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Probleme der
Mehrstaatigkeit |
| Ob der Einbürgerungsbewerber
seine bisherige Staatsangehörigkeit mit seiner Einbürgerung in den
deutschen Staatsverband kraft Gesetzes verliert, richtet sich nach dem
Staatsangehörigkeitrecht und der Rechtspraxis seines jeweiligen
Heimatstaates. Das us-amerikanische Recht beispielsweise kennt diverse
Gründe für Mehrstaatigkeit, aber hier besteht grundsätzlich das
Risiko des Verlustes der Staatsangehörigkeit, wenn man die deutsche
Staatsangehörigkeit annimmt. Die einem Ausländer bei der Aufgabe
seiner Staatsangehörigkeit zum Zweck der Einbürgerung drohenden
erheblichen Nachteile können sich aus dem Recht des Herkunftsstaates
und aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben.
Jedenfalls muss der Ausländer die drohenden Nachteile darlegen. |
| Die notwendige Gewissheit über die
Rechtslage können sich die Einbürgerungsbehörden - von den Fällen
abgesehen, in denen eine gesicherte und allseits bekannte Praxis des
Herkunftsstaates besteht - nur verschaffen, indem sie die diplomatische
Vertretung des Heimatstaates um Auskunft ersuchen, die gegebenenfalls
ihrerseits die Weisung der vorgesetzten Dienststelle einholen kann. Nur
auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Heimatstaat des Bewerbers
diesen nach seiner Einbürgerung nicht weiterhin als seinen Staatsangehörigen
in Anspruch nimmt und das Anliegen des Gesetzes, Mehrstaatigkeit aus Gründen
der Rechtssicherheit möglichst zu vermeiden, nicht verfehlt wird. |
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