall sehr weit zu ziehen. Die Bedeutung des in Art. 5 Abs. 1, 2 GG gewährleisteten Grundrechts darf, auch bei abfälligen Wertungen gewerblicher, handwerklicher oder ärztlicher  Leistungen oder Vorgänge, nicht zu gering eingeschätzt werden. Dieser Grundsatz trifft im Kern, wenn auch unter gebotener Beachtung aller Eigenheiten und Unterschiedlichkeiten, ebenfalls für die Äußerung über die Bewertung von Waren und Leistungen zu.  Handelt es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage, so streitet die Vermutung für die Zulässigkeit der "freien Rede". Dabei können sogar herabsetzende Meinungsäußerungen gerechtfertigt sein.  

In der öffentlichen Auseinandersetzung ist selbst Kritik hinzunehmen, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, hat das BVerfG festgestellt. Bei der Abwägung der Meinungsäußerungsfreiheit des Nutzers gegen das gewerbliche Interesse eines Anbieters ist das Interesse der Allgemeinheit an kritischen, unabhängigen Informationen sehr hoch zu bewerten, weil solche Informationen für den Verbraucher unabdingbar sind, um gewerbliche Produkte und Dienstleistungen zu bewerten und sich insoweit eine Meinung bilden zu können. Das Interesse der Anbieter muss dahinter zurücktreten (LG Nürnberg-Fürth 2010). Die Zulässigkeitsgrenze ist erst dann überschritten, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betreffenden im Vordergrund steht. 

Landgericht Düsseldorf

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